Landesgesetz über den Oberösterreichischen Landesrechnungshof (Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 - Oö. LRHG 2013)

Überprüfung der Gebarung der Gemeinden und diesen zuordbaren Rechtsträgern durch den Oö. Landesrechnungshof


Der Oö. Landtag hat am 4. Juli 2013 mit Beschluss des Oö. Landesrechnungshofgesetzes 2013 dem Oö. Landesrechnungshof die Zuständigkeit eingeräumt, unter näher bestimmten Rahmenbedingungen auch die Gebarung von Gemeinden und diesen kontrollrechtlich zuordbaren Rechtsträgern zu überprüfen. Diese Ermächtigung stärkt den Handlungsspielraum des Landesverfassungsgesetzgebers und ist schon aus dieser Sicht von besonderer föderalistischer Bedeutung.

Weiterführende Informationen

Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat mit der B-VG-Novelle BGBl I Nr. 98/2010 den Landesverfassungsgesetzgeber ermächtigt, Landesrechnungshöfen wie dem Oö. Landesrechnungshof die Zuständigkeit einzuräumen, unter näher bestimmten Rahmenbedingungen auch die Gebarung von Gemeinden und diesen kontrollrechtlich zuordbaren Rechtsträgern zu überprüfen. Diese Ermächtigung stärkt den Handlungsspielraum des Landesverfassungsgesetzgebers und ist schon aus dieser Sicht von besonderer föderalistischer Bedeutung. Die konkrete Ermöglichung einer Aufwertung der Stellung des Landesrechnungshofs trägt überdies einer langjährigen Forderung Oberösterreichs Rechnung und wird daher umso mehr begrüßt.
Die bundesverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen erlauben dem Landesverfassungsgesetzgeber im Ergebnis, dem Landesrechnungshof "spiegelverkehrte" Zuständigkeiten im Bereich der Gemeindegebarungsprüfungen im Verhältnis zu den Kompetenzen des (Bundes)Rechnungshofs einzuräumen. Damit wird insgesamt ein Kontrollsystem geschaffen, das in sachlich nachvollziehbarer Weise die Zuständigkeiten der beiden Gebarungsprüfungseinrichtungen voneinander abgrenzt und sowohl Lücken als auch unnötige Doppelprüfungen vermeidet.
Konkret ermöglicht Art. 127c B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl I Nr. 98/2010 - mittlerweile nochmals geändert durch die Novelle BGBl I Nr. 51/2012 - eine Überprüfung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (und diesen kontrollrechtlich zuordbaren Rechtsträgern) durch den Landesrechnungshof sowohl aus eigener Initiative als auch auf Verlangen der Landesregierung.
Neben dieser "Kleingemeindeprüfung" erlaubt Art. 127c B-VG auch zahlenmäßig beschränkte Sonderprüfungen von Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (und diesen kontrollrechtlich zuordbaren Rechtsträgern) durch den Landesrechnungshof auf Verlangen des Landtags oder der Landesregierung; aus eigener Initiative steht dem Landesrechnungshof eine derartige "Großgemeindeprüfung" nicht zu.
Hauptzweck des vorliegenden Landesgesetzes, das eine Reihe von Verfassungsbestimmungen enthält, ist es, von der Ermächtigung des Art. 127c B-VG umfassend Gebrauch zu machen und dem Landesrechnungshof sämtliche Kompetenzen einzuräumen, die ihm von der Bundesverfassung her offen stehen. Durchbrochen wird dieser grundsätzliche Ansatz nur im Bereich der Vorlage der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse: Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird nämlich im Einvernehmen mit dem Direktor des Landesrechnungshofs davon abgesehen, die Gemeinden zu verpflichten, ihre Voranschläge und Rechnungsabschlüsse jedenfalls auch dem Landesrechnungshof vorzulegen.
Darüber hinaus werden im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs einige kleinere formale Anpassungen vorgenommen, wie etwa die Verlängerung der Frist für den Landesrechnungshof zur Bekanntgabe der voraussichtlichen personellen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse für das folgende Jahr an den Landtag oder Zitat- und Terminologieanpassungen an die Neufassung der Landtagsgeschäftsordnung im Jahr 2009.
Nicht zuletzt wird die vorliegende Gesetzesinitiative zum Anlass genommen, das Oö. Landesrechnungshofgesetz (Oö. LRHG) durchgängig geschlechtergerecht zu formulieren. Die dadurch notwendigen Änderungen in einer Vielzahl der Bestimmungen des aktuellen Gesetzestextes lassen es zweckmäßig scheinen, das derzeitige Oö. LRHG nicht bloß zu novellieren, sondern gänzlich neu als Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 (Oö. LRHG 2013) zu erlassen.

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