Differenzierung bei den Bezügen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Der Oö. Landtag hat am 4. Juli 2013 mit dem Beschluss der Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2013 die Möglichkeiten der hauptberuflichen Ausübung der Bürgermeisterfunktion erweitert.
Weiterführende Informationen
Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 enthält eine Differenzierung bei den Bezügen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, je nachdem, ob diese die Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Es kann nach geltender Rechtslage bei jenen Mandatarinnen und Mandataren, die sonstige Ansprüche und Leistungen aus Ruhe-, Versorgungs-, Versicherungs- oder Vorsorgeverhältnissen haben, insbesondere solche, auf die nicht verzichtet werden kann oder die nicht ruhend gestellt werden können, zu Härtefällen kommen. Dies insbesondere dann, wenn eine solche Drittleistung zur Folge hat, dass für die Funktion der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nur mehr der nebenberufliche Bezug gebührt.
Diese Fälle unterscheiden sich in zweierlei Hinsicht von jenen Fällen, in denen eine hauptberufliche Ausübung der Bürgermeisterfunktion nicht möglich ist, weil zusätzlich ein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Zum einen mangelt es in solchen Fällen oft an der Möglichkeit, auf diese Geldleistung zu verzichten oder sie still zu legen, und zum anderen erfolgen hier Geldleistungen ohne parallele Handlungen und Tätigkeiten, für die neben der Ausübung der Bürgermeisterfunktion Zeit aufgebracht werden müsste und die daher einer hauptberuflichen Ausübung der Bürgermeisterfunktion entgegen stehen könnten.
Dies soll in der Weise ausgeglichen werden, dass die Bürgermeisterfunktion künftig im Fall eines Anspruchs auf solche Geldleistungen während der Funktionsausübung weiterhin hauptberuflich ausgeübt werden kann, vom hauptberuflichen Bezug allerdings diese Geldleistungen in Abzug zu bringen sind. Ausgehend von der Höhe der bestehenden Drittleistung ist in einem solchen Fall der Bürgermeisterbezug im engeren Sinn die Differenz zwischen Bezug für die hauptamtliche Funktionsausübung und Drittleistung. Der auszubezahlende Betrag entspricht jedoch jedenfalls der Höhe des Bezugs für die nebenberufliche Ausübung der Funktion.