Neue landesrechtliche Ausführungsbestimmungen zu den Vorgaben des Bundes
Der Oö. Landtag hat am 13. Juni 2013 mit Beschluss der Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2013 die grundsatzgesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 ausgeführt. Dabei wurde die Leiharbeitsrichtlinie zur Gleichbehandlung überlassener Arbeitskräfte mit den Arbeitskräften des Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetriebs in die Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle eingearbeitet.
Weiterführende Informationen
Der Bund hat mit den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 19/2012 und BGBl. I Nr. 98/2012 auch grundsatzgesetzliche Bestimmungen im Landarbeitsgesetz 1984 geändert. Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Bundes im Landarbeitsgesetz 1984 sind nun im Rahmen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 auszuführen.
Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012 wurde vor allem die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit (im Folgenden: Leiharbeitsrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Die Leiharbeitsrichtlinie sieht eine Gleichbehandlung überlassener Arbeitskräfte mit den Arbeitskräften des Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetriebs vor. Diese Gleichbehandlung umfasst die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetriebs und schließt auch einen Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und Wohlfahrtsmaßnahmen (wie Gemeinschaftsverpflegung, Kinderbetreuungseinrichtungen und Beförderungsmittel) mit ein.
Allerdings besteht eine eingeschränkte Zulässigkeit der Überlassung von Arbeitskräften durch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, welche durch die neuen Regelungen auch nicht erweitert wird. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe dürfen demnach Arbeitskräfte nur dann überlassen, wenn die Überlassung nicht dem Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 135 Gewerbeordnung 1994 vorbehalten ist. Zulässig ist daher nur die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetriebe, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasserinnen- bzw. Überlasserbetrieb ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Überlasserinnen- bzw. Überlasserbetriebs gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind.
Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) und Landarbeitsgesetz 1984 bzw. Oö. Landarbeitsordnung 1989 ist auf die rechtliche Einordnung des Überlasserinnen- bzw. Überlasserbetriebs abzustellen, da dieser weiterhin Dienstgeberinnen- bzw. Dienstgeberbetrieb bleibt. Dies bedeutet etwa, dass die Überlassung von einem gewerblichen Leiharbeitsunternehmen an einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unter das AÜG fällt, die Überlassung durch einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb an eine gewerbliche Gärtnerei hingegen unter die Oö. Landarbeitsordnung 1989.