Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisations-gesetz-Novelle 2015)

Kinder benutzen Tablet-PC im Unterricht

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Einsatz von anderen qualifizierten Personen im Freizeitteil des Betreuungsteils an ganztägig geführten allgemein bildenden Pflichtschulen und Optimierung des Gestaltungsspielraums der Neuen Mittelschule durch die Flexibilisierung des Ressourceneinsatzes

Der Oö. Landtag hat am 9. Juli 2015 (mehrheitlich - ÖVP, SPÖ und GRÜNE) zum einen Bestimmungen um dem steigenden Personalbedarf und den unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen Rechnung zu tragen beschlossen. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, an ganztägig geführten allgemein bildenden Pflichtschulen künftig neben Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern sowie Freizeitpädagoginnen und -pädagogen auch andere qualifizierte Personen im Freizeitteil des Betreuungsteils einzusetzen. Zum Anderen wurde die Einsatzmöglichkeit der für die Neue Mittelschulen zusätzlich vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrpersonalressourcen auch auf Schwerpunktfächer ausgeweitet.

Weiterführende Informationen

Das Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 38/2015, sowie das Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 67/2015, enthalten grundsatzgesetzliche Regelungen, die eine Ausführung durch den Landesgesetzgeber erfordern.

Um dem steigenden Personalbedarf und den unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen Rechnung zu tragen, wurde zum einen grundsatzgesetzlich die Möglichkeit geschaffen, an ganztägig geführten allgemein bildenden Pflichtschulen künftig neben Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern sowie Freizeitpädagoginnen und -pädagogen auch andere qualifizierte Personen im Freizeitteil des Betreuungsteils einzusetzen. Zum anderen wurde grundsatzgesetzlich die Einsatzmöglichkeit der für die Neue Mittelschule zusätzlich vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrpersonalressourcen auch auf (schulautonome) Schwerpunktfächer ausgeweitet, um den standortbezogenen Lehr- und Lernbedürfnissen besser entsprechen zu können.

Mit diesem Gesetz wird nun ausführungsgesetzlich die Möglichkeit geschaffen, für die Freizeit auch Personen, die auf Grund besonderer Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil des Betreuungsteils geeignet sind, bestellen zu können. Zudem wird durch dieses Gesetzesvorhaben der Gestaltungsspielraum der Neuen Mittelschulen durch die Flexibilisierung des standortspezifischen Ressourceneinsatzes ausführungsgesetzlich optimiert

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

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