Eine gewerbliche Betriebsanlage ist gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:
- Produktionsbetriebe oder Werkstätten
- Verkaufslokale
- Magazine oder Lagerplätze
- gastgewerbliche Betriebsanlagen
- Fahrbare Grillwägen, die auf bestimmten Standorten aufgestellt werden.
- Garagen oder Abstellplätze
- NEIN: Baustellen
Genehmigungspflicht:
Für die Neuerrichtung bzw. auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage besteht dann eine Genehmigungspflicht, wenn die Eignung zur Beeinträchtigung der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Interessen gegeben ist. Diese Schutzinteressen sind zum Beispiel:
- Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bzw. fremden Eigentums oder fremder dinglicher Rechte
- Belästigung der Nachbarn durch Immissionen (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung,...)
- Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
- nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern
Ist folglich eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, muss das Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage vor Baubeginn bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dazu können die in Zusammenarbeit von Land Oberösterreich und WKO Oberösterreich erstellten Formblätter verwendet werden (siehe Link unten). Angemerkt wird, dass vor Rechtskraft des Bescheides – also der Betriebsanlagengenehmigung – nur unter den engen Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 GewO 1994 mit der Errichtung bzw. dem Betrieb begonnen werden darf.
Wenn hingegen von der gewerblichen Betriebsanlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzinteressen der Gewerbeordnung ausgehen können, ist auch keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich (etwa: reiner Bürobetrieb). Mit Verordnung können Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist. Aktuell wurden zwei derartige Genehmigungsfreistellungsverordnungen erlassen (siehe Link unten).
Wenn Zweifel bestehen, ob eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig oder nicht, empfiehlt sich, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen.
Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage können entweder genehmigungspflichtig oder anzeigepflichtig oder anzeigefrei sein. Eine detaillierte Information findet sich unter nachstehendem Link:
Weiterführende Informationen
Betriebsanlagensprechtage
Dieses für (angehende) Unternehmer/innen gebotene Service soll dazu dienen, im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung und dem Betrieb von gewerblichen Anlagen auftretenden Fragen und Problemen zu klären und eine entsprechende Beratung durchzuführen. Dazu stehen eine Behördenvertreterin/ein Behördenvertreter, der/die gewerbetechnische Amtssachverständige und eine Vertreterin/ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz zur Verfügung.
Um einen reibungslosen Ablauf der Beratungstage zu gewährleisten und längere Wartezeiten zu vermeiden, ist jedenfalls eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich (Anlagenabteilung, Tel.-Nr.:(+43 7262) 551-67401).
Die nächsten Sprechtage finden zu folgenden Terminen statt:
Jänner | 12.01.2024 (Freitag) | 22.01.2024 | |
Februar | 05.02.2024 | 16.02.2024 (Freitag) | |
März | 04.03.2024 | 18.03.2024 | |
April | 05.04.2024 (Freitag) | 15.04.2024 | 29.04.2024 |
Mai | 13.05.2024 | 27.05.2024 | |
Juni | 10.06.2024 | 26.06.2024 (Mittwoch) |
Betriebsanlagen-Coaching
Der rasche Erhalt einer Betriebsanlagengenehmigung ist ein wichtiger Standortfaktor. Speziell geschulte Experten unterstützen die Betriebe bei der Erstellung der Einreichunterlagen und bei Behördengängen.
Die WKO Oberösterreich und das Wirtschaftsressort des Landes OÖ fördern Klein- und Mittelbetriebe, die externe Fachleute als Betriebsanlagen-Coaches im Genehmigungsverfahren beiziehen.
Weiterführende Informationen
Rauchverbot in der Gastronomie
Ab 1. November 2019 gibt es in Österreich ein absolutes Rauchverbot in der Gastronomie. Betroffen sind nicht nur Restaurants oder Hotelbetriebe, sondern auch Nachlokale wie Bars und Clubs.
Nähere Informationen finden sich unter nachstehendem Link:
Hinweis betreffend Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befindet sich in den §§ 77, 77a, 81, 353, 353a, 353b, 356, 356a bis e, 359, 359b der Gewerbeordnung 1994.
Den gesamten Inhalt der Gewerbeordnung 1994 und der beiden Genehmigungsfreistellungsverordnungen finden Sie unter folgenden Links:
- 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung .
- Genehmigungsfreistellungsverordnung .
- Gewerbeordnung 1994 .
Die Formblätter bzw. Muster-Einreichformulare für die Beantragung einer Betriebsanlagengenehmigung sind unter den Folgenden Links abrufbar:
- Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung - Errichtung/Änderung - Gastgewerbe .
- Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung - Errichtung/Änderung - alle Betriebsanlagen außer Gastgewerbe .
Weiterführende Informationen:
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Informationen zur Industrieemissionsrichtlinie und zu IPPC-Anlagen
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Link zu IPPC Austria
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Betriebsanlagengenehmigung von A-Z
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Leitfaden für Praktiker