Vom Oö. Landtag wurde am 10. März 2011 mit Beschluss der Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle das aufdringliche oder aggressive Betteln, alle Formen des organisierten Bettelns sowie den Einsatz von unmündigen Minderjährigen zum Betteln als Verwaltungsübertretung qualifiziert und unter Strafe gestellt.
Weiterführende Informationen
Durch das beschlossene Gesetz wird das Oö. Polizeistrafgesetz dahingehend erweitert, dass aufdringliches oder aggressives Betteln, alle Formen des organisierten Bettelns sowie der Einsatz von unmündigen Minderjährigen zum Betteln als Verwaltungsübertretung qualifiziert und unter Strafe gestellt werden.
Die Bettelei nimmt in Oberösterreich zum Teil nicht gewünschte Formen an: so fühlen sich, insbesondere im städtischen Bereich, viele Passanten durch aufdringliches Betteln belästigt; im - überwiegend - ländlichen Bereich wird die Bevölkerung mit dem großteils unerwünschten Betteln von Haus zu Haus konfrontiert. Oft werden auch Kinder zum Betteln veranlasst oder mitgenommen, um die Freigiebigkeit der potenziellen Spenderinnen und Spender zu forcieren. Den genannten Erscheinungsformen der Bettelei ist durch eine entsprechende Regelung entgegenzutreten.
Bisher besteht die Möglichkeit, so genannte "Bettelverbote" auf Grundlage ortspolizeilicher Verordnungen nach Art. 118 Abs. 6 B-VG zu erlassen. Im Sinn der Einheitlichkeit und Rechtssicherheit ist es sinnvoll, diese der örtlichen Sicherheitspolizei zuzuordnende Materie in das Oö. Polizeistrafgesetz, somit in eine landesweit geltende Regelung, einzubauen. Der Wunsch nach einer landesweit einheitlichen Regelung (im Gegensatz zu einer Vielzahl unterschiedlicher ortspolizeilicher Verordnungen betreffend Bettelei) kommt ausdrücklich auch vom Oö. Gemeindebund.
Gleichzeitig soll eine landesgesetzliche Basis für eine Kontrolle der Einhaltung des Bettelverbots durch Mitglieder eines Gemeindewachkörpers und besondere Aufsichtsorgane geschaffen werden.
Die entsprechenden Regelungen orientieren sich weitgehend an jenen des Oö. Parkgebührengesetzes und vergleichbarer Regelungen anderer Länder, insbesondere des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
- Aufdringliches oder aggressives Betteln als neuer verwaltungsrechtlicher Straftatbestand
- Organisiertes Betteln und Einsatz von unmündigen minderjährigen Personen als neue verwaltungsrechtliche Straftatbestände
- Festlegung entsprechender Strafbestimmungen (samt Verfallsbestimmung)
- Gesetzliche Grundlage für die Kontrolle der Einhaltung durch Mitglieder eines Gemeindewachkörpers und besondere Aufsichtsorgane