Aufbereitete Badewässer enthalten bestimmungsgemäß Desinfektionsmittel und / oder Biozide sowie Aufbereitungshilfsmittel.
Die nachfolgende Empfehlung beruht auf bewährten Verfahren der Badewasserbehandlung unter Einsatz von handelsüblichen Aktivchlorpräparaten sowie anorganischen pH-Korrektur- und Flockungshilfsmitteln. Eine sinngemäße Anwendung auf mit Aktivsauerstoff behandelte Badewässer wird empfohlen, da solche Wässer auch Chemikalien (z. B. Sulfat aus dem Einsatz von Persauerstoffverbindungen) enthalten.
Bei der Ableitung dieser Wässer sind grundsätzlich die rechtlichen Vorgaben und folgender Stand der Abwassertechnik zu beachten:
Spül- und Schwimmbadreinigungswässer (inkl. Filterrückspülwässer)
Alle Abwässer der chemisch-physikalischen Badewasseraufbereitung sind im Regelfall entsprechend den rechtlichen Bestimmungen in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal mit anschließender Abwasserreinigungsanlage abzuleiten.
Beckenwässer
Beckenwässer mit Aktivchlorgehalten unter 0,05mg/l können außerhalb besonders geschützter Bereiche (Grundwasserschutz- und -schongebiete)
- auf eigenem Grund und Boden flächig über eine geschlossene Grünvegetation (Wiese/Rasen) versickert werden. Dabei ist zu beachten, dass fremde Rechte nicht verletzt werden (z. B. Vernässung fremder Grundstücke).
- ohne Errichtung von Einbauten in ein Gewässer abgeleitet werden. Es darf jedoch keine Temperaturerhöhung im Gewässer und keine mehr als zehnprozentige Erhöhung der Wasserführung verursacht werden. Schwallartige Einleitungen vermeiden!
- in eine Regenwasserkanalisation in Absprache mit dem Kanalisationsbetreiber eingeleitet werden.
Nach dem letzten Zusatz von Desinfektions- und Entkeimungsmitteln (ins Badewasser) muss in der Regel mindestens 48 Stunden zugewartet werden, bis ein Aktivchlorgehalt von 0,05mg/l unterschritten wird. Jedenfalls ist vor dem Abpumpen/dem Ausleiten des Beckenwassers die Einhaltung dieses Grenzwertes (z. B. mittels handelsüblicher sogenannter DPD-Colorimeter) zu kontrollieren.
Beckenwässer dürfen, da bestimmungsgemäß chemikalienhaltig, jedenfalls nicht direkt (d. h. ohne Bodenpassage) in das Grundwasser eingebracht werden. Jegliche Form der direkten Einbringung in den Untergrund (z. B. Schachtversickerung ohne Bodenpassage) sowie die Einleitung in ein Fließgewässer oder ein stehendes Gewässer mittels dauerhafter entwässerungstechnischer Einrichtungen (Verrohrungen) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 32 WRG). Beckenwässer, die Überwinterungszusätze und/oder biozide Chemikalien (wie z. B. Algenbekämpfungsmittel – „Algizide“) besonders auf Basis von Kupfer- und Silbersalzen sowie mehr als 300g Salz/m³ (Natriumchlorid in sogenannten Solebädern) enthalten, dürfen grundsätzlich nicht versickert oder in ein Gewässer abgeleitet werden, sondern sind in Abstimmung mit dem Kanalisationsbetreiber in das öffentliche Schmutz- bzw. Mischwassernetz einzuleiten.
Schwimmteiche
Ableitungen aus sogenannten Naturbadebecken (mit Schilfzonen etc.) sollten im Sinne des vorbeugenden Grundwasserschutzes ebenfalls möglichst als großflächige Versickerung oder Ableitung in ein Gewässer gemäß den oben angeführten Vorgaben erfolgen.
Ergänzende Hinweise
- Im privaten Bereich werden bei der Badewasseraufbereitung zunehmend alternative Verfahren (z. B. Ozon-/UV-Anlagen) sowie physikalische Verfahren ohne spezifische Wirkungsgrundlage, aber auch Zusätze auf Basis von Silber- und Kupfersalzen sowie Ammonsulfat verwendet. Zum Schutz der eigenen Gesundheit aber auch der Umwelt wird dringend empfohlen, grundsätzlich nur dem Stand der Technik entsprechende, erprobte Badewasseraufbereitungsverfahren und unbedenkliche chemische Produkte einzusetzen.
- Durch eine fachmännische bauliche und technische Ausführung der Badeanlage kann auch die versehentliche Ableitung von Spül- und Reinigungswässern außerhalb der Schmutz- bzw. Mischwasserkanalisation von vorne herein unterbunden werden.
- Im Falle der Einleitung in die eigene Kleinkläranlage ist darauf zu achten, dass die bescheidkonforme Reinigungsleistung der Anlage durch die in Spül- und Reinigungswässern unvermeidlich enthaltenen Chemikalien nicht beeinträchtigt wird. Eine vorangehende Rücksprache beim Lieferanten/Hersteller der Kleinkläranlage wird dringend empfohlen.
- Reste von Schwimmbadchemikalien dürfen unter keinen Umständen (auch nicht nach Verdünnung!) in die öffentliche Schmutz- bzw. Mischwasserkanalisation oder auf sonstige Weise in die Umwelt „entsorgt“ werden. Nicht mehr benötigte Schwimmbadchemikalien sind als Problemstoffe bei den Sammelstellen der Gemeinden abzugeben.