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Der Oö. Landtag hat am 16. April 2015 Bestimmungen zur möglichen Beteiligung von anderen Bundesländern, Gemeinden und sonstigen Dritten an der Finanzierung der Planung, des Baues und der Erhaltung von Landesstraßen oder Landesstraßenteilen beschlossen.
Weiterführende Informationen
Diese Bestimmung ermöglicht die Beteiligung von anderen Bundesländern, Gemeinden und sonstigen Dritten (juristische oder natürliche Personen) an der Finanzierung der Planung, des Baues und der Erhaltung von Landesstraßen oder Landesstraßenteilen, wenn die Errichtung der entsprechenden Landesstraße oder des Landesstraßenteils nicht allein im öffentlichen Interesse des Landes Oberösterreich, sondern auch im öffentlichen oder privaten Interesse von anderen Bundesländern, Gemeinden oder sonstigen Dritten begründet ist. Durch diese neu geschaffene Bestimmung entstehen weder für andere Bundesländer noch für Gemeinden bzw. sonstige Dritte neue Verpflichtungen.
Die Formulierung orientiert sich an § 10 Abs. 2 Bundesstraßengesetz 1971, welcher eine ähnlich lautende Bestimmung für Bundesstraßen enthält. Gemeinsame Interessen für Straßenbaumaßnahmen der Landesstraßenverwaltung mit Dritten können sich zum Beispiel mit der ASFINAG im Bereich von Autobahnanschlussstellen ergeben, mit Eisenbahnunternehmen im Bereich von Eisenbahnkreuzungen, mit Nachbarbundesländern im Zuge von Grenzstraßen oder -brücken und mit Gemeinden oder sonstigen Dritten im Zuge von gemeinsamen Maßnahmenpaketen.