Weiterführende Informationen
In Disziplinarsachen und in Angelegenheiten der Leistungsfeststellung soll eine Strukturreform stattfinden: Statt der beiden Disziplinarkommissionen und der beiden Leistungsfeststellungskommissionen soll - analog zur Rechtslage nach dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 - eine einzige Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission geschaffen werden. Um die Verwaltungskosten noch weiter zu senken, soll die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission in Angelegenheiten der Leistungsfeststellung nur mehr in strittigen Fällen angerufen werden können.
2. Änderung des Oö. Schulzeitgesetzes 1976:
Die Erlassung von Verordnungen zur Erklärung von schulfreien Zeiten soll für den Fall von Gefahr in Verzug vereinfacht werden.
3. Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992:
Die im Rahmen des Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 48/2014, erfolgte Umbenennung der Sonderpädagogischen Zentren in Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik soll übernommen werden. Seite 2
4. Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes:
Zunächst soll das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz an die neue Rechtslage nach der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2013, LGBl Nr. 16/2013, und nach dem Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. Nr. 76/2013, angepasst werden.
Weiters wird die Möglichkeit der Bezeichnung land- und forstwirtschaftlicher Schulen als "Agrarbildungszentrum (ABZ)" geschaffen, eine Abschlussarbeit als zusätzlicher Bestandteil der Abschlussprüfung eingeführt und das Aufsteigen