Bei künstlichen Mineralfasern (KMF) handelt es sich um synthetisch hergestellte anorganische Fasern, die im Baubereich als Dämmmaterial eingesetzt werden. Aufgrund der Faserdimension und der unzureichenden Biolöslichkeit können sich ältere Mineralwollen bei einer Faserfreisetzung negativ auf die Gesundheit (Atemwege, Haut) auswirken.
Abfälle von künstlichen Mineralfasern (Glaswolle, Steinwolle, Mineralwolle) fallen im Zusammenhang mit Bauarbeiten regelmäßig an. Der richtigen Entsorgung dieser Abfälle kommt eine wesentliche Bedeutung zu und kann sich auch maßgeblich auf die Kosten auswirken. Bei Renovierungsarbeiten ist außerdem mit einer großen Menge dieser Abfälle zu rechnen, daher sollte schon bei der Planung eines Umbaus oder eines Abbruchs auf die richtige Entsorgung geachtet werden.
Als Handlungsanleitung wurde vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zusammen mit den Bundesländern ein Leitfaden erarbeitet. Darin werden empfohlene Verhaltensweisen auf der Baustelle (Rückbau, Sammlung, Lagerung), beim Transport, der Zwischenlagerung und für die Entsorgung beschrieben.
Asche aus Pelletsheizungen ist vorzugsweise über die Restmülltonne zu entsorgen. Gleiches gilt für Holzasche (naturbelassenes Holz). Die Asche aus Pelletsheizungen (bzw. Holzfeuerungsanlagen) hat für den Boden nur einen geringen ökologischen Nutzen.
Selbst bei Kompostieranlagen darf Pflanzenasche gemäß der Kompostverordnung nur im minimalsten Umfang beigemengt werden und ist eine genaue schriftliche Dokumentation über alle gesetzten Schritte erforderlich.
Die Verwendung der Biotonne verbietet die Eigenkompostierung nicht - umgekehrt kann man sich durch eine (ordnungsgemäße) Eigenkompostierung aber von der Biotonnenpflicht "befreien": Jedenfalls hat in dicht besiedelten Gemeindegebieten eine Sammlung der Biotonnenabfälle durch Abholung zu erfolgen. Eine Abholung durch die Gemeinde hat nicht zu erfolgen, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden - d.h. wer ordnungsgemäß eigenkompostiert, kann dies auch im dicht besiedelten Gemeindegebiet tun, wo eigentlich eine verpflichtende Biotonnenabfuhr vorgeschrieben wäre. Wenn jemand neben der Biotonne auch noch (ordnungsgemäß) eigenkompostieren will, kann er dies natürlich auch tun.
Wenn die Eigenkompostierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird und z.B. Nachbarschaftsbeschwerden wegen Geruchsbelästigung usw. erhoben werden, kann der Bürgermeister bzw. der Magistrat mit Bescheid den Ort der Eigenkompostierung bestimmen oder diese gänzlich untersagen. Die Nichtbefolgung dieser Anordnung ist strafbar.
Informationsblätter zur Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002