zentrale Veröffentlichung für die Zuchtorganisationen innerhalb von Österreich im Internet
Der Oö. Landtag hat am 16. Dezember 2010 mit der Oö. Tierzuchtgesetz-Novelle 2011 Bestimmungen beschlossen, durch welche die Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG und der Entscheidung 2009/712/EG in der Form, dass nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen prinzipiell durch die für sie zuständige Tierzuchtbehörde erster Instanz (Landwirtschaftskammer für Oberösterreich) auf einer Internetseite zu veröffentlichen sind.
Weiterführende Informationen
Derzeit werden die anerkannten Zuchtorganisationen von der Europäischen Kommission auf deren Website auf Grund der Meldungen der Mitgliedstaaten veröffentlicht. In Österreich werden dazu die entsprechenden Daten von den zuständigen Tierzuchtbehörden an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Meldung an die Europäische Kommission übermittelt. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Mitteilungen der Tierzuchtbehörden gesammelt und in Form einer österreichischen Gesamtaufstellung an die Europäische Kommission zur Veröffentlichung weitergeleitet.
Durch die Erlassung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien und der Entscheidung der Kommission 2009/712/EG vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich der Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden, wurde das System der Veröffentlichung geändert. Nunmehr soll auf Basis der neuen Rechtslage der Aufwand bei der Europäischen Kommission reduziert und gleichzeitig der Aktualitätsgrad aber auch der Informationsgehalt dadurch gesteigert werden, dass die Mitgliedstaaten selber auf Basis von (Mindest-)Vorgaben Listen der von ihnen anerkannten Zuchtorganisationen in der/den Amtssprache/n des betreffenden Mitgliedstaats und mit einem Titel (= Überschrift), der zusätzlich auch in englischer Sprache anzugeben ist, erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit über eine Website zur Verfügung stellen. Die Umsetzungsfrist dafür hat am 1. Jänner 2010 geendet.
Die Europäische Kommission führt zwischenzeitlich wegen mangelnder Umsetzung der oben zitierten Richtlinie 2008/73/EG im Bereich der Tierzucht gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2010/0292 vom 26. Mai 2010). Dieses Verfahren hat Auswirkungen auf die Bundesländer, da dort im Wesentlichen vergleichbare und auf Basis einer eingesetzten Länderarbeitsgruppe weitgehend harmonisierte Tierzuchtgesetze gelten.
Zudem ist für den Bereich der Rinder die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden, weshalb sich der Rat der Europäischen Union entschlossen hat, die Richtlinie in kodifizierter Form neu zu erlassen (Richtlinie 2009/157/EG der Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder, ABl. Nr. L 323 vom 10.12.2009, S. 1). Diese kodifizierte Richtlinie gilt seit dem 2. Jänner 2010, bringt jedoch keine Veränderungen; allerdings ist hier auf deren Umsetzung hinzuweisen.
Auch die unionsrechtlichen Regelungen über den Equidenpass gemäß der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass; ABl. Nr. L 298 vom 3.12.1993, S. 45), geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden (ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, S. 72), wurden mit 1. Juli 2009 von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) abgelöst, weshalb der Verweis im § 11 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anzupassen ist.
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 sollen unter Berücksichtigung des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2010/0292 jedenfalls die Bestimmungen über das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen über die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisationen unionsrechtskonform nach den Vorgaben der Richtlinie 2008/73/EG und der Entscheidung 2009/712/EG unter Ergänzung spezieller innerstaatlicher tierzuchtrechtlicher Anforderungen umgesetzt werden, zumal dieser Bereich kompetenzmäßig der Tierzucht zuzuordnen ist.
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der anerkannten Zuchtorganisationen soll grundsätzlich der Behörde (Tierzuchtbehörde erster Instanz ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die auch für die Abwicklung der Anerkennungsverfahren von Zuchtorganisationen zuständig ist) auferlegt werden. Um aber eine gemeinsame Veröffentlichung aller in den Bundesländern anerkannten Zuchtorganisationen über eine zentrale Internetseite zu ermöglichen, soll der
Tierzuchtbehörde erster Instanz ermöglicht werden, die Verpflichtung zur Veröffentlichung über einen Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfüllen. Damit kann erreicht werden, dass nicht jedes Bundesland auf Basis der landesrechtlichen Kompetenz "Tierzucht" eine separate Veröffentlichung entsprechend der behördlichen Sitzzuständigkeit bei Zuchtorganisationen vornehmen, eine eigene Internetseite dafür einrichten und die Internetseite an die Europäische Kommission melden muss. Damit wäre auch dem Zweck der unionsrechtlichen Regelung, der Öffentlichkeit (insbesondere Tierzüchter, Zuchtorganisationen) und den Mitgliedstaaten (ins-besondere Tierzuchtbehörden aber auch der Europäischen Kommission) auf einer Website eine Liste über alle tierzüchterisch wichtigen Grundinformationen zur Verfügung zu stellen, bestmöglich entsprochen. Den Ländern bleibt es aber daneben für Zwecke der regionalen/zusätzlichen Information unbenommen, für eine entsprechende Veröffentlichung der Daten im Land zu sorgen. Auf Basis der vorgenommenen Regelungen scheint es beispielsweise verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, dass der Bund (z.B. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) so wie bisher bei der zentralen Meldung der von "Österreich" anerkannten Zuchtorganisationen an die Europäische Kommission für eine zentrale Veröffentlichung der in den Bundesländern anerkannten Zuchtorganisationen zur Verfügung steht.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden zusammenfassend folgende Ziele verfolgt:
- Unter den Ländern abgestimmte und den speziellen Anforderungen im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 sowie den Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 gerecht werdende Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG und der Entscheidung 2009/712/EG in der Form, dass nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen prinzipiell durch die für sie zuständige Tierzuchtbehörde erster Instanz (Landwirtschaftskammer für Oberösterreich) auf einer Internetseite zu veröffentlichen sind. Die Behörde kann aber etwa zur gemeinsamen Veröffentlichung der Zuchtorganisationen durch mehrere oder sogar alle Bundesländer einen Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung heranziehen, wodurch eine (möglichst) zentrale Veröffentlichung innerhalb von Österreich im Internet erreicht werden könnte.
- Anpassung von Verweisen auf aktuelle unionsrechtliche Regelungen, insbesondere zur Identifizierung von Equiden.
- Redaktionelle Anpassungen, die durch den Vertrag von Lissabon (Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007, ABl. Nr. C 306 vom 17.12.2007, S. 1) bedingt sind.