Wer wird gefördert?
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin oder der Mieter bzw. die Mieterin der Liegenschaft.
Besitzen Förderungswerber bzw. Förderungswerberinnen sowohl Haupt- als auch Nebenwohnsitze, so kann eine Förderung nur für jenen Wohnsitz gewährt werden, der vom Zeitpunkt des Antrages rückwirkend seit 2,5 Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt wird. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
Einkommensgrenzen
Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus der Summe der Einkommen des Förderungswerbers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners und darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen:
1 Person | 37.000 Euro |
2 Personen | 55.000 Euro |
Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt ohne Einkommen | zusätzlich 5.000 Euro |
Alimentationsverpflichtungen pro Kind | zusätzlich 5.000 Euro |
Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften abzüglich der Werbungskosten (z.B. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer.
Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kinder, gesetzlich geregelte Waisenrenten, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum Einkommen.
Einkommensnachweise
- Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind:
Lohnzettel bzw. Einkommensteuerbescheid gemäß Arbeitnehmerveranlagung. - Zur Einkommensteuer veranlagte Personen:
Letzter Einkommensteuerbescheid. - Landwirte:
Letzter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid. - Kinderbetreuungs- und Wochengeld, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Notstandshilfe u.dgl., Bestätigung über den Bezug von Arbeitslosengeld.
- Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, müssen ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten (§ 6 Abs. 9 Oö. WFG 1993, idgF) sowie innerhalb der letzten fünf Jahre 36 Monate lang oben genannte Leistungen oder Einkünfte bezogen.
Was wird gefördert?
Nachträglicher Einbau einer kontrollierten Wohnraumlüftung
Die Förderung einer nachträglich eingebauten kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung für Gebäude bis zu drei Wohnungen beträgt 1.100 Euro je Wohnung bei Verwendung einer Anlage ohne Erdwärmetauscher bzw. 1.400 Euro je Wohnung bei Anlage mit einem Erdwärmetauscher. Bei dezentralen, raumlufttechnischen Geräten beträgt die Förderung 120 Euro je Einzelgerät.
Auflagen:
- Die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) darf vor Einbau maximal 80 kWh/m ² betragen.
- Diese Förderung wird nur bei Gebäuden mit einer luftdichten Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 gewährt.
Wie wird gefördert?
Die Förderung besteht in der Bewilligung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
Das Ausmaß der Förderung darf höchstens 50 Prozent der Kosten (ohne Umsatzsteuer) betragen.
Wichtige Hinweise:
- Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege, sofern diese zum Zeitpunkt der Einlangung des Ansuchens nicht älter als zwei Jahre sind.
- Die Inanspruchnahme dieser Förderung ist erst nach drei Jahren ab Bezug möglich.
- Für Zweitwohnsitze gibt es keine Förderung.
- ACHTUNG: Eine Antragstellung ist nur bis zum 30. April 2017 möglich!
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.