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Strafbestimmungen für ein Betretungsverbot von Stallungen
Der Oö. Landtag hat am 9. Juli 2015 (mehrheitlich - ÖVP, SPÖ und FPÖ) die Strafbestimmungen um einen weiteren Tatbestand ergänzt und ein dem Schutz der Landwirtschaft dienendes verwaltungsstrafrechtlich sanktioniertes Betretungsverbot für Stallungen beschlossen.
Weiterführende Informationen
Erfahrungen der Verwaltungspraxis haben gezeigt, dass eine Anpassung des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes erforderlich ist, um einen reibungslosen Ablauf der im öffentlichen Interesse gelegenen landwirtschaftlichen Betriebsführung zu gewährleisten und die Beseitigung von Missständen zu ermöglichen. Aus diesem Grund sollen die Strafbestimmungen um einen weiteren Tatbestand ergänzt und ein dem Schutz der Landwirtschaft dienendes verwaltungsstrafrechtlich sanktioniertes Betretungsverbot für Stallungen vorgesehen werden. Dadurch können allfällige im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsführung durch das unbefugte Betreten von betriebsfremden Personen hervorgerufene Störungen (z.B. durch die Beunruhigung der Tiere) hintangehalten, Verletzungsrisiken sowohl für betriebsfremde Personen als auch für die Tiere minimiert sowie Übertragungen bzw. Ausbreitungen von Krankheiten und Seuchen verhindert werden.
Durch die verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung des Betretungsverbots von Stallungen wird entsprechend dem Adhäsionsprinzip die Kompetenz zur Erlassung einer verwaltungsstrafrechtlichen Regelung wahrgenommen, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes fällt (Förderung und Schutz der Landwirtschaft).