Kleinkläranlagen und Senkgruben

Hier erhalten Sie Informationen zu Errichtungskosten von Kleinkläranlagen, Voraussetzungen für die Neuerrichtung von Senkgruben, Entsorgung der Senkgrubeninhalte u.v.m.

 

 

Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen dienen zur Reinigung von Abwässern eines oder mehrerer Wohnobjekte, die nicht durch eine öffentliche Kanalisation erschlossen werden und bei denen der Abwasseranfall unter 50 Einwohnerwerte (EW) liegt. Stand der Technik sind heute vollbiologische Kleinkläranlagen mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation. Bei diesem biologischen Reinigungsverfahren werden die Lebensvorgänge der Natur zur Abwasserreinigung herangezogen. Durch Mikroorganismen werden die Abwasserinhaltsstoffe umgewandelt bzw. abgebaut. Bei diesem Vorgang spielt die ausreichende Versorgung der Mikroorganismen mit Sauerstoff eine große Rolle.

Wasserrechtliche Bewilligung

Kleinkläranlagen bedürfen jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung, um die in der Regel bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzusuchen ist. Voraussetzung zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist das Vorhandensein eines ausreichend großen Vorfluters (Bach). Dieser Vorfluter darf auch nach längeren Trockenperioden nicht trocken fallen, sondern muss je nach Ausbaugröße der geplanten Kleinkläranlage immer eine gewisse Mindestwasserführung aufweisen. Eine Versickerung der Abwässer, auch nach vollbiologischer Reinigung, ist auf Einzelfälle beschränkt und bedarf einer gesonderten Beurteilung (Rahmenbedingungen wie Grundwasserabstand, Wasserversorgungsanlagen in der Nähe, verbesserte Reinigungsleistung etc.).
Die Anforderungen hinsichtlich Reinigungsleistung für vollbiologische Kleinkläranlagen entsprechen den gleichen wie bis zu einer Ausbaugröße von 500 EW, die in der 1. Abwasseremissionsverordnung  für kommunales Abwasser festgelegt sind.

Verschiedene Stufen einer Kleinkläranlage

Biologische Kleinkläranlagen bestehen im Wesentlichen aus einer Vorklärung, der biologischen Reinigungsstufe und einer Nachklärung. Diese verschieden Stufen können auch kombiniert sein. Grundsätzlich wird das Belebtschlammverfahren und das Festbettverfahren unterschieden.
Heutzutage ist das Belebtschlammverfahren in Form einer Kompaktkläranlage (alle Reinigungsstufen sind in einem bzw. in max. zwei Behältern untergebracht) oder als Einbeckentechnik (SBR Anlagen) die gängigste Form der Kleinkläranlagen.

Das Festbettverfahren wird hauptsächlich nur mehr in Form von bepflanzten Bodenfiltern (Pflanzenkläranlagen) eingesetzt.

Kosten für Kleinkläranlagen

Die Kosten für Kleinkläranlagen liegen ca. zwischen 10.000 Euro (Ausbaugröße 4 EW) und 50.000 Euro (Ausbaugröße 50 EW, ohne 2. Reinigungsstufe!).
Beim Betrieb solcher Anlagen fallen in Wesentlichen Stromkosten, Wartungskosten, Reparaturkosten und Kosten für die Entsorgung des anfallenden Klärschlammes an. Weiters ist neben einer regelmäßigen Eigenkontrolle mindestens einmal im Jahr eine Abwasserprobe vom Ablauf der Anlage zu entnehmen und auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Ablaufgrenzwerte untersuchen zu lassen. Der anfallende Klärschlamm ist entweder zu einer bewilligten Übernahmestelle zu bringen oder landwirtschaftlich zu verwerten, wobei jedoch die Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes einzuhalten sind.

Weiterführende Informationen

Senkgruben

Eine Senkgrube ist ein dichter Sammelbehälter für häusliche Abwässer ohne Überlauf.

Voraussetzungen für eine Neuerrichtung

  • Die Errichtung von Senkgruben ist nur in jenen Teilen des Gemeindegebiets zulässig, die im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde als Senkgrubenzonen ausgewiesen sind.
    Ausnahmen:
    • Vorrübergehende Maßnahme bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation
    • Sammlung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen, die vom Anschlusszwang an die öffentliche Kanalisation angenommen sind
  • In einem Zeitraum von 4 Wochen darf nicht mehr als 30m3 häusliches Abwasser anfallen und die Speicherkapazität der Senkgrube muss für zwei Monate ausreichen.

Entsorgung der Senkgrubeninhalte

  • Ausbringung in die Landwirtschaft (Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes müssen eingehalten werden)
  • Entsorgung bei einer geeigneten Übernahmestelle (z.B. bei der nächstliegenden Kläranlage)

Jeder Senkgrubenbesitzer trägt eine große Verantwortung gegenüber Menschen, Tier und Umwelt. Er ist zu einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung verpflichtet, das heißt er muss für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Entleerung der Senkgrube sorgen.
Die Gemeinde kann zur Erleichterung der Entsorgung der Senkgrubeninhalte einen Entsorgungsdienst eingerichtet haben. Erkundigen Sie sich auf Ihrem Gemeindeamt!

Der Entsorgungspflichtige hat schriftliche Nachweise darüber zu führen, dass er seinen Entsorgungsverpflichtungen nachgekommen ist. Diese sind mind. 5 Jahre aufzubewahren. Die Behörde ist jederzeit berechtigt, in diese Entsorgungsnachweise Einsicht zu nehmen.

 

Rechtliche Grundlagen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: