Neues Wasserversorgungsgesetz stellt die Wasserversorgung in Oberösterreich auf ein sicheres Fundament
Der Oö. Landtag hat am 12. März 2015 mit Beschluss eines neuen Oö. Wasserversorgungsgesetzes unter anderem folgende Anpassungen bzw. Änderungen festgelegt: Angleichung mit den Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Anknüpfungsobjekt der Anschlussverpflichtung, Durchsetzung der Anschlussverpflichtung, Begriffsschärfungen, eine begriffliche Trennung von Anschluss- und Bezugszwang, erweiterte Möglichkeiten der Erlangung einer Ausnahme vom Bezugszwang, Bestimmung über die Einräumung von Zwangsrechten, die Schaffung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht für von Wassergenossenschaften versorgten Objekten, die gesetzliche Verankerung der organisatorisch neu geregelten Wasserschutzberatung und eine bessere Strukturierung des Gesamtaufbaus des Gesetzes.
Weiterführende Informationen
In Umsetzung der Landesstrategie "Zukunft Trinkwasser" wurde auch das Oö. Wasserversorgungsgesetz einer Überprüfung im Hinblick auf die in der Landesstrategie festgelegten Ziele unterzogen.
Eine Evaluierung der Bestimmungen hat ergeben, dass folgende Anpassungen bzw. Änderungen zweckmäßig sind:
- eine Angleichung mit den Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 im Zusammenhang mit dem Anknüpfungsobjekt der Anschlussverpflichtung (Objekt anstelle des Grundstücks);
- eine Angleichung mit den Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Anschlussverpflichtung;
- Begriffsschärfungen in Bezug auf diejenigen Wasserversorgungsanlagen und deren konkrete Leitungsbestandteile, an die ein gesetzlicher Anschlusszwang besteht;
- eine begriffliche Trennung von Anschluss- und Bezugszwang;
- erweiterte Möglichkeiten der Erlangung einer Ausnahme vom Bezugszwang;
- die Aufnahme einer Bestimmung über die Einräumung von Zwangsrechten nach dem Vorbild des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001;
- die Schaffung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht für von Wassergenossenschaften versorgten Objekten;
- die gesetzliche Verankerung der organisatorisch neu geregelten Wasserschutzberatung;
- eine bessere Strukturierung des Gesamtaufbaus des Gesetzes.
Die zuvor dargelegten Anpassungen bzw. Änderungen stellen die wesentlichen Punkte dieses Gesetzes dar.