Gesetzliche Änderungen mit der Überführung der Neuen Mittelschule in das Regelschulwesen
Mit Beschluss des Oö. Schulrechtsänderungsgesetzes vom Oö. Landtag am 6. Dezember 2012 wurden Änderungen im Zusammenhang mit der Überführung der Neuen Mittelschule in das Regelschulwesen im Oö. Pflichtschulorganisations-, Oö. Schulzeit- und Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz festgelegt.
Weiterführende Informationen
1. Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992:
Die Bundesgesetze, BGBl. I Nr. 9/2012, BGBl. I Nr. 36/2012 sowie BGBl. I Nr. 79/2012, mit denen (ua.) das Schulorganisationsgesetz und das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wurden, enthalten eine Reihe von Grundsatzbestimmungen, die im Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 näher ausgeführt werden müssen.
Dieses Gesetzesvorhaben umfasst daher im Wesentlichen:
- die Überführung der Neuen Mittelschule in das Regelschulwesen (bisher Modellversuch);
- die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich der Polytechnischen Schule (bisher Schulversuch);
- die Weiterführung von Sprachförderkursen in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014.
2. Änderung des Oö. Schulzeitgesetzes 1976:
Das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 36/2012, mit dem (ua.) neben dem Schulorganisationsgesetz und dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz auch das Schulzeitgesetz 1985 geändert wurde, enthält zur Neuen Mittelschule eine grundsatzgesetzliche Bestimmung, die im Oö. Schulzeitgesetz 1976 umzusetzen bzw. auszuführen ist. Es handelt sich dabei um eine Ausweitung (Anwendbarerklärung) der bereits bestehenden Regelungsinhalte für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen auf die Neuen Mittelschulen; inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
3. Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986:
Die Überführung der Neuen Mittelschule in das Regelschulwesen erfordert umfassende redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen im Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986. Sämtliche Bestimmungen, die sich auf Landeslehrerinnen und -lehrer an öffentlichen Hauptschulen beziehen, werden nun um die Neue Mittelschule ergänzt. Wie im Fall des Oö. Schulzeitgesetzes 1976 sind auch damit keine inhaltlichen Änderungen verbunden; es erfolgt lediglich eine umfassende Festlegung der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und -lehrer an den Neuen Mittelschulen.