Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich

Bei der Vergabe beziehungsweise Abwicklung der Förderungen sind die von der Oö. Landesregierung beschlossenen Richtlinien anzuwenden.

Beschluss der Oö. Landesregierung vom 15. November 2021, FinD-2015-183400/188

 

 

§ 1

Geltungsbereich

  1. Bei der Vergabe bzw. Abwicklung der im Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Förderungen sind die nachstehenden, von der Oö. Landesregierung beschlossenen Richtlinien anzuwenden.
     

  2. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Richtlinien sind Förderungen,
    • die gesetzlich geregelt sind;
    • für die von der Oö. Landesregierung Sonderrichtlinien beschlossen worden sind;
    • für die mit Genehmigung des Oö. Landtages oder der Oö. Landesregierung Förderungsverträge abgeschlossen worden sind.

    Diese Ausnahme schließt jedoch nicht aus, dass in derartigen Regelungen oder Verträgen die Anwendung der Allgemeinen Förderungsrichtlinien generell oder hinsichtlich einzelner Bestimmungen ausdrücklich festgelegt wird.
     

  3. Weiters sind diese Richtlinien nicht anzuwenden für Förderungen,
     
    • die den Charakter von Spenden haben und im Einzelfall den Betrag von 3.000 Euro nicht überschreiten;
    • die als persönliche Ehrenpensionen, Ehrengeschenke, Treueprämien, Studienbeihilfen, Heimbeihilfen, Stipendien, ferner als Anerkennung für besondere Verdienste oder Leistungen, gegeben werden.

§ 2

Ansuchen

  1. Eine Förderung darf nur auf Grund eines Ansuchens gewährt werden.

     

  2. Die Förderungsansuchen sind bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung zuständigen Fachabteilung (Förderstelle) einzubringen.

     

  3. Möglichst schon mit dem Ansuchen, spätestens aber vor Flüssigmachung einer Förderung,
    • sind für den beantragten Förderungszweck aus öffentlichen Mitteln bereits erhaltene oder bei anderen Stellen beantragte Förderungen bekannt zu geben;
    • ist eine Förderungserklärung (§ 8) abzugeben, in der unter anderem auch die verbindliche Anerkennung der Allgemeinen Förderungsrichtlinien zum Ausdruck gebracht wird.

     

  4. Förderungsansuchen können in Papierform, rechtsverbindlich unterfertigt, oder in digitaler Form eingebracht werden. Sofern bei bestimmten Förderungen für digitale Förderungsansuchen nicht ausdrücklich die Einbringung mittels qualifizierter elektronischer Signatur ausbedungen wird, kann eine Einbringung auch durch Verwendung anderer elektronischer Mittel erfolgen.

     
  5. Durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Förderungsansuchens sowie durch Verhandlungen mit den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern erwachsen dem Land keine wie immer gearteten Verpflichtungen. Die Geltendmachung irgend welcher Ansprüche gegen das Land aus diesem Titel oder aus mündlichen Erklärungen von Organen des Landes ist ausgeschlossen.

     

  6. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

§ 3

Förderungsvoraussetzungen

Förderungen an wirtschaftliche Unternehmen dürfen nur gewährt werden, wenn
  • die Wirtschaftlichkeit des zu fördernden Vorhabens gegeben ist;

  • die Finanzierung unter Berücksichtigung der angestrebten Förderungsmittel gesichert ist;

  • die Eigenmittel in einem der Größe des Vorhabens angemessenen Verhältnis zur Höhe der angestrebten Förderung stehen;

  • die Durchführung des Vorhabens ohne Förderung aus Landesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich sein würde;

  • die Förderungswerberinnen und Förderungswerber nach ihrer Person (Firma), Berufsausübung und Betriebsführung einer Förderung würdig sind (Förderungswürdigkeit) und über ein entsprechendes fachliches Wissen und Können verfügen;

  • die Existenz der Förderungswerberinnen und Förderungswerber (ihr Unternehmen, Betrieb usw.) durch die Förderung erhalten und gesichert wird (Förderungsfähigkeit).

§ 4

Förderungsausschluss

  1. Eine Förderung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn
     
    • der Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann;
    • ein Notstand bei einem wirtschaftlichen Unternehmen selbst mit Hilfe der Förderung nicht behoben werden kann;
    • die Durchführung des zu fördernden Vorhabens die finanzielle Leistungsfähigkeit der Förderungswerberinnen und Förderungswerber übersteigt oder im ursächlichen Zusammenhang mit diesem Vorhaben zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen würde;
    • gegen Förderungswerberinnen und Förderungswerber ein Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- (Schuldenregulierungs-), Ausgleichs- oder Reorganisationsverfahren anhängig ist
    • die tatsächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern dadurch beeinträchtigt wird;
    • das Diskriminierungs- oder Benachteiligungsverbot gemäß dem Oö. Anti-Diskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 50/2005 i.d.g.F., (abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/lr-oberoesterreich) nicht beachtet wird.
       

    Eine Förderung kann versagt werden, wenn über das Vermögen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers einmal ein Konkursverfahren eröffnet und abgeschlossen bzw. mangels Vermögens nicht eröffnet wurde.

     

  2. Die Vergabe von Förderungen an wirtschaftliche Unternehmen ist davon abhängig zu machen, dass diese Unternehmen nicht wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften bestraft worden sind. Bei erstmaligem Verstoß ist der Ausschluss von Förderungen anzudrohen; im Wiederholungsfall ist der Ausschluss für die Dauer von zwei, bei weiteren Wiederholungen für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung vorzunehmen.

     
  3. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn es sich bei der Förderungswerberin oder beim Förderungswerber um eine extremistische Bewegung oder einen Verein handelt, welcher eine solche Bewegung unterstützt oder einer solchen nahesteht.

§ 5

Art und Ausmaß der Förderung

  1. Die Förderung kann durch ein Darlehen, einen Beitrag, einen Annuitätenzuschuss, einen Zinsen  und Kreditkostenzuschuss oder eine Zinsenbeihilfe erfolgen.
     

     

  2. Die Art und Höhe der Förderung hat sich nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie danach zu richten, dass bei der geringsten finanziellen Belastung des Landes der größtmögliche Nutzeffekt erzielt wird.
     

     

  3. Sind Förderungswerberinnen und Förderungswerber im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Landesförderung in Relation der Nettobelastung (ohne Umsatzsteuer) zu bemessen.
     

     

  4. Auf den ertragsteuerlichen Aspekt bei den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern ist bei Bemessung der Förderung Bedacht zu nehmen.
     

     

  5. Der Hingabe eines Darlehens ist der Vorrang gegenüber einem verlorenen Zuschuss zu geben, sofern nicht gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen eine andere Form der Förderung verlangen.

§ 6

Mehrjährige Förderungen

Förderungsvereinbarungen, die sich auf Mittel künftiger Voranschläge des Landes Oberösterreich beziehen, bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Genehmigung durch den Oö. Landtag. Ansonsten können künftige Jahresraten lediglich unverbindlich und mit der Maßgabe in Aussicht gestellt werden, dass die erforderlichen Mittel vom Oö. Landtag im jeweiligen Landesvoranschlag bewilligt werden; ein klagbarer Anspruch gegenüber dem Land Oberösterreich entsteht dadurch nicht.

§ 7

Förderungsbedingungen

  1. Ein gefördertes Vorhaben ist zur Gänze durchzuführen. Bei der Durchführung des Vorhabens sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten und ist der Förderungsbetrag im Rahmen der eingesetzten Gesamtmittel wirtschaftlich, sparsam und nur für den Zweck zu verwenden, für den er gewährt wurde.
     
  2. Die Förderungswerberinnen und Förderungswerber haben gegebenenfalls die nachstehend angeführten und darüber hinaus erteilten Bedingungen, Auflagen oder Fristen einzuhalten bzw. zu erfüllen:
     
    1. Über Aufforderung der Förderstelle sind Kostenberechnungen vorzulegen; entstehen durch die Investition Folgekosten bzw. Folgeausgaben, sind diese möglichst genau abzuschätzen und zusammen mit Finanzierungsplan, Kapitalnachweis usw. in der von der Förderstelle gewünschten Form darzulegen.

    2. Bei Förderung eines Vorhabens mit einer Gesamthöhe von mindestens 2 Mio. Euro und einem Förderungsausmaß von mindestens 40 % der Gesamtkosten des Förderungsgegenstandes ist die Vergabe von Aufträgen jedenfalls gemäß der ÖNORM A 2050 in der Fassung vom 1. März 2000 vorzunehmen, sofern auf die Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben nicht ohnehin das Bundesvergabegesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

    3. Wird die Durchführung bzw. Abwicklung geförderter Vorhaben zur Gänze oder teilweise an Dritte übertragen, ist sicher zu stellen, dass die sich auf die Durchführung und Abwicklung des Förderungsgegenstandes sowie auf die Kontrollrechte des Landes beziehenden Bestimmungen der Allgemeinen Förderungsrichtlinien bzw. der Förderungserklärung an den oder die Vertragspartner überbunden werden.

    4. Über Aufforderung ist über die widmungsgemäße und ökonomische Verwendung des Förderungsbetrages fristgerecht zu berichten bzw. sind Nachweise in der vom Land gewünschten Form zu erbringen.

    5. Über Aufforderung der Förderstelle ist ein positiver Einfluss der Förderung auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern in geeigneter Form nachzuweisen.

    6. Den Organen oder Beauftragten des Landes (zB. Oö. Landesrechnungshof) und der EU ist Einsicht in die Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen sowie über Verlangen Jahresabschlüsse vorzulegen.

    7. Das geförderte Vorhaben ist für eine angemessene Dauer, die von der Förderstelle festgelegt wird, dem Förderungszweck zu widmen.

  3. Das Land Oberösterreich kann jederzeit, wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der festgelegten Bedingungen und Auflagen es erfordern, neue oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen; hierüber ist eine entsprechende Zusatzvereinbarung zu treffen.

§ 8

Förderungserklärung

  1. Förderungswerberinnen und Förderungswerber haben für den Fall der Gewährung einer Landesförderung die Erklärung abzugeben und sich insbesonders zu verpflichten,

     

    1. die Allgemeinen Förderungsrichtlinien vollinhaltlich und verbindlich anzuerkennen;
    2. die sich aus § 7 ergebenden Förderungsbedingungen und darüber hinaus vom Land erteilten Bedingungen, Auflagen oder Fristen einzuhalten bzw. zu erfüllen;
    3. einer gemäß § 11 eintretenden Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen.

     

  2. § 2 Z. 4. gilt sinngemäß für Förderungserklärungen bzw. für gesonderte Förderungsverträge.
     
  3. Bei Gewährung von Darlehen entfällt die Einholung einer gesonderten Erklärung gemäß Z. 1; diese Verpflichtungen sind als Darlehensbedingungen in den Schuldschein aufzunehmen.

§ 9

Datenverwendung bzw. Datenveröffentlichung

 

  1. Die zur Erledigung des Förderansuchens erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten basiert auf vertraglicher Basis (Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO1). Die Verarbeitungen gemäß § 9 Z. 2. bis 7. basieren auf der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, denen das Land Oberösterreich unterliegt bzw. auf einem überwiegenden berechtigten Interesse des Landes Oberösterreich an der jeweiligen Verarbeitung.

    Die Aufbewahrungsdauer dieser Daten ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschiften. Die oö. Landesverwaltung hat gemäß § 3 Oö. Archivgesetz,LGBl. Nr. 83/2003 in der geltenden Fassung, alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigt, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).

    Nach den Art. 15 ff DSGVO besteht grundsätzlich ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch sowie in bestimmten Fällen auf Datenübertragbarkeit.

    Für allfällige Beschwerden ist die Österreichische Datenschutzbehörde (Barichgasse 40-42, 1030 Wien) zuständig.
     
  2. Die im Förderansuchen enthaltenen und bei dessen Erledigung sowie der Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden und verarbeiteten personenbezogenen Daten können unter Wahrung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO1) in der geltenden Fassung, an

    a) den Rechnungshof für Prüfungszwecke (gemäß § 4 Abs. 1 Rechnungshofgesetz 1948),

    b) den Oö. Landesrechnungshof für Prüfungszwecke (gemäß § 6 Abs. 3 Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013),

    c) die Organe der EU für Kontrollzwecke (insb. gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 287 Abs. 3 AEUV),

    d) die zuständigen Organe des Bundes,

    e) die zuständigen Landesstellen,

    f) andere Förderungsstellen auf Anfrage, insoweit dies für deren Koordinationsaufgaben erforderlich ist, sowie an

    g) Dritte zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte über die Auswirkung der Förderung – unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen –

    übermittelt werden.

    Die Datenübermittlung an die Empfänger gemäß lit d) bis g) dieses Absatzes beruht aus datenschutzrechtlicher Sicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse an der Übermittlung dieser Daten an die genannten Empfänger liegt in der Koordination und Wirkungsüberprüfung des Förderwesens im Sinne einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen öffentlichen Gebarung bzw. bei kofinanzierten Förderungen im notwendigen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Förderstellen.
     
  3. Name und Adresse der Förderungsempfängerinnen und Förderungsempfänger sowie Zweck, Art und Höhe der Förderung werden ab einem Förderbetrag von 2.000 Euro, sofern die Oö. Landesregierung nicht bestimmte Förderungsmaßnahmen davon ausnimmt, in Förderberichte aufgenommen und im Internet veröffentlicht. Das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung dieser Daten im Internetförderbericht liegt in der transparenten Information der Öffentlichkeit und der Organe des Landes über die Verwendung von Fördermitteln. Aus datenschutzrechtlicher Sicht beruht die Verarbeitung dieser Daten damit auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
     
  4. Name und Adresse der Förderungsempfängerinnen und Förderungsempfänger sowie Branche, Art und Inhalt des Projektes, Gesamt- und förderbare Projektkosten, Art und Höhe der Förderung und die programmbezogenen Indikatoren können für eventuelle Berichte im Rahmen des EU-Wettbewerbsrechts an die Wettbewerbsbehörde, bei EU-kofinanzierten Projekten eventuell auch an die im Zusammenhang mit der Begleitung der Zielprogramme bzw. der Gemeinschaftsinitiativen eingesetzten Begleitausschüsse und an die zuständigen EU-Finanzkontrollinstitutionen für EU-Strukturfondsmittel weiter gegeben werden. Diese Weitergabe ist zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich, denen das Land Oberösterreich unterliegt.
     
  5. Gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes 2013, LGBl.Nr. 62/2013 in der geltenden Fassung, werden allfällige Prüfungsberichte des Landesrechnungshofes den betreffenden Organen des Landes sowie der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.
     
  6. Gemäß § 15 Abs. 9 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl.Nr. 144/1948 in der geltenden Fassung, werden allfällige Prüfungsberichte des Rechnungshofes den betreffenden Organen des Landes sowie der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.
     
  7. Das Land Oberösterreich übermittelt nachstehende Daten der Förderungsempfängerinnen und Förderungsempfänger an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen als Verantwortlichen bzw. Verantwortliche der nach dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der geltenden Fassung) eingerichteten Transparenzdatenbank2:

a) Wenn der Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin oder der bzw. die Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist

- das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für
  die Verwendung in der Transparenzdatenbank sowie

- das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik 
  (vbPK-AS);

b) Wenn der Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin oder der bzw. die Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist

- die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers bzw. der
  Leistungsempfängerin oder des bzw. der Leistungsverpflichteten und

- die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I
  Nr. 10/2004 in der geltenden Fassung, oder einen Ordnungsbegriff, mit dem
  diese Stammzahl ermittelt werden kann;

c) die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot entsprechend der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung, BGBl. II Nr. 71/2013 in der geltenden Fassung;

d) die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d TDBG 2012 in Euro;

e) den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c oder d TDBG 2012 ausgezahlt wird;

f) das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c oder d TDBG 2012;

g) die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle und

h) die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 86/1999 in der geltenden Fassung) fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
 
Nicht übermittelt werden Daten in Zusammenhang mit Förderungen, die nicht durch zivilrechtlichen Förderungsvertrag, sondern mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes (Bescheid) gewährt werden, sowie besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art 9 DSGVO (personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person). Die Daten der natürlichen Personen werden nicht mit Klarnamen, sondern ausschließlich durch Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens übermittelt und in der Transparenzdatenbank verarbeitet.
 
Diese Daten werden in der Transparenzdatenbank gespeichert und können von abfrageberechtigten Stellen gemäß § 32 Abs. 5 und 6 TDBG 2012 zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck) abgefragt werden. Eine Abfrage ist auch durch den datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Transparenzdatenbank zur Beantwortung eines an ihn gerichteten Verlangens zur Auskunftserteilung zulässig. Über erfolgte Abfragen kann sich jede betroffene Person nach vorheriger elektronischer Identifikation am Transparenzportal (transparenzportal.gv.at) informieren. Zur Auswertung für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck) können die Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach näherer Regelung in § 34 TDBG 2012 übermittelt werden.
 
Informationen zum Verantwortlichen der Transparenzdatenbank:
        Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen: Bundesminister für Finanzen,
        Johannesgasse 5, 1010 Wien; https://www.bmf.gv.at/kontakt.html?0
 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten in der Transparenzdatenbank sind das TDBG 2012 und die dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere die Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung; die Verarbeitung erfolgt zu den dort normierten Zwecken. Aus datenschutzrechtlicher Sicht beruht die Verarbeitung der Daten auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die berechtigten Interessen an der Übermittlung der Daten an die Transparenzdatenbank des Bundes liegen in der Überprüfung des effizienten Einsatzes öffentlicher Mittel sowie der Vermeidung von Doppelförderungen und von Förderungsmissbrauch.
 
Die Daten werden in der Transparenzdatenbank dreißig Jahre gespeichert, um für Auswertungen und statistische Zwecke verfügbar zu sein. Für Abfragen durch die betroffene Person selbst, den datenschutzrechtlich Verantwortlichen sowie durch eine abfrageberechtigte Stelle stehen sie zehn Jahre zur Verfügung.
 
Die gegenüber dem Verantwortlichen der Transparenzdatenbank bestehenden Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ergeben sich aus der DSGVO in Verbindung mit dem TDBG 2012. Die diesbezügliche Information erfolgt unter www.transparenzportal.gv.at und unter www.bmf.gv.at. Für allfällige Beschwerden ist die Österreichische Datenschutzbehörde (Barichgasse 40-42, 1030 Wien) zuständig.

1 VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
2 Sämtliche in Punkt 7. verwendete Bezeichnungen sind im Sinne der Begrifflichkeiten des TDBG 2012 zu verstehen.

 

§ 10

Auszahlung der Förderung

  1. Förderungsbeträge werden grundsätzlich nur an die Förderungswerberinnen und Förderungswerber ausbezahlt, es sei denn,
     
    • das Land Oberösterreich zieht von sich aus eine Überweisung an Dritte aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder zur Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung des Förderungsbetrages vor;

    • das Land Oberösterreich erklärt sich unter der Voraussetzung, dass die Zahlung dem Förderungszweck direkt zugute kommt und die Förderungswerberinnen und Förderungswerber die ordnungsgemäße Ausführung der Lieferung bzw. Leistung bestätigen, bereit, den Förderungsbetrag an einen namhaft gemachten Dritten zu überweisen;

    • es handelt sich um eine Förderungsaktion, die über Banken abgewickelt wird.
       

  2. Für die Überweisung der Förderung ist vorzugsweise ein inländisches Girokonto bekannt zu geben. In Ausnahmefällen kann eine Überweisung auch auf ein ausländisches Girokonto erfolgen, die Spesen gehen zu Lasten der Förderungsempfängerinnen und Förderungsempfänger.
     

  3. Die Flüssigmachung des Förderungsbetrages ist nur insoweit und nicht eher vorzunehmen, als die Förderungsmittel zur Vornahme fälliger Zahlungen für das geförderte Vorhaben benötigt werden. Ausgenommen hievon sind Förderungen, bei denen anstelle der Flüssigmachung des Förderungsbetrages in Teilbeträgen dieser in Form einer abgezinsten einmaligen Zahlung gewährt wird. In diesem Fall kommt der Refenzzinssatz zur Bewertung staatlicher Beihilfen gemäß Art. 87 EG-Vertrag zur Anwendung.

§ 11

Rückzahlung einer Förderung

  1. Die Förderungswerberinnen und Förderungswerber haben sich im Rahmen der Förderungserklärung (§ 8) zu verpflichten, eine gewährte Förderung sofort samt Zinsen (Z. 2) zurückzuzahlen und/oder das Erlöschen zugesicherter, aber noch nicht ausbezahlter Förderungen zur Kenntnis zu nehmen, wenn
     

    • die Förderung auf Grund wissentlich unrichtiger Angaben erwirkt wurde,

    • der Förderungsbetrag widmungswidrig verwendet wurde,

    • Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht erfüllt wurden,

    • übernommene Verpflichtungen nicht eingehalten oder Zustimmungen widerrufen wurden,

    • über ihr Vermögen vor ordnungsgemäßem Abschluss des Vorhabens ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckendem Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderungszweck nicht erreichbar oder gesichert erscheint;
    • das mit dem geförderten Vorhaben im Zusammenhang stehende Unternehmen, Objekt, Projekt usw. innerhalb der vom Land festgesetzten Dauer der Widmung ganz oder teilweise veräußert oder in Bestand gegeben wird oder wenn aus einem sonstigen Anlass ein Wechsel in der Person der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers eintritt. Ausgenommen ist der Übergang des Unternehmens, Objektes, Projektes usw. an die Ehegattin oder den Ehegatten und der einmalige Übergang an Verwandte bis zum dritten Grad bzw. mit ausdrücklicher Zustimmung des Landes auch der Übergang an sonstige Personen, wenn der Förderungszweck weiterhin erfüllt wird.


    Die Rückzahlungsverpflichtung samt einer Verzinsung gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das geförderte Vorhaben nach Erhalt und widmungsgemäßer Verwendung der Förderung innerhalb der vom Land festgesetzten Dauer der Widmung aufgegeben, eingestellt, stillgelegt usw. wurde. Der Rückzahlungsbetrag kann jedoch in Berücksichtigung der Umstände, die zur Aufgabe, Einstellung, Stilllegung usw. geführt haben, sowie vor allem in Berücksichtigung des Zeitraumes der widmungsgemäßen Nutzung verkürzt oder zur Gänze nachgelassen werden.
     

  2. Bei einer Rückforderung gemäß Z. 1 werden ab dem Tag der Auszahlung Zinsen in der Höhe von 6 % über dem zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung geltenden Basiszinssatz (§ 1 Abs. 1 1.Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998) pro Jahr  geltend gemacht. Der ermittelte Zinssatz gilt unverändert bis zur vollen Abstattung des Rückzahlungsbetrages, im Falle eines Zahlungsverzuges werden die verrechneten Zinsen kapitalisiert. Bei einer unterjährigen Zinsenberechnung erfolgt die Zinsenfestlegung auf Basis tatsächlicher Tage.

    (Zinsenformel:  Kapital x Zinssatz x Tage)
                          ----------------------------
                                        36.500
     
  3. Im Falle der Nichtbeachtung der Rückzahlungsverpflichtung bei Feststellung einer widmungswidrigen Verwendung ist neben der zivilrechtlichen Durchsetzung des Rückforderungsanspruches auch Strafanzeige gemäß § 84 Strafprozessordnung 1975 in Verbindung mit § 153b Strafgesetzbuch zu erstatten.

§ 12

Allgemeine Bestimmungen


Alle mit der Abwicklung einer Landesförderung auflaufenden Gebühren udgl. (mit Ausnahme von Portospesen) sowie Aufwendungen, die dem Land neben dem üblichen Bearbeitungsaufwand erwachsen (etwa für die Einholung von Sachverständigengutachten udgl.) sind auf die Landesförderung anzurechnen.

§ 13

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

Bei bestimmten Förderungen können neben diesen Allgemeinen Förderungsrichtlinien gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen oder Rahmenbedingungen zum Tragen kommen. 
Insbesonders ergeben sich in diesem Zusammenhang folgende Bedingungen:

  1. Das Land Oberösterreich behält sich vor, aus gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen resultierende Einschränkungen bei zugesagten oder ausbezahlten Förderungen vorzunehmen bzw. aus diesem Grund Förderungen rückzufordern.

  2. Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006, ABl. L 379, muss eine Förderung an Unternehmen nicht notifiziert und genehmigt werden und kann als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt werden, wenn damit in den letzten drei Steuerjahren der Betrag von 200.000 Euro bzw. im Bereich des Straßentransportsektors der Betrag von 100.000 Euro an erhaltenen De-minimis-Beihilfen nicht überschritten wird. Die Förderungswerberinnen und Förderungswerber müssen daher eine vollständige Übersicht über sonstige in den letzten drei Steuerjahren erhaltene De-minimis-Beihilfen vorlegen.

  3. Im Falle von EU-kofinanzierten Projekten erlangen die zuständigen Einrichtungen der EU die Stellung als Förderungsgeber, insbesondere hinsichtlich der Rechte gemäß § 7 Z. 2 lit. d und e.

  4. Organen bzw. Beauftragten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, ABl. L83, S. 1, in Abstimmung mit den österreichischen Behörden bzw. Förderstellen Nachprüfungen über die Verwendung der Förderung und des geförderten Vorhabens im Sinne des § 7 Z. 2 lit. e zu gestatten und Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.

 

Förderungsrichtlinien