Landesgesetz, mit dem das Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994 geändert wird (Oö. Landwirtschaftsgesetz-Novelle 2012)

Ausdehnung der Berichterstattungspflicht von einem auf drei Jahre für den Grünen Bericht des Landes Oö.


Der Oö. Landtag hat mit Beschluss der Oö. Landwirtschaftsgesetz-Novelle 2012 am 19. April 2012 den Berichtserstattungszeitraum für den "Grünen Bericht" von einem Jahr auf drei Jahre ausgedehnt. Begründet wird dies mit dem laufenden Reformprojekt und den damit verbundenen Einsparungsnotwendigkeiten. Durch die längeren Berichterstattungsintervalle wird Einsparungspotential genutzt und dem entsprechenden Beschluss des politischen Lenkungsausschusses entsprochen.

Weiterführende Informationen

Gemäß § 12 Abs. 1 Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994 hat die Landesregierung dem Landtag einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich vorzulegen. Der sogenannte "Grüne Bericht" des Landes Oberösterreich dient als umfassendes land- und forstwirtschaftliches Informations- und Nachschlagewerk.

 

Durch die beantragte Gesetzesänderung soll der Berichtserstattungszeitraum von einem Jahr auf drei Jahre ausgedehnt werden. Begründet wird dies mit dem laufenden Reformprojekt und den damit verbundenen Einsparungsnotwendigkeiten. Durch die längeren Berichterstattungsintervalle wird Einsparungspotential genutzt und dem entsprechenden Beschluss des politischen Lenkungsausschusses vom 4. Juli 2011 entsprochen.

 

Bei einem Berichtszeitraum von drei Jahren ist es wichtig, dass der Bericht auch die vollständigen aktuellen Zahlen des Vorjahres enthält. Da der Bund die aktuellen Daten über die wirtschaftliche Lage der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Österreichs bzw. Oberösterreichs auf Grund der Auswertung der Ergebnisse der freiwillig Buch führenden Betriebe frühestens Mitte des Folgejahres übermittelt, ist der Vorlagezeitpunkt des "Grünen Berichts" des Landes Oberösterreich mit spätestens 31. Oktober des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres festzulegen.

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