Das Ziel der EU-WRRL ist die flächendeckende Erreichung und Einhaltung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes bzw. eines guten ökologischen Potentials.
Mit der Wasserrechtsnovelle 2003 (BGBl. Nr. II 82/2003 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) wurde die EU-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates) in nationales Recht umgesetzt. Das neue Wasserrechtsgesetz erfordert entsprechend den Vorgaben der EU-WRRL eine gesamtheitliche Betrachtung der Gewässersysteme, was in der Bezeichnung "ökologischer Zustand" seinen Ausdruck findet. Bewertet werden nunmehr neben Auswirkungen stofflicher Verunreinigungen auch andere Eingriffe, welche die Funktion des Gewässers als Lebensraum verändern.
Der neue gewässertypspezifische Bewertungsansatz ist eine klar definierte Zielvorgabe für jedes Gewässer in Österreich. Die Qualitätszielverordnung Ökologie beinhaltet die für den "guten ökologischen Zustand" notwendigen Festlegungen. Grenzwerte bzw. Klassengrenzen sind abhängig von den natürlichen Gegebenheiten des Fließgewässers, wie Seehöhe, Bioregion, biozönotische Fischregion und der Größe des Einzugsgebietes. Eine Übersicht und Beschreibung der im Bundesland maßgeblichen Gewässertypen findet sich in WIMMER R. & H. WINTERSBERGER (2009).