Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatenabgabegesetz erlassen wird und das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz sowie das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 geändert werden

neue Regelungen der Glücksspielautomatenabgabe

Der Oö. Landtag hat mit Beschluss des Oö. Glücksspielautomatenabgabegesetzes am 16. Dezember 2010 Regelungen der Glücksspielautomatenabgabe wie Aufhebung der Bestimmungen betreffend Zuschlagsabgaben auf Totalisateur- und Buchmacherwetten und eine Klarstellung im Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, dass keine Lustbarkeitsabgabe auf Ausspielungen im Sinn des Glücksspielgesetzes eingehoben werden darf, festgelegt.

Weiterführende Informationen

Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2010, mit der sowohl das Glücksspielgesetz als auch das FAG 2008 geändert werden, hat der Bundesgesetzgeber folgende wesentliche Rahmenbedingungen erlassen, die sich auch auf die Landesgesetzgebung auswirken:

 

1. Der Bundesgesetzgeber hat weitreichende Vorgaben für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erlassen. Diese sollen in einem Oö. Glücksspielautomatengesetz geregelt werden, wobei für einen Landtagsbeschluss noch die Stillhaltefrist der technischen Notifizierung abgewartet werden muss.

 

2. Im § 57 Glücksspielgesetz und § 13a Finanzausgleichsgesetz 2008 wird die "Bundesautomaten- und VLT-Abgabe" geregelt. Die Abgabe wird für Ausspielungen mit landesrechtlich bewilligten Automaten und mit bundesrechtlich geregelten Video-Lotterie-Terminals eingehoben und ist als Zuschlagsabgabe konstruiert. Die Zuschlagsabgabe für landesrechtlich bewilligte Automaten wird erst nach Erteilung entsprechender Bewilligungen relevant. Die Zuschlagsabgabe auf Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals kann jedoch bereits nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eingehoben werden, weil sich derzeit in Oberösterreich bereits 200 legale Automaten in Schärding, Steyr, Vöcklabruck und Wels befinden.

 

3. Weiters wird § 13 FAG 2008 mit Wirkung vom 1.1.2011 aufgehoben. Damit entfällt die Ermächtigung, die Zuschlagsabgaben auf Totalisateur- und Buchmacherwetten einzuheben. Eine umgehende Änderung des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes ist daher erforderlich.

 

4. Gemäß § 31a des Glücksspielgesetzes werden Landes- und Gemeindeabgaben auf Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz verboten. Weiters sieht § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG 2008, der am 1.1.2011 in Kraft tritt, ein ausdrückliches Verbot für die Einhebung der Lustbarkeitsabgabe für diese Ausspielungen vor. In Oberösterreich ist das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 betroffen, welches keine explizite Ausnahme von dieser Abgabenpflicht beinhaltet. Dies soll nun zur Klarstellung aufgenommen und ebenfalls mit 1.1.2011 in Kraft gesetzt werden.

 

Als wesentliche Punkte dieses Entwurfs sind anzuführen:

  • Regelung der Glücksspielautomatenabgabe,
  • Aufhebung der Bestimmungen betreffend Zuschlagsabgaben auf Totalisateur- und Buchmacherwetten,
  • Klarstellung im Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, dass keine Lustbarkeitsabgabe auf Ausspielungen im Sinn des Glücksspielgesetzes eingehoben werden darf.

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