Gefahrenzonenpläne in Auflage
Gefahrenzonenpläne in Auflage sind Entwürfe und befinden sich in der Prüfphase.
Der Entwurf eines Gefahrenzonenplans ist gemäß § 42a Abs. 3 WRG in allen betroffenen Gemeinden vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplans schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind bei der Ausarbeitung und vor der Ersichtlichmachung der Gefahrenzonenplanungen im Wasserbuch zu berücksichtigen.
Als Serviceleistung werden diese Entwürfe der Gefahrenzonenpläne hier zusätzlich aufgelegt. Sie können hier - genauso wie am Gemeindeamt - Ihre Stellungnahme abgeben. Bitte benutzen Sie das dafür vorgesehene Formular, das dann direkt an den zuständigen Gewässerbezirk weitergeleitet wird.
Gefahrenzonenpläne kommissioniert
Überprüfte (kommissionierte) Gefahrenzonenpläne liegen am Gemeindeamt auf bzw. sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde dargestellt. Sie dienen der Bundeswasserbauverwaltung (BWV) als verbindliche Gutachten.
Auch im Digitalen Rauminformationssystem des Landes Oberösterreich (DORIS) können die Inhalte der Gefahrenzonenpläne abgerufen werden. Folgen Sie dafür bitte dem Link unter den weiterführenden Informationen.
Weiterführende Informationen
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Gefahrenzonenplanungen im DORIS
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Unter dem Navigationspunkt "Naturgefahren" finden Sie die Karten zu den Gefahrenzonenplanungen.
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Hinweise zur Nutzung der Fachinformation im DORIS
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Z. B. wichtige Informationen zu den Hochwasseranschlaglinien
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Bitte beachten: Es gibt 2 unterschiedliche Gefahrenzonenplanungen!.
Definitionen der einzelnen Zonen und Funktionsbereiche