Präzisierung bei Novellierung des Oö. Hundehaltegesetzes
Insbesonders im Hinblick auf die immer wieder auftretenden Fälle von Hundeattacken, vor allem auch auf Kinder, wurde vom Oö. Landtag am 6. Dezember 2012 eine Novellierung des oö. Hundehaltegesetzes beschlossen. Damit wurden als wesentliche Änderungen festgelegt (Präzisierung des Gesetzeszwecks, Änderung der Definition des auffälligen Hundes, Regelung über die amtlichen Hundemarken, Ausnahme der Maulkorb- und Leinenpflicht für Hunde in der Altenbetreuung und beim Schulunterricht und Kontrollmöglichkeiten für Gemeindewachkörper und besondere Aufsichtsorgane).
Weiterführende Informationen
Im Hinblick auf die immer wieder auftretenden Fälle von Hundeattacken, vor allem auch auf Kinder, erfolgte - zur bestmöglichen Verhinderung derartiger Angriffe - im Rahmen eines zu diesem Zweck eingerichteten Unterausschusses die Prüfung von Möglichkeiten einer wirksamen Prävention. Es wurden Experten ausführlich befragt und insbesondere die auf landesrechtlicher Ebene bestehenden Hundevorschriften (Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 124/2006; Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. Nr. 71/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2011) auf ihre praktische Wirksamkeit und auf etwaige normative Verbesserungen hin untersucht. Im Fokus der Evaluierung sollten die erforderliche Sachkunde der Halterin bzw. des Halters sowie die Frage der Wechselwirkungen zwischen Halteformen und Verhalten eines Hundes stehen.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:
- Präzisierung des Gesetzeszwecks;
- Änderung der Definition des auffälligen Hundes;
- Regelung über die amtlichen Hundemarken;
- Ausnahme der Maulkorb- und Leinenpflicht für Hunde in der Altenbetreuung und beim Schulunterricht;
- Kontrollmöglichkeiten für Gemeindewachkörper und besondere Aufsichtsorgane.