Der Oö. Landtag hat am 21. Mai 2015 die Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 beschlossen. Kernpunkte dieser Novelle sind insbesondere die Konkretisierung und Erweiterung der Raumordnungsgrundsätze, insbesondere zur Stärkung des ländlichen Raumes, die Abschaffung des Raumordnungsbeirates und der regionalen Planungsbeiräte, die Einführung von Regionalverbänden und interkommunalen Raumentwicklungskonzepten, die verstärkte Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Hochwasserschutzes, die Adaptierung der Baulandkategorien, die bessere Abstimmung zwischen betrieblicher Entwicklung und Wohnnutzung, die Ermöglichung der vorzeitigen Auflösung des zehnjährigen Bauverbotes im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag, die Schärfung der Regelungen für die Nachnutzung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie die Umsetzung der sogenannten Seveso III-Richtlinie der Europäischen Union.
Weiterführende Informationen
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, ist in seiner Stammfassung am 1. Jänner 1994 in Kraft getreten. Die zwischenzeitige Rechtsentwicklung, insbesondere im Hinblick auf Einsparungen und Verwaltungsvereinfachungen, die Erfahrungen aus der Vollzugspraxis und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordern einige Änderungen und Anpassungen dieses Landesgesetzes.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
- Konkretisierung und Erweiterung der Raumordnungsgrundsätze, insbesondere zur Stärkung des ländlichen Raumes;
- Abschaffung des Raumordnungsbeirates und der regionalen Planungsbeiräte;
- Einführung von Regionalverbänden;
- Einführung von interkommunalen Raumentwicklungskonzepten;
- Vereinfachungen und Klarstellungen bei der den Gemeinden obliegenden regelmäßigen Überprüfung und Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes;
- Verstärkte Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Hochwasserschutzes;
- Adaptierungen der Baulandkategorien und Einführung von Rechtsgrundlagen für eine bessere Abstimmung zwischen betrieblicher Entwicklung und Wohnnutzung (Zonierung und Ausschluss von Wohnnutzungen);
- Ermöglichung der vorzeitigen Auflösung des zehnjährigen Bauverbotes im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag;
- Schärfung der Regelungen für die Nachnutzung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden durch Aufnahme einer Bestands- bzw. Verwendungspflicht (Wartefrist);
- Anpassungen an die Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197/1 vom 24. Juli 2012, der sogenannten "Seveso III-Richtlinie".