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Erweiterung der Ausbildung der Einsatzleiterinnen bzw. Einsatzleiter und der Stabsmitglieder auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene
Der Oö. Landtag hat am 18. Juni 2015 Bestimmungen beschlossen, womit gemäß Mineralabfallrichtlinie der EU die Behörde verpflichtet ist, für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A einen externen Notfallplan zu erstellen. Weiters wird die Ausbildung der Einsatzleiterinnen bzw. Einsatzleiter und der Stabsmitglieder auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene erweitert und enthält gesetzliche Regelungen für die zur Gewährleistung eines wirksamen Katastrophenschutzes automationsunterstützte Verarbeitung katastrophenschutzrelevanter Daten in einem Informationsverbundsystem im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 (Digitaler Katastrophenschutzplan - DIGIKAT.
Weiterführende Informationen
Im Zuge des Pilotverfahrens Nr. 2659/11/ENVI wurde von der Europäischen Kommission die Umsetzung der "Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der
mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG" (sogenannte Mineralabfallrichtlinie) geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass von den Ländern – mit Ausnahme des Landes Steiermark - keine Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen von Art. 6 (Vermeidung von schweren Unfällen und Information) der Mineralabfallrichtlinie an die Kommission notifiziert wurden. Gemäß Art. 6 Abs. 3 dritter Unterabsatz sowie Abs. 4 bis 6 der Mineralabfallrichtlinie ist die Behörde verpflichtet, für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A der Mineralabfallrichtlinie einen externen Notfallplan zu erstellen. Im Anhang III dieser Richtlinie sind die Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen in die Kategorie A enthalten. Zur Beseitigung des vorliegenden Umsetzungsdefizits ist daher das Oö. Katastrophenschutzgesetz um die Bestimmungen zu den externen Notfallplänen zu ergänzen.
Weiters wird mit dieser Novelle die "Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG" (sogenannte Seveso-III-Richtlinie) umgesetzt. Da die den Richtlinieninhalten entsprechende Novelle der Gewerbeordnung 1994 noch nicht erfolgte, nimmt das vorliegende Gesetz, insbesondere bei den erforderlichen Begriffsbestimmungen, nicht mehr auf die Gewerbeordnung 1994, sondern auf die Seveso-III-Richtlinie Bezug. Fristen für neue und sonstige Seveso-Betriebe der oberen Klasse sowie für bestehende Seveso-Betriebe der oberen Klasse werden hinsichtlich der Zurverfügungstellung der für die Erstellung des externen Notfallplans benötigten Informationen an die Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Auf Grund entsprechender
Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie wird eine Zweijahresfrist für die Erstellung externer Notfallpläne in das Gesetz aufgenommen. Der geplante Entfall der zentralen Meldestelle beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfordert die Anpassung von Bestimmungen betreffend benachbarte Betriebe (§ 2 Z 10 - bisher: "Domino-Betriebe").
Falls sich mehrere Seveso-Betriebe (wovon zumindest einer ein solcher der oberen Klasse ist) auf einem räumlich zusammenhängenden und klar nach außen abgegrenzten Gelände befinden, zeigt sich in der Praxis, dass sich das Notfallmanagement zweckmäßigerweise unter bestimmten Voraussetzungen vom externen Notfallmanagement von (mehreren) Seveso-Betrieben, die nicht in einem räumlich zusammenhängenden und klar nach außen abgegrenzten Gelände ihren Standort haben, unterscheiden soll. Im Oö. Katastrophenschutzgesetz sollen daher auch der neue Begriff "Industriepark" definiert und ein entsprechendes Behördenverfahren geregelt werden.
Mit dieser Novelle wird die Ausbildung der Einsatzleiterinnen bzw. Einsatzleiter und der Stabsmitglieder auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene erweitert.
Schließlich enthält die vorliegende Novelle gesetzliche Regelungen für die zur Gewährleistung eines wirksamen Katastrophenschutzes automationsunterstützte Verarbeitung katastrophenschutzrelevanter Daten in einem Informationsverbundsystem im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 (Digitaler Katastrophenschutzplan - DIGIKAT).