Wer wird gefördert?
- Natürliche und juristische Personen einschließlich Wohnbauträger und landwirtschaftliche Betriebe mit einem Betriebsstandort in Oberösterreich, die mindestens 3 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche auf eigenen Namen und eigene Rechnung bewirtschaften.
- Gebietskörperschaften sind ausgenommen.
Was wird gefördert?
- Einbau von Hackgut-, Pellets- und Scheitholzfeuerungsanlagen
- Einbau von stromerzeugenden Biomasseheizanlagen
Förderziel
Schaffung von Einrichtungen und Anlagen zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger sowie die Umstellung von fossilen auf biogene Brennstoffe und die Erneuerung von zumindest 10 Jahre alten Heizkesseln oder Wärmeerzeugern, insbesondere auch zur Steigerung der Energieeffizienz und Forcierung innovativer Technologien.
Wie wird gefördert?
Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die Förderintensität ist bei den Maßnahmen 1, 2 und 4 mit maximal 50 % der förderbaren und anerkennungsfähigen Nettokosten begrenzt:
- Bei einer vollständigen Umstellung von fossilen Energieträgern bzw. Energieerzeugern (Öl, Gas, Kohle und Allesbrenner) auf Ökoenergie wird für Pellets- und Hackgutheizanlagen ein Zuschuss von bis zu 2.900 Euro, für Scheitholzheizanlagen bis zu 1.700 Euro und
für landwirtschaftliche Hackgutheizanlagen bis zu 3.200 Euro pro landwirtschaftlichem Betrieb gewährt. - Bei der Erneuerung einer Pellets- und Hackgutheizanlagen wird ein Zuschuss von bis zu 1.400 Euro, für Scheitholzheizanlagen von bis zu 1.200 Euro und für landwirtschaftliche Hackgutheizanlagen von bis zu 2.700 Euro pro landwirtschaftlichem Betrieb gewährt.
- Bei gemeinschaftlichen Biomasseheizanlagen und zentralen Heizanlagen für Mietkauf-Reihenhäuser beträgt die Förderintensität 25 % und die Zuschussobergrenze wird entsprechend der Anzahl der am Projekt beteiligten Wohnobjekte bzw. Förderungsweber anteilig angehoben.
- Für stromerzeugende Biomasse-Heizanlagen wird zusätzlich zu den in Punkt a und 4 angeführten Förderbeträgen ein Zuschlag/Bonusbetrag von 5.000 Euro gewährt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
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- Für Hackgutfeuerungsanlagen bis 120 kW Leistung sowie für Pellets- und Scheitholzanlagen mit einem ausschließlich wassergetragenen Zentralheizungssystem muss eine Typenprüfung hinsichtlich Leistung, Wirkungsgrad und Emission von einer staatlich autorisierten Prüfstelle vorliegen.
- Automatisch und händisch beschickte Biomasseheizanlagen müssen bei Nennlast die Emissionsgrenzwerte gemäß Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) erfüllen. Bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen muss ein Mindestkesselwirkungsgrad von 90 % gemäß Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) erreicht werden.
|
CO |
Org. C |
NOx |
Staub |
---|---|---|---|---|
Pelletsheizung |
45 |
3 |
100 |
15 |
Hackgutheizung |
120 |
4 |
100 |
25 |
Scheitholzheizung |
180 |
15 |
100 |
20 |
- Grundvoraussetzung für eine Förderung ist der Einsatz von energieeffizienten Umwälzpumpen (Energie-Effizienz-Index [EEI] kleiner/gleich 0,23).
- Scheitholzanlagen sind nur förderbar, wenn es sich um Spezialholzkessel handelt. Universalkessel werden nicht in die Förderung einbezogen.
- Die einschlägigen baubehördlichen Bestimmungen und die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes sind einzuhalten. Förderbar sind generell nur jene Heizsysteme, die ausschließlich auf Biomassebasis betrieben werden. Werden fossile Energieträger für Zusatzheizungen eingesetzt, ist keine Förderung möglich.
- In Wohnräumen befindliche Pellets- bzw. Einzelöfen werden in die Landesförderung einbezogen, wenn Biomasse die einzige Heizquelle darstellt und förderbare Kosten in der Höhe von mind. 4.400 Euro netto nachgewiesen werden.
- Gebrauchte Anlagen sowie bauliche Maßnahmen (Heizhaus, Kamin …) sind nicht förderbar!
- Bei gemeinschaftlichen Biomasseheizanlagen und zentralen Heizanlagen bei Mietkauf Reihenhäusern beträgt die Förderintensität 25 % und die Beihilfenobergrenze kann je nach Anzahl der am Projekt beteiligten Wohnobjekte bzw. Förderungswerbern angehoben werden.
- Projektbezogene Nachweise/Rechnungen, die nach erfolgter Beihilfenauszahlung eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
- Wenn eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmenetz aus erneuerbaren Energieträgern besteht, wird keine Förderung für eine Biomasseheizanlage gewährt.
- In Neubauten werden keine Biomasseheizanlagen gefördert.
Abwicklung / Antragstellung
- Zum Onlineantrag gelangen Sie über den untenstehenden Button. Bei Bedarf kann ein PDF-Formular bzw. ein Förderantrag in Papierform bei der Abteilung Land- und Forstwirtschaft angefordert werden (siehe Kontaktraster am Ende der Seite).
-
Das Förderungsansuchen ist unter Verwendung des dafür aufgelegten Antragsformulars bzw. mittels digitaler Antragstellung und Vorlage sämtlicher geforderter Nachweise und Projektunterlagen bei der Förderstelle einzureichen. Die Antragstellung (Datum des Eingangs bei der Förderstelle) muss innerhalb von 18 Monaten nach der Rechnungslegung (Datum der Hauptrechnung) erfolgen, längstens jedoch bis 31. Dezember 2026.
- Das Land Oberösterreich ersucht um Verständnis dafür, dass es sich das Recht vorbehält, nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Fördermittel auch Änderungen und Adaptierungen bei den Förderbestimmungen vorzunehmen.