Auslagerung der Organisation der Landwirtschaftskammerwahl
Der Oö. Landtag hat am 5. Dezember 2013 mit der Oö. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle 2013 eine weitgehende Auslagerung der Organisation der Landwirtschaftskammerwahl beschlossen.
Weiterführende Informationen
Durch die beantragte Gesetzesänderung soll in Umsetzung des Oö. Reformprojekts, im Speziellen des Beschlusses des politischen Lenkungsausschusses vom 4. Juli 2011 (Bewertungsraster 20) eine weitgehende Auslagerung der Organisation der Landwirtschaftskammerwahl erfolgen.
Konkret soll durch den Wegfall der Bezirkswahlbehörden und durch die Übertragung der Bürogeschäfte im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Wahlen an die Landwirtschaftskammer die behördliche Mithilfe - entsprechend der Vorgabe - nur mehr auf die unabdingbaren Tätigkeiten der Hauptwahlbehörde beschränkt und diesbezüglich das Einsparungspotential genutzt werden.
Die Neuregelung im § 28 Abs. 2 ordnet alle Kammermitglieder einer Ortsbauernschaft zu. Es entfallen dadurch die relativ komplizierten Fremdwählerbestimmungen, was zu einer Verwaltungsvereinfachung im Wahlverfahren (insbesondere auf Gemeindeebene) führt.
Die Regelung im § 33 Abs. 4 dient der Wahrung des Wahlgeheimnisses vor allem in jenen Gemeinden, in denen es nur wenige Wahlberechtigte gibt.