Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird (2. Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2011)

Einführung einer systematischen aktiven Marktüberwachung für alle unter die CE-Kennzeichnungspflicht fallenden Produkte


Der Oö. Landtag hat am 9. Juni 2011 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments die Einführung einer systematischen, aktiven - und nicht nur reaktiven - Marktüberwachung für alle unter die CE-Kennzeichnungspflicht fallenden Produkte im Interesse der Wahrung der Produktsicherheit im europäischen Wirtschaftsraum beschlossen.

 

Weiterführende Informationen

1. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218/30 vom 13.08.2008, S. 30 (im Folgenden: Verordnung [EG] 765/2008) sieht die Einführung einer systematischen, aktiven - und nicht nur reaktiven - Marktüberwachung für alle unter die CE-Kennzeichnungspflicht fallenden Produkte im Interesse der Wahrung der Produktsicherheit im europäischen Wirtschaftsraum vor. Auch Bauprodukte fallen unter die grundsätzliche CE-Kennzeichnungspflicht, sobald die für das jeweilige Produkt relevanten harmonisierten technischen Spezifikationen, wie harmonisierte europäische Normen (hEN) oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung (ETAG) vorliegen. Die CE-Kennzeichnung stellt die Produktsicherheit von Bauprodukten insofern sicher, als bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die von der EU definierten sechs wesentlichen Anforderungen (mechanische Festigkeit und Standsicherheit; Brandschutz; Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz; Nutzungssicherheit einschließlich Barrierefreiheit; Schallschutz; Energieeinsparung und Wärmeschutz) an Bauwerke erfüllt werden. Da die Anwendung von Produkten aber in einer bestimmten Bandbreite erfolgt, ist die CE-Kennzeichnung an sich nicht als Garantie der Sicherheit des Produkts für jede gängige Anwendung zu sehen, sondern stellt vielmehr eine überprüfbare, nachvollziehbare und verbindliche Angabe von vorgegebenen Produkteigenschaften dar, anhand derer die Sicherheit für die jeweilige Anwendung objektiv nachweisbar ist.

 

2. Die zwischen den Ländern abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten, LGBl.Nr. 56/2010, die mit der vorliegenden Novelle im oö. Landesrecht umgesetzt werden soll, beinhaltet begleitende Regelungen zur unmittelbar geltenden Verordnung (EG) 765/2008 (wie etwa Behördenzuständigkeiten, Verfahrens- oder Strafbestimmungen). Damit sollen österreichweit einheitliche gesetzliche Rahmenbedingungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten gewährleistet werden. Insbesondere die Betrauung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) als gemeinsame Markt-überwachungsbehörde der Länder für Bauprodukte soll einen einheitlichen und möglichst kosteneffizienten Vollzug der in Rede stehenden Verordnung in Österreich sicherstellen.

 

3. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 765/2008, die die Akkreditierung betreffen, werden in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten nicht behandelt und sind daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs. Da diese Verordnung eine einzige österreichische Akkreditierungsstelle verlangt, laufen vor dem Hintergrund der von der Verfassung vorgegebenen Kompetenzverteilung noch Verhandlungen mit dem Bund mit dem Ziel der Schaffung einer gemeinsamen nationalen Akkreditierungsstelle. Derzeit ist die Akkreditierung durch die geltende und im Landesrecht umgesetzte Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, die anzupassen sein wird, abgedeckt.

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