Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2013)

Verbesserung der Regelungen über die Integrative Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund der Novellierung des Bundesgrundsatz (LFBAG) hat in der Folge auch der Oö. Landtag am 24. Jänner 2013 in erster Linie die Regelungen über die Integrative Berufsausbildung (IBA) verbessert. Gleichzeitig wurde die Ermöglichung der Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bei Vorliegen entsprechender gesundheitlicher Probleme und die Einrichtung einer Interessenvertretung für Jugendliche in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, die Möglichkeit der Bildung eines Ausbildungsverbundes in der Land- und Forstwirtschaft, österreichweit einheitlichen Berufsbezeichnungen und die Modernisierung des Begriffs des Lehrberufs "ländliche Hauswirtschaft" beschlossen.

Weiterführende Informationen

Die durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2011 erfolgte Novellierung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes (LFBAG) diente der Übernahme der durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010 vorgenommenen Änderungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) in der Land- und Forstwirtschaft.
Mit den angeführten Novellen wurden in erster Linie die Regelungen über die Integrative
Berufsausbildung (IBA) in Anlehnung an den vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend im Jahr 2008 in Auftrag gegebenen Evaluierungsbericht des Forschungsinstituts KMU Forschung Austria verbessert.


Gleichzeitig wurden folgende Zielsetzungen des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode verwirklicht:

  • Ermöglichung der Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bei
    Vorliegen entsprechender gesundheitlicher Probleme;
  • Einrichtung einer Interessenvertretung für Jugendliche in überbetrieblichen
    Ausbildungseinrichtungen.


Dadurch wurde Jugendlichen in Ausbildungseinrichtungen die Möglichkeit eingeräumt, zu ihrer Vertretung eine bzw. entsprechend der Zahl der an einem Standort Auszubildenden mehrere Personen aus dem Kreis der Auszubildenden zum Vertrauensrat zu wählen.

 

Zur Verbesserung der Bildungsmobilität in Europa wurde auch erstmals die Anrechnung der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ermöglicht. Weiters wurde die Möglichkeit der Schwerpunktlehre bzw. der Ausbildungsverbünde - nach dem Vorbild des BAG erstmalig auch für die Land- und Forstwirtschaft - vorgesehen.


Nunmehr werden die in den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des LFBAG vorgenommenen Änderungen in das Oö. LFBAG 1991 übernommen. Insbesondere soll die Möglichkeit vorgesehen werden, für die Ausbildung in der Land- und Forstwirtschaft einen Ausbildungsverbund nach dem Vorbild des § 2a BAG einzugehen. Auch werden Kriterien für die fachliche Eignung der Ausbilderinnen bzw. Ausbilder und Lehrberechtigten festgelegt, ebenso wie Verhältniszahlen - betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der Ausbilderinnen bzw. Ausbilder - nach dem Vorbild des BAG. Weiters wird dem verständlichen Wunsch der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen nach österreichweit einheitlichen Berufsbezeichnungen durch eine strenge Anknüpfung an die Bezeichnung des Ausbildungsgebiets Rechnung getragen. Zudem kommt es zur Modernisierung des Begriffs des Lehrberufs "ländliche Hauswirtschaft".

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