Oö. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - Oö. EPG

Änderung zahlreicher Regelungen für gleichgeschlechtliche Partnerschaften

 

Der Oö. Landtag hat am 19. April 2012 das Oö. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz beschlossen. Damit wird der Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2009 in den landesgesetzlichen Regelungen umgesetzt und erstmals ein rechtlicher Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare in Österreich geschaffen. Die Einführung und Berücksichtigung dieses neu geschaffenen Rechtsinstituts der eingetragenen Partnerschaft erfordert die Änderung zahlreicher landesgesetzlicher Regelungen. 

Weiterführende Informationen

Der Nationalrat hat am 10. Dezember 2009 das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, beschlossen, das mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist. Damit wurde erstmals ein rechtlicher Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare in Österreich geschaffen. Die Einführung und Berücksichtigung dieses neu geschaffenen Rechtsinstituts der eingetragenen Partnerschaft erfordert die Änderung zahlreicher landesgesetzlicher Regelungen. In erster Linie fallen darunter Anpassungen im Dienst-, Besoldungs-, Krankenfürsorge- und Pensionsrecht sowohl auf Landes als auch auf Gemeindeebene. Darüber hinaus sind Anpassungen in der Oö. Gemeindeordnung, dem Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, dem Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, dem Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006, dem Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, dem Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2006, dem Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen, dem Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998, dem Oö. Sportgesetz, dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, dem Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 und dem Oö. Campingplatzgesetz erforderlich. Zitataktualisierungen wurden - wo notwendig - vorgenommen. In der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 38/2010, wurde dem EPG bereits in der letzten Novelle Rechnung getragen. Aus Zweckmäßigkeitserwägungen bietet sich für die Umsetzung die Form einer Sammelnovelle an.

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

1. Das Dienstrecht knüpft in vielerlei Hinsicht an den Bestand einer Ehe, einer Elternschaft oder an Betreuungspflichten gegenüber Kindern von Ehegattinnen bzw. Ehegatten an, beispielsweise bei Verwendungsverboten innerhalb einer Weisungshierarchie, bei der Pflegefreistellung oder der Familienhospizfreistellung. Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft erwerben in den hier geregelten Materien in Fragen des Verhältnisses zueinander die Rechtspositionen, die an die Existenz einer Ehegattin oder eines Ehegatten anknüpfen. Diese Anpassung gilt jedoch nur für die Rechtsverhältnisse der Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft, nicht jedoch für Rechtsinstitute, die an die Existenz eines Kindes der Ehegattin bzw. des Ehegatten anknüpfen. Die aus der Elternschaft resultierenden Rechte (wie zB Karenz auf Grund einer Elternschaft) bleiben daher der eingetragenen Partnerschaft verschlossen. Anders zu beurteilen sind Rechtsinstitute, die ihre Grundlage nicht direkt im Eltern-Kind-Verhältnis haben, sondern subsidiär aus der wechselseitigen Beistandspflicht der Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft resultieren, wie beispielsweise Ansprüche auf Pflegefreistellung oder auf Familienhospizfreistellung.

 

2. Darüber hinaus ist das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft in jenen Landesgesetzen umzusetzen, in denen Rechte und Pflichten von Ehegattinnen bzw. Ehegatten und/oder geschiedenen Ehegattinnen bzw. Ehegatten und/oder Witwen bzw. Witwern und/oder Verschwägerten normiert sind, soweit diese Rechte nicht aus der Elternschaft resultieren.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

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