Einsatz von technischen Wegfahrsperren für nicht bezahlte Organmandate durch Parksünder
Der Oö. Landtag hat am 9. Juli 2015 (einstimmig) Regelungen festgelegt, wonach bei Parksündern, welche die ausgestellten Organmandate nicht bezahlen, unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz von technischen Wegfahrsperren ermöglicht wird.
Weiterführende Informationen
Mit dem vorliegenden Gesetz soll eine Regelung - analog § 100 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung 1960 - in das Oö. Parkgebührengesetz aufgenommen werden, wonach für den Fall, dass Parksünder die ausgestellten Organmandate nicht bezahlen, unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz von technischen Wegfahrsperren ermöglicht wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden kann, solange die verhängte Strafe nicht beglichen bzw. eine vorläufige Sicherheitsleistung hinterlegt wurde.
Darüber hinaus wird im § 8a Abs. 2 eine Anpassung an die geltende Fassung des § 37a VStG, der durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 novelliert wurde, vorgenommen.