Landesgesetz, mit dem das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 geändert wird (Oö. Verwaltungsabgabengesetz-Novelle 2011)

Neben der Anhebung des Höchstausmaßes der Verwaltungsabgabe für jeden einzelnen Abgabefall werden mit der vorliegenden Novelle auch Klarstellungen in Bezug auf die amtswegige Rückerstattungspflicht festgelegt

 

Der Oö. Landtag hat am 29. September 2011 das Landesgesetz, mit dem das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 geändert wird (Oö. Verwaltungsabgabengesetz-Novelle 2011), beschlossen und damit neben der Anhebung des Höchstausmaßes der Verwaltungsabgabe für jeden einzelnen Abgabefall auch Klarstellungen in Bezug auf die amtswegige Rückerstattungspflicht einer bereits geleisteten Verwaltungsabgabe und einige Anpassungen bei Gesetzeszitaten sowie eine generelle Begünstigung von Veranstaltungen, die ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, Humanitätszwecke oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, vorgenommen.

Weiterführende Informationen

Bei den Landes- bzw. Gemeindeverwaltungsabgaben handelt es sich um Geldleistungen, die den Parteien in den Angelegenheiten der Landes- und der Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich im Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden auferlegt werden können.


Die einzelnen Abgabentatbestände (entsprechend den bundes- und landesgesetzlichen Grundlagen) und die Höhe der Tarifposten des Besonderen Teils der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 und der Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 werden laufend angepasst, wobei bezüglich der jeweiligen Tarifhöhen auf die Regelung des § 2 Abs. 1 Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 Bedacht zu nehmen ist. Demgemäß darf derzeit für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von 720 Euro nicht überschritten werden. Diese Höchstgrenze für die Verwaltungsabgabe wurde im Jahr 1992 eingeführt und soll nunmehr auf einen Betrag von 1.200 Euro pro Abgabefall angehoben werden. Das neue Höchstausmaß ist auch im Vergleich zu den betraglichen Rahmenbedingungen in anderen Ländern gerechtfertigt und ermöglicht in weiterer Folge eine verhältnismäßig entsprechende Erhöhung sämtlicher Tarifposten gemäß der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 und der Oö. Gemeindeverwaltungsabgaben-verordnung 2002.


Neben der Anhebung des Höchstausmaßes der Verwaltungsabgabe für jeden einzelnen Abgabefall sollen mit der vorliegenden Novelle auch Klarstellungen in Bezug auf die amtswegige Rückerstattungspflicht einer bereits geleisteten Verwaltungsabgabe und einige Anpassungen bei Gesetzeszitaten sowie eine generelle Begünstigung von Veranstaltungen, die ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, Humanitätszwecke oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, vorgenommen werden.

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