Schutz- und Regulierungswasserbauten - Empfehlungen an Gemeinden, Wasserverbände und Wassergenossenschaften als Projektsträger zur raschen Realisierung von Hochwasserschutzprojekten

Empfehlungen an Gemeinden, Wasserverbände und Wassergenossenschaften als Projektsträger zur raschen Realisierung von Hochwasserschutzprojekten

 

 

1. Allgemeines

Unter Schutz- und Regulierungswasserbauten sind alle wasserbaulichen Maßnahmen (Bauten und Vorrichtungen) zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe (Zweck) es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen zu bewahren. Die Herstellung solcher Bauten ist in erster Linie der Initiative der von Hochwässern unmittelbar Betroffenen überlassen. Da besiedelte Gebiete aber oft umfangreiche und aufeinander abgestimmte (Gemeindegrenzen überschreitende) Schutzvorkehrungen benötigen, deren Realisierung die Kräfte der einzelnen Betroffenen übersteigen, werden solche Vorhaben, die nicht nur dem Schutz einzelner Objekte dienen, in der Regel durch Gemeinden, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände realisiert.

Die Realisierung von größeren Vorhaben erfordert vor den Baumaßnahmen umfangreiche Planungs- und Projektierungsarbeiten, Verhandlungen mit Grundeigentümern zur Beschaffung der für die Anlagenerrichtung erforderlichen Liegenschaften und die Durchführung von Bewilligungsverfahren. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es bei größeren Hochwasserschutzprojekten aus verschiedenen Gründen zur Verhinderung oder Verzögerungen kommen kann. Zur möglichst raschen Realisierung von Hochwasserschutzvorkehrungen wird die Berücksichtigung der in Punkt 4. abgeführten Maßnahmen empfohlen.

2. Bewilligungspflicht

a) Nach § 41 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG 1959)

§ 41 WRG 1959 erklärt alle Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern als bewilligungspflichtig.

Zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist die Einreichung eines (formlosen) Bewilligungsantrags unter Anschluss von dem § 103 WRG 1959 entsprechenden Projektsunterlagen bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde (siehe Punkt 3.) erforderlich.

Vor Befassung der zuständigen Wasserrechtsbehörde ist das Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.

 

b) Weitere Bewilligungen

Neben der wasserrechtlichen Bewilligung ist in der Regel ein Verfahren nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 erforderlich.

Weiters kann ein Bewilligungsverfahren nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich sein.

Hinsichtlich des Erfordernisses solcher Bewilligungen und erforderlicher Einreichunterlagen ist eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde am zweckmäßigsten.

Sofern bei einem Neubau von Schutz- und Regulierungswasserbauten an einem Fließgewässer mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s eine Baulänge von 5 km oder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (Vogelschutzgebiet, Gebiet nach der FFH-Richtlinie, Natura-2000-Gebiet, Naturschutzgebiet, Bannwald) an einem Fließgewässer mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m³/s eine Baulänge (Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz UVPG) von mehr als 2,5 km überschritten wird, liegt ein UVP-pflichtiges Vorhaben (Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVPG) vor. Ausgenommen sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers (Renaturierungen). Hinsichtlich der für ein UVP-Verfahren erforderlichen Unterlagen wird eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen UVP-Behörde (siehe Punkt 3.) empfohlen.

3. Zuständige Behörde

Für die wasserrechtliche Bewilligung zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich das geplante Vorhaben liegt; bei Grenzgewässern gegen das Ausland der Landeshauptmann (§§ 98, 99 Abs. 1 lit. a WRG 1959).

Für ein Verfahren nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und dem Forstgesetz 1975 ist die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben.

UVP-Behörde ist die Oö. Landesregierung, Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 12, 4021 Linz.

Für die Anerkennung einer Wassergenossenschaft zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Für die Anerkennung eines Wasserverbandes zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 12, 4021 Linz.

Zu den Ansprechstellen beim Amt der Oö. Landesregierung siehe Punkt 8.

4. Maßnahmen zur raschen Umsetzung von Hochwasserschutzprojekten

  • Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gewässerbezirk oder – bei Wildbächen – mit der zuständigen Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung bezüglich des angestrebten Hochwasserschutzes. Diese Stellen unterstützen Sie in technischen Fragen des Hochwasserschutzes, bei der Projektierung und Förderabwicklung (Ansprechstellen siehe Punkt 8).

  • Wird die Gründung eines Wasserverbandes beabsichtigt, Kontaktaufnahme mit der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der Oö. Landesregierung als für die Verbandsgründung zuständige Behörde (Ansprechstelle siehe Punkt 8).

  • Wird die Gründung einer Wassergenossenschaft beabsichtigt, Kontaktaufnahme mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

  • Frühzeitige Infoveranstaltung für voraussichtlich berührte Grundeigentümer/-innen und der durch Hochwasserschutzmaßnahmen Geschützten über die beabsichtigten Planungen.

  • Frühzeitige Vermessung (Katasterbestandsaufnahme) der noch nicht vermessenen Grundgrenzen, um die Projektierung auf gesicherten Grundgrenzen aufsetzen zu können.

  • Rechtzeitige Beschaffung der für die Projektierung benötigten Planunterlagen (z.B. Geländemodell aus Airborne Laserscanning, Profilvermessungen, etc.).

  • Bei der Projektierung Abstimmung mit den für Gewässerökologie und fischereifachliche Belange zuständigen Stellen beim Amt der Oö. Landesregierung (Ansprechstellen siehe Punkt 8), und den für Naturschutz und gegebenenfalls für forstliche Belange zuständigen Stellen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

  • Bei Verweigerung der Grundbenutzung für Projektierungsarbeiten (z.B. Vermessungen) erforderlichenfalls Beantragung einer Duldungsverpflichtung nach § 62 WRG 1959 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Voraussetzungen siehe Punkt 5.).

  • Während der Projektierung für gleichen Informationsstand bei den voraussichtlich berührten Grundeigentümern/-innen sorgen.

  • Nach Vorliegen einer Grobplanung Kontaktaufnahme mit dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und mit der Oö. Umweltanwaltschaft (Ansprechstellen siehe Punkt 8.).

  • Frühzeitige Einholung von Schätzgutachten für Grundinanspruchnahmen,  Aufnahme der Grundverhandlungen und Vertragsabschlüsse mit den berührten Grundeigentümern/-innen. Erforderlichenfalls kann dazu mit Zustimmung des für Grundeinlöseverhandlungen zuständigen Referenten die Abteilung Geoinformation und Liegenschaft, Gruppe Liegenschaftsmanagement, beim Amt der Oö. Landesregierung (c.geol@ooe.gv.at, +43 732 7720/12648), zur Unterstützung beigezogen werden.

  • Bei Scheitern von ernsthaftem Einigungsversuch für Grundinanspruchnahme Bewilligungsantrag stellen und Zwangsrecht anstreben (Voraussetzungen für Zwangsrechtseinräumung siehe Punkt 6.).

  • Falls bis zum Abschluss der Projektierung keine Einigung über eine Grundinanspruchnahme erzielt werden kann, § 103 WRG 1959 beachten:
    Neben den sonst erforderlichen Projektsbestandteilen Angabe mit Bewilligungsantrag, dass voraussichtlich eine Zwangsrechtseinräumung notwendig wird, Angabe der Grundstücke (samt Größe und Nutzungsart) sowie der Grundeigen-tümer/-innen, die von einem Zwangsrecht betroffen sein werden, Angabe der sonstigen für eine Beurteilung der Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung notwendigen Angaben (Voraussetzungen siehe Punkt 6.)

5. Duldung von Projektierungsarbeiten

Wenn für die Projektierung einer Schutzwasseranlage Vorarbeiten auf fremdem Grund (Vermessungen, Betreten, usw.) erforderlich sind und der/die Grundeigentümer/-in deren Vornahme nicht gestatten will, kann ihn/sie gemäß § 62 Abs. 1 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde auf Antrag des/der künftigen Bewilligungswerbers/-in nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung der Vorarbeiten verpflichten. Nach Abs. 2 hat der/die berührte Grundeigentümer/-in einen Anspruch auf Entschädigung für den durch die Vorarbeiten entstandenen vermögensrechtlichen Nachteil.

6. Rechtliche Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten

Voraussetzung für die Einräumung von Zwangsrechten ist stets ein konkreter Bedarf, dessen unmittelbare Deckung durch die enteignete Sache im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
 

Die Einräumung eines Zwangsrechts setzt grundsätzlich voraus, dass

  • sie im öffentlichen Interesse geboten ist,
  • dieses öffentliche Interesse das entgegenstehende Interesse des/der Belasteten überwiegt,
  • sie zur Zielerreichung geeignet ist,
  • sie zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechts erforderlich ist
  • die Grundinanspruchnahme nicht anders beschafft werden kann
    (gescheiterter Einigungsversuch)
  • nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig ist und
  • das angestrebte Ziel nicht durch andere – gelindere – Maßnahmen zu erreichen ist.

 

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelverfahren zu prüfen. Bei der Durchführung einer Interessenabwägung wird in der Regel davon auszugehen werden können, dass ein Hochwasserschutz für ein Siedlungsgebiet jedenfalls im öffentlichen Interesse ist und dieses öffentliche Interesse höher einzustufen ist als private Interessen. Insbesondere sind aber im Zuge des Verfahrens zur Einräumung eines Zwangsrechts auch etwaige Alternativen für die Einreichung des Zieles des geplanten Projektes zu prüfen und muss die Variantenprüfung eindeutig ergeben, dass das beantragte Vorhaben aus fachlicher Sicht jedenfalls eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Variante darstellt.
 

Zur Anwendung der Zwangsrechtsbestimmungen braucht es neben den sonstigen Voraussetzungen (s.o.) vor allem auch den erklärten Willen des/der Antragstellers/Antragstellerin, was bedeutet, dass er/sie unter Vorlage von Projektsunterlagen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung z.B. für eine Hochwasserschutzmaßnahme bei der Wasserrechtsbehörde beantragen muss. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bedarf es dabei keines besonderen Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes, weil jedem Bewilligungsantrag ein Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten immanent ist. Die Behörde darf Zwangsrechte jedoch nur einräumen, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann (§ 60 Abs. 2 WRG 1959). Nach der Rechtsprechung ist eine Zwangsrechtseinräumung nur dann erforderlich bzw. zulässig, wenn ernsthafte Bemühungen des/der Antragstellers/Antragstellerin misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder das Nutzungsrecht daran privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen (insbesondere zu einem angemessenen Kaufpreis) zu erwerben oder der Grundstückseigentümer die privatrechtliche Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit abgelehnt hat.
 

Der privatrechtliche Erwerb von Liegenschaften für öffentliche Zwecke geht jedenfalls als gelinderes Mittel jedem zwangsweisen Rechtsentzug vor.
 

Zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren ist es jedenfalls zweckmäßig, schon im Zuge der Projektierung eine Einigung mit den vom Vorhaben berührten Grundeigentümern anzustreben bzw. herzustellen und (Vor)verträge über die Grundinanspruchnahme abzuschließen. Es gibt jedoch keine gesetzliche Bestimmung, die Verhandlungen zur Erzielung einer Einigung über einen bestimmten Zeitraum vorsieht.
 

In Fällen, in denen Projekte bei der Wasserrechtsbehörde zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht werden, ist das Erzielen einer gütlichen Übereinkunft im Sinn des § 60 Abs. 2 WRG 1959 notwendigerweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wenn nicht spätestens im Zuge der Verhandlung eine gütliche Übereinkunft erzielt werden kann, ist grundsätzlich eine sofortige bescheidmäßige Zwangsrechtseinräumung möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.
 

Zwangsrechtsmaßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung zulässig (§ 60 Abs. 2 WRG 1959). Die Behörde hat mit der bescheidmäßigen Einräumung eines Zwangsrechts gleichzeitig eine angemessene Entschädigung festzulegen. Bei der Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, dem Sinne nach anzuwenden.

7. Förderung von Hochwasserschutzmaßnahmen

a) Allgemeines:

Gem. § 1 Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG) können Förderungsmittel zum Schutz gegen Wasserverheerungen gewährt werden. Gemäß § 3 Abs.1 ist die Gewährung und Bereitstellung von Förderungsmittel davon abhängig, dass die zur Förderung beantragten Maßnahmen den Technischen Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung bzw. den Technischen Richtlinien für die Wildbach- und Lawinenverbauung entsprechen und eine technische und finanzielle Genehmigung des Förderungsgebers vor Inangriffnahme des Vorhabens vorliegt.  Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

b) Was kann gefördert werden?

Gefördert werden kann die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung von Hochwasserschutzanlagen, die einen Hochwasserschutz bis zu einem 100-jährlichen Ereignis bieten, die Absiedelung von betroffenen Liegenschaften sowie die Behebung von Hochwasserschäden an Gerinnen, wenn dies im öffentlichen Interesse steht.
Bei der Förderhöhe muss unterschieden werden zwischen Maßnahmen an der Donau, an Bundesflüssen, an Grenzgewässern, an Wildbächen und sonstigen Gewässern, den sog. Interessentengewässern.

c) Wer hat Anspruch auf Förderung?

Förderungen können von natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden, also auch von Gemeinden, Wasserverbänden und Wassergenossenschaften.
Der/Die Förderwerber/-in muss über eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für die Hochwasserschutzmaßnahme verfügen.

d) Wie bekommt man eine Förderung?

Am zweckmäßigsten ist eine Kontaktaufnahme mit den in Punkt 8. angeführten Dienststellen des Landes, bei geplanten Maßnahmen an Wildbächen mit der zuständigen Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung. Diese unterstützen Sie in technischen Fragen des Hochwasserschutzes, sowie bei der Projekts- und Förderungsabwicklung. Für einen Förderantrag genügt ein formloses Förderansuchen bei den zuständigen Dienststellen.

8. Ansprechstellen

a) Beim Amt der Oö. Landesregierung

 

  • Für Angelegenheiten der Verbandsgründung:
    Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht (auwr.post@ooe.gv.at, +43 732 / 7720 – 12596)
     
  • Zur Frage der UVP-Pflicht und damit im Zusammenhang stehende Fragen:
    Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht (auwr.post@ooe.gv.at, +43 732 / 7720 – 13424)
     
  • Für Fragen der Planung, Projektierung und Förderung – ausgenommen an Wildbächen - der jeweils zuständige Gewässerbezirk

    - Gewässerbezirk Braunau (gwb-br.post@ooe.gv.at, + 43 732/ 7720 – 470 00)

    - Gewässerbezirk Gmunden (gwb-gm.post@ooe.gv.at, +43 7612 / 66337 – 754 00)

    - Gewässerbezirk Grieskirchen (gwb-gr.post@ooe.gv.at, +43 732 / 7720 – 472 00)

    - Gewässerbezirk Linz (gwb-l.post@ooe.gv.at, +43 732 / 7720 – 140 60)

    Alternativ für Fragen der Förderung – ausgenommen an Wildbächen -
    Abteilung Wasserwirtschaft, Aufgabengruppe Gruppe Gewässergüteaufsicht und Hydrographie  (gh.ww.post@ooe.gv.at +43 732/ 7720 – 124 17)
     
  • Für Fragen der Gewässerökologie
    Abteilung Wasserwirtschaft  (gewaesseroekologie.ww.post@ooe.gv.at, +43 732 / 7720 – 14523)
     
  • Für fischereifachliche Belange
    Abteilung Land- und Forstwirtschaft (lfw.post@ooe.gv.at, +43 732 / 7720 – 11501)
     
  • Wasserwirtschaftliches Planungsorgan
    Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht (auwr.post@ooe.gv.at, +43 732 / 7720 – 12858)
     
  • Oö. Umweltanwaltschaft
    Für Belange des Naturschutzes neben der zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde (uanw.post@ooe.gv.at, +43 732 / 7720 – 13450)

 


 

b) Bei der Wildbach- und Lawinenverbauung


 Für Fragen der Planung, Projektierung und Förderung an Wildbächen

 

 

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht