Aufgaben
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist zentrale Koordinationsstelle wasserwirtschaftlicher Planungen und vertritt die wasserwirtschaftlichen öffentlichen Interessen in den Wasserrechtsverfahren und in gewerberechtlichen, abfallrechtlichen, bergrechtlichen und UVP Verfahren (Mitanwendung des WRG).
Parteistellung
Mit dem WRG 1959 und dem „Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser“ (2013) wurde dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan eine umfassende Parteistellung (mit Ausnahme der Verfahren des Landeshauptmannes) einschließlich Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht und Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof zuerkannt.
Anzeigen an das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan
Bei Fragen zu den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an geplante Vorhaben empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, sobald erste konkrete Planungen vorliegen (kein Einreichprojekt erforderlich).
"Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen." (§ 55 Abs. 4 WRG)