Mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie wurde das System der Gewässerbewertung grundlegend umgestellt. Zuvor hat die Bewertung insbesondere die Auswirkung stofflicher Einleitungen in die Gewässer beurteilt und wurde in vier Güteklassen dargestellt.
Im Gegensatz dazu wird jetzt der gesamte ökologische und chemische Zustand eines Gewässers bewertet. Dazu wird zunächst ein Zustand beschrieben, in dem sich ein Gewässer ohne wesentliche menschliche Einwirkungen befinden würde. Dieser Zustand wird als "sehr guter Zustand" bezeichnet. Je nachdem wie weit ein Gewässer durch menschliche Einwirkungen verändert ist, wird es vier weiteren Zustandsklassen von "gut" über "mäßig" zu "unbefriedigend" oder "schlecht" zugeordnet. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie legt fest, dass alle Gewässer einen zumindest guten Zustand erreichen sollen und dass kein bestehender Zustand verschlechtert werden darf.
Die Bestimmung des ökologischen Zustandes erfolgt an Hand verschiedener sogenannter Qualitätselemente. Das sind Fische, wirbellose Tiere (z. B. Insektenlarven oder Würmer), Algen und Wasserpflanzen, aber auch der Wasserhaushalt oder die Verbauung der Gewässer. Diese werden entweder direkt in einem Gewässerabschnitt untersucht oder die Ergebnisse solcher Untersuchungen werden auf Gewässerabschnitte übertragen, die hinsichtlich des Gewässertyps und der vorhandenen Belastungen vergleichbar sind. Ausschlaggebend für die Gesamtbewertung ist jeweils das schlechteste Qualitätselement, wobei Wasserhaushalt oder Verbauung nur für den sehr guten Zustand ausschlaggebend sind.
Erheblich veränderte Wasserkörper
Einige Oberflächenwasserkörper sind bereits so stark durch den Menschen verändert, dass ein guter ökologischer Zustand nur dann erreicht werden könnte, wenn Maßnahmen gesetzt werden, die "signifikante negative Auswirkungen auf die Umwelt oder auf bestimmte Nutzungen wie zum Beispiel Energieerzeugung oder Hochwasserschutz hätten". Wenn in diesen Fällen auch Alternativen technisch nicht machbar sind oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden, sieht die EU-Wasserrahmenrichtlinie vor, diese Wasserkörper als "erheblich veränderte Wasserkörper" auszuweisen. Als Zielzustand gilt dann nicht mehr der gute ökologische Zustand sondern das gute ökologische Potential. Dieses wird nicht an Hand der biologischen Qualitätselemente bestimmt sondern ist durch Maßnahmen definiert. Vereinfacht gesagt sind das jene mit vertretbarem Aufwand umsetzbaren baulichen Maßnahmen, die eine ökologische Verbesserung bewirken ohne die vorhandene Nutzung wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Ausnahmebestimmung bezieht sich aber ausschließlich auf die baulichen Veränderungen wie etwa Aufstau, nicht aber auf Veränderungen durch Wasserausleitungen oder durch stoffliche Einträge.
Die Bewertungsmethoden sind im Wasserinformationssystem Austria (WISA) im Detail beschrieben. Dort stehen auch verschiedene Leitfäden bereit.
Weiterführende Informationen
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Wasser Informationssystem AUSTRIA
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