Wer wird gefördert?
Diese Förderung können alle EPUs der gewerblichen Wirtschaft, die eine selbständige und dauerhaft auf den Markt ausgerichtete Tätigkeit ausüben und Sitz oder Betriebsstätte in Oberösterreich haben, erhalten.
Als weitere Voraussetzungen müssen seit mehr als drei Monaten eine Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bestehen und erstmalig oder nach fünf Jahren wieder ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin vollversichert beschäftigt werden.
Für welche Personen kann die Firma eine Förderung beantragen?
Förderbar sind arbeitslose Personen, die seit mindestens zwei Wochen beim AMS OÖ vorgemerkt sind sowie beim AMS OÖ vorgemerkte Arbeitssuchende unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung.
Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 50 Prozent der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfassen.
Von der Förderung ausgenommen sind: Ehepartner/Ehepartnerinnen, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerinnen, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, geschäftsführende Organe, Lehrlinge, Werkvertragsnehmer/innen, neue Selbständige (mit oder ohne Werkvertrag) und freie Dienstnehmer/innen.
Sollte nach dem Abschluss eines Beschäftigungsvertrages mit einer Person mit Verwandtschaftsverhältnis (siehe Aufzählung oben) ein/e weitere/r Mitarbeiter/in beschäftigt werden, gilt diese/r als erste/r Mitarbeiter/in im Sinne der Richtlinie und ist somit förderfähig.
Was wird gefördert?
Als Ergänzung zur bestehenden Förderung des AMS OÖ („Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen“) gewährt das Land OÖ für einen befristeten Zeitraum eine Unterstützung für EPUs bei der Einstellung des ersten Mitarbeiters bzw. der ersten Mitarbeiterin.
In den ersten drei Monaten sowie in den Monaten zehn bis zwölf des neu begründeten Beschäftigungsverhältnisses fördert das Land OÖ ergänzend zur AMS-Förderung das Bruttoentgelt in der Höhe von 50 Prozent der bestehenden Bruttolohnkosten. Als Obergrenze gilt die jeweilige ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (6.060,00 Euro).
Wie wird gefördert?
Die Förderbeträge für die ersten drei Monate und die Monate zehn bis zwölf werden jeweils nach Ablauf dieser Zeiträume und erfolgter Antragstellung bzw. Bestätigung über die Beschäftigung angewiesen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Voraussetzung für die Förderung des Landes OÖ ist eine Zusage der Förderung des AMS OÖ.
- Diese ist beim AMS OÖ binnen 6 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu beantragen.
- Das Arbeitsverhältnis muss länger als zwei Monate dauern.
- Für den Fall, dass zum/zur ersten eingestellten Mitarbeiter/in ein Verwandtschaftsverhältnis besteht und ein weiterer Mitarbeiter eingestellt wird, wird die Förderung des Landes OÖ unabhängig von einer Förderung des AMS OÖ gewährt.
Abwicklung / Antragstellung
Der Förderantrag für die ersten drei Monate und die Monate zehn bis zwölf ist binnen vier Wochen nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft und Forschung einzureichen.
Was ist noch zu beachten?
Die Förderung der Landes OÖ gilt für Arbeitsverhältnisse, welche ab dem 1. Jänner 2024 und bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden.
Formular
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Initiative „1plus1“– Förderung von Lohnkosten (LWLD-Wi/E-67)
Beantragung über Wirtschaftsportal Oberösterreich