Landesgesetz über das Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG)

organisatorische und dienstrechtlichen Kern- und Dauerbestimmungen für das Landesverwaltungsgericht neu

Richterwaage und Hammer aus Holz mit Aktenstoß (Foto: Africa Studio/Fotolia.com) Der Oö. Landtag hat am 6. Dezember 2012 das Oö.  Landesverwaltungsgerichtsgesetz beschlossen. Damit werden  die organisatorischen und dienstrechtlichen Kern- und Dauerbestimmungen für das Landesverwaltungsgericht geschaffen. Die Landesverwaltungsgerichte müssen - ebenso wie die Verwaltungsgerichte des Bundes - mit 1. Jänner 2014 ihre Tätigkeit vollinhaltlich aufnehmen. Sie ersetzen die bisherigen Unabhängigen Verwaltungssenate, die mit dem genannten Zeitpunkt, ebenso wie zahlreiche weitere Behörden, aufgelöst werden.

Weiterführende Informationen

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurden die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen für die lange diskutierte und geforderte Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich geschaffen. Die Bundesverfassung sieht - nach dem Modell "9 + 2" - die Weiterentwicklung der in den Ländern bestehenden Unabhängigen Verwaltungssenate in je ein Landesverwaltungsgericht für jedes Bundesland sowie zwei Verwaltungsgerichte des Bundes (für allgemeine Angelegenheiten und für Finanzen) vor.

Die Landesverwaltungsgerichte müssen - ebenso wie die Verwaltungsgerichte des Bundes - mit 1. Jänner 2014 ihre Tätigkeit vollinhaltlich aufnehmen. Sie ersetzen die bisherigen Unabhängigen Verwaltungssenate, die mit dem genannten Zeitpunkt ebenso aufgelöst werden, wie zahlreiche weitere Behörden.


Mit den vorliegenden Gesetzesvorschlägen werden im Paket

  • im Oö. Landes-Verfassungsgesetz die notwendigen verfassungsrechtlichen Grundlagen,
  • in einem Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz die notwendigen organisatorischen und dienstrechtlichen Regelungen sowie
  • in einem Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz zusätzlich zum bereits geltenden Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, LGBl. Nr. 61/2012, weitere notwendige Übergangsregelungen
    geschaffen.

Um die volle Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichte mit 1. Jänner 2014 sicherzustellen, sehen die Übergangsbestimmungen zur Verfassungsgesetznovelle auf Bundesebene vor, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - das war der 5. Juni 2012 - getroffen werden können.


Im Anschluss an das Oö. Verwaltungsgerichts-Übergangsgesetz werden auf dieser Basis mit dem vorliegenden Landesgesetz die organisatorischen und dienstrechtlichen Kern- und Dauerbestimmungen für das Landesverwaltungsgericht geschaffen. Sie orientieren sich an den bisher bewährten Regelungen des Oö. Verwaltungssenatsgesetzes 1990 und Bestimmungen vergleichbarer Gerichte.

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