Verlagerung behördlicher Aufgaben an den Oö. Landesjagdverband und Vereinfachung beim Oö. Fischereigesetz
Der Oö. Landtag hat am 26. Jänner 2012 das Landesgesetz, mit dem das Oö. Jagdgesetz und das Oö. Fischereigesetz geändert werden beschlossen und damit die Verlagerung behördlicher Aufgaben an den Oö. Landesjagdverband festgelegt. Darüber hinaus war es zweckmäßig, die Jagdprüfung auch hinsichtlich der Organisation und Durchführung an die Bezirksgruppe des Landesjagdverbands zu übertragen. Neben dem Jagdgesetz wird auch das Fischereigesetz nochmals vereinfacht.
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Einleitend ist auf das laufende Reformprojekt und die damit verbundenen Einsparungsnotwendigkeiten sowie die entsprechende Beschlussfassung im politischen Lenkungsausschuss hinzuweisen. Potential wird noch gesehen in der Verlagerung behördlicher Aufgaben an den Oö. Landesjagdverband, wie sie vor knapp drei Jahren sehr erfolgreich durch Aufgabenübertragung an den Oö. Landesfischereiverband durchgeführt worden ist.
Im Wesentlichen betrifft es Verfahren, die ausschließlich innerhalb der betroffenen Jägerschaft abzuhandeln sind, wie etwa die Anordnung der Wildfütterung und einer allfälligen Kostenbeteiligung, den Jägernotweg oder Wildschaden durch Wechselwild sowie den Nachtabschuss, eine Angelegenheit, die überwiegend jagdliche Belange betrifft.
Darüber hinaus ist es zweckmäßig, die Jagdprüfung auch hinsichtlich der Organisation und Durchführung an die Bezirksgruppe des Landesjagdverbands zu übertragen, zumal schon bisher der Bezirksjägermeister den Vorsitz innerhalb der Kommission innehat und auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet.
In Ansehung der bewährten Vorgangsweise im Fischereiwesen soll auch die Jagdkartenausstellung unter Beachtung aller notwendigen Sicherheitsaspekte durch die Landesjägermeisterin bzw. den Landesjägermeister erfolgen. Die Ausstellung von Jagdgastkarten durch die Bezirksjägermeisterin bzw. den Bezirksjägermeister ist ebenfalls bedenkenlos möglich und stellen beide Änderungen eine große Entlastung für die Bezirksverwaltungsbehörden dar.
Im Abschussplanverfahren soll das bisherige Bewilligungs- auf ein Anzeigeverfahren abgeändert werden. Bei Bedarf kann die Behörde die Abschusszahlen abweichend festsetzen.
Ferner ist auch vorgesehen, dass im Fall der Gegenseitigkeit die Anerkennung der Jagdkarten anderer Bundesländer erfolgen kann. Das bisher durch das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl.Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals nicht mehr zeitgemäß geregelte Festnahmerecht der Jagdschutzorgane soll durch die maßgeblichen Regelungen der §§ 35 und 36 VStG ersetzt werden. Dadurch kann das Gesetz aus dem Jahr 1872 endgültig aufgehoben werden.
Die Anlage zu § 3 Abs. 1 betreffend die jagdbaren Tiere soll um den Mink, der bereits durch eine Verordnung aus dem Jahr 2005 für jagdbar erklärt worden ist und den Goldschakal, der in den letzten Jahren aus dem Osten zuwandert, ergänzt werden.
Neben dem Jagdgesetz soll auch das Fischereigesetz nochmals vereinfacht werden, und zwar durch eine Verkürzung der Mindestpachtdauer von neun auf sechs Jahre (dadurch entfallen die bisher notwendig gewesenen Bewilligungsverfahren für eine Verkürzung der Pachtdauer) und eine Änderung des Bewilligungs- auf ein Anzeigeverfahren für den Pachtvertrag selbst sowie für Ausnahmen von der Schonzeit und bestimmten Verboten der Fischereiausübung (im Wesentlichen der Verwendung des elektrischen Stroms).
Bei Umsetzung dieser Reformmaßnahmen können rund vier Personenjahre eingespart werden