keine Umgehung des bewilligungspflichtigen Betriebs von Wettunternehmen mehr möglich
Am 19. April 2012 wurde vom Oö. Landtag die Novelle des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes beschlossen, um zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene zum bewilligungspflichtigen Betrieb eines Wettunternehmens, nicht umgangen werden.
Als wesentliche Punkte der Gesetzesnovelle sind anzuführen:
- Bewilligungspflicht für die Vermittlung von Wettkunden
- Anzeigepflicht für Wettterminals
- Anpassung der Strafbestimmungen.
Weiterführende Informationen
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die mit dem Gewerbewortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Wettannahme" umschriebene Tätigkeit nicht unter die Ausnahmebestimmung gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Gewerbeordnung 1994 fällt und als freies Gewerbe der Gewerbeordnung unterliegt. Aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Vorarlberger Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl. Nr. 18/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/2012, hat das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend im Lichte einer gutachterlichen Stellungnahme von ao. Univ. Prof. Dr. Gerhard Strejcek diese Auffassung einer nochmaligen Prüfung unterzogen. Das Gutachten bestätigt, dass die Regelungstatbestände der "Vermittlung von Wetten" und der "Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher" voneinander zu unterscheiden sind; es kommt jedoch aus normsystematischen Gründen zum Ergebnis, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber mit Recht die Kompetenz in Anspruch nimmt, Regelungen über die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher in das Wettengesetz aufzunehmen. Es bestehe geradezu ein zwingender systematischer Zusammenhang zwischen den genannten Regelungs-Tatbeständen, die überdies eine große Nähe zu den öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller Art aufweisen, deren gesetzliche Regelung eindeutig in die Landeskompetenz fällt. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst vertritt zu diesem Gutachten die Ansicht, dass den Ausführungen von Herrn ao. Univ. Prof. Strejcek "rechtlich nicht entgegengetreten werden" kann. Die eingangs angeführte Rechtsmeinung wird nicht mehr aufrecht erhalten. Die Vermittlung von Wettkunden fällt in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.
Die Tätigkeit der Vermittler von Wettkunden verfolgt im Endeffekt dasselbe Ziel wie die Tätigkeit des Buchmachers oder Totalisateurs, nämlich den Abschluss von Wetten. So nimmt beispielsweise der Vermittler von Wettkunden im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze an und zahlt einen allfälligen Gewinn im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs aus. Die Vermittlertätigkeit ist somit jener des Buchmachers oder Totalisateurs vorgeschaltet und führt letztlich dazu, dass die Buchmacher- oder Totalisateurstätigkeit faktisch ohne Bewilligung gemäß § 7 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz ausgeübt werden kann. Die Novelle des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes ist daher notwendig, um zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene zum bewilligungspflichtigen Betrieb eines Wettunternehmens, nicht umgangen werden.
Da eine ausdrückliche Bestimmung über die Anzeigepflicht von Wettterminals fehlt, diese aber in der Praxis verlangt wird, ist es erforderlich und zweckmäßig, eine klare gesetzliche Regelung zu schaffen. Zudem sind Strafbestimmungen für jene Fälle zu ergänzen, in denen Bescheidauflagen nicht eingehalten werden.