Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2012)

Neue Bestimmungen für klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung sowie die Bestellung von Freizeitpädagoginnen und -pädagogen

Freundliche Schülerin mit einigen Büchern und Brille (Foto: Iuliia Metkalova/Fotolia.com)Vom Oö. Landtag wurde am 10. Mai 2012 die Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2012 beschlossen. Damit werden Bestimmungen betreffend ganztägige Schulformen, insbesondere die klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung sowie
die Bestellung von Freizeitpädagoginnen und -pädagogen für den Freizeitbereich des Betreuungsteils und Umformulierungen bzw. Umbenennungen im Zusammenhang mit der Schulassistenz festgelegt.

Weiterführende Informationen

Das Bundesgesetz, mit dem (ua.) das Schulorganisationsgesetz und das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 73/2011, enthält Grundsatzbestimmungen, die im Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 näher ausgeführt werden müssen.

Diese Grundsatzbestimmungen betreffen ganztägige Schulformen, insbesondere

  • die klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung sowie
  • die Bestellung von Freizeitpädagoginnen und -pädagogen für den Freizeitbereich des Betreuungsteils.

Überdies werden mit diesem Landesgesetz auch Umformulierungen bzw. Umbenennungen in Verbindung mit dem bisher - im Zusammenhang mit der Schulassistenz (künftig: "Assistenz") - verwendeten Begriff "Helferstunde" vorgenommen, um eine Harmonisierung mit den in der Fachliteratur verwendeten Begriffen und Bezeichnungen herbeizuführen.

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