Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- Personen (natürliche, juristische und Personenvereinigungen), die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
- Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften, Nutzungsberechtigte, Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft, Gebietskörperschaften
Was wird gefördert?
- Vorlage, Kontrolle und rechtzeitige Entfernung von Fangbäumen gegen Buchdrucker und Kupferstecher
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Verhacken von befallenem oder befallsfähigem frischen Fichten-Restholz
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Einsatz von Mulchgeräten gegen Borkenkäfermassenvermehrung
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Maschinelles Entrinden von Borkenkäferschadholz oder Entrinden in schwer bringbaren Lagen
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Mehrkosten für das Verbringen des Schadholzes mit LKW aus dem Wald auf Zwischenlager weitab von gefährdeten Beständen
Wie wird gefördert?
Förderungsart und –ausmaß
- Förderung nach Bauschsätzen
- Zuschuss im Ausmaß von 80 Prozent
Maßnahme (Standardkosten in Euro) | Bauschsatz (Euro) |
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Fangbaum Buchdrucker (30,00 / Stk.) | 24,00 / Stk. |
Fangbaum Kupferstecher (10,00 / Stk.) | 8,00 / Stk. |
Rüsselkäferbekämpfung auf der Fläche (nur auf geförderten Aufforstungsflächen) (500,00/ha) |
300,00/ ha |
400,00/ ha | |
Mulchen (1.400,00 / ha) | 1.120,00 / ha |
Entrinden in schwierigem Gelände bei forstschutztechn. Notwendigkeit (46 € / Baum) | 36,80 / Baum |
Maschinelle Entrindung mit Harvesterkopf (7,00 € / fm) | 5,60 / fm |
Motormanuelle Entrindung bis 22 cm Durchmesser (0,70 € / lfm) | 0,56 / lfm |
Motormanuelle Entrindung über 22 cm Durchmesser (18,00 € / fm) | 14,40 / fm |
Ladevorgang & Transport Manipulationslager "trocken" (7,70 € / fm) | 6,16 / fm |
Ladevorgang & Transport Manipulationslager "nass" (9,00 € / fm) | 7,20 / fm |
Hacken von Schlagabraum: 15 € / Tonne AMM (1 Atro-Tonne AMM entspricht 6,5 Srm) | 12,00 / Tonne AMM |
Adaptierung Harvesterkopf - Bausatz für Entrindung | 80 % der tatsächlichen anrechenbaren Kosten |
Anbaugerät für Motorsägenentrindung | 80 % der tatsächlichen anrechenbaren Kosten |
Auswahlverfahren
Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt und entscheidungsreif sind, können in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Um für eine Förderung grundsätzlich in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden.
Vorhaben, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punkteanzahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt. Vorhaben, die auf Grund der budgetären Situation in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können bei gleichbleibenden Bedingungen einmal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden.
Wird das beantragte Vorhaben im Auswahlverfahren positiv ausgewählt, erfolgt eine schriftliche Bewilligung des Projektes und die Übermittlung des Zahlungsantrages für die Projektabrechnung.
Die Auswahlverfahren werden blockweise durchgeführt. Das 17. Auswahlverfahren mit Stichtag 10.01.2025 ist in Bearbeitung. Alle mit diesem Tag entscheidungsreifen, vollständigen Anträge werden dem Auswahlverfahren unterzogen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Es darf keine flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 vorliegen.
- Betriebe ab einer Größe von 100 ha Waldfläche müssen einen waldbezogenen Plan vorweisen.
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Für Angebote bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro müssen zwei, mit einem Auftragswert über 10.000 Euro drei Plausibilisierungsunterlagen (z.B. Angebote, schriftliche Preisauskünfte,…) vorliegen.
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Beim Verhacken von befallenem oder befallsfähigem frischen Fichten-Restholz ist ein Foto des betreffenden Hackguthaufens anzufertigen, welches die Abschätzung des Volumens des Schlagabraumes zulässt und zur Dokumentation spätestes mit dem Zahlungsantrag vorgelegt wird.
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Beim Verbringen des Schadholzes aus dem Wald auf Zwischenlager sind bevorzugt jene Ganter aus dem Wald zu entfernen, die eine besondere Borkenkäfergefahr für den Wald darstellen. Geeignete Lagerstandorte müssen weitab von gefährdeten Fichtenbeständen liegen.
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Bei Vorhaben gemäß Punkt 25.2.2 der Sonderrichtlinie „LE-Projektförderungen“ (z.B.: Verbringen mit LKW) ist eine Bestätigung der Forstbehörde erforderlich, dass mindestens 20 % des forstlichen Produktionspotenzials durch Windwurf, Schnee- und Eisbruch, Lawinen- oder Murenabgang, Steinschlag, Hochwasser, Trockenheit, Waldbrand oder Massenvermehrung von Forstschädlingen zerstört wurden.
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Der BHD für Fangbäume gegen Buchdrucker beträgt mind. 25 cm, für Kupferstecher 15 cm.
- Führen des Fangbaumprotokolls mit mindestens wöchentlicher Kontrolle
- Die Anforderungen zur richtigen Vorlage von Fangbäumen (Rückseite des Formulars „Fangbaumvorlage – Protokoll“) sind einzuhalten.
- Pro Betrieb können maximal 100 Frangbäume pro Jahr gefördert werden.
- Die Vorlage der Fangbäume hat spätestens bis 15. April zu erfolgen, im Gebirge bis 1. Mai.
- Die Förderung von Fangbäumen ist nur nach sorgfältiger Ausräumung von vorjährigem starkem Borkenkäferbefall im fachlich erforderlichen Ausmaß (in etwa bis 30 Prozent des Vorjahreskäferholzanfalles) möglich.
- Ein Lageplan der voraussichtlichen Orte der Fangbaumvorlage ist mit zu übermitteln (1:50.000 ist genügend).
- Wenn aufgrund eines sehr starken Befalls der Fangbäume ein Nachlegen von weiteren Bäumen erforderlich ist, ist vorher vom Waldbesitzer schriftlich die Erhöhung des Kostenrahmens zu beantragen.
Anrechenbare Gesamtkosten
- Förderbare Kosten sind die anerkennungsfähigen Nettokosten (bei Bringungsgenossenschaften Bruttokosten) laut der vorgelegten Rechnungen samt Zahlungsbelegen. Kleinstrechnungen unter einem Betrag von 50,00 Euro sind nicht anerkennungsfähig. Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5000,00 Euro anerkannt.
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Eigenleistungen (Arbeitsleistungen, Maschinen, Material) werden nur auf Grundlage detaillierter Aufzeichnungen anerkannt. Das Ausmaß der Förderung darf aber jenen Betrag nicht übersteigen, der sich im Rahmen der Endabrechnung nach Abzug der Eigenleistungen von den anrechenbaren Kosten ergibt.
Beispiel: anrechenbare Kosten 10.000,00 Euro, Investitionszuschuss 40 Prozent, Eigenleistung maximal 6.000,00 Euro) -
Alle anfallenden Kosten bzw. Rechnungen müssen nach dem im Verständigungsschreiben über die Entgegennahme des Antrages angeführten Kostenanerkennungsstichtag anfallen (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum)
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Gebietskörperschaften und andere Förderwerber, die als "öffentlicher Auftraggeber" dem Bundesvergaberecht unterliegen müssen grundsätzlich nach tatsächlichen Kosten abrechnen. Dabei sind sowohl die vergaberechtlichen Bestimmungen als auch die förderrechtlichen Bestimmungen (mindestens zwei Angebote bis 10.000 Euro, ab 10.000 Euro mindestens drei Angebote) in jedem Fall einzuhalten.
- Die Antragstellung muss daher rechtzeitig vor Durchführung einer Maßnahme erfolgen.
- Die anrechenbaren Kosten müssen mindestens 500,00 Euro je Vorhaben betragen.
Abwicklung / Antragstellung
Der Förderungsantrag und in weiterer Folge der Zahlungsantrag sind mittels entsprechender Formulare beim Forstdienst der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen. Informationen und Antragsformulare erhalten Sie bei den Forstdiensten der Bezirkshauptmannschaften und Bezirksbauernkammern.
Formular
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Antrag Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen – Forstschutz (Vorhabensart 8.4.1) Herunterladen .