(Oö. Service-Center GWTF bei der BH Perg)
Mit der Oö. BVB-Übertragungsverordnung GWTF, LGBl. Nr. 149/2020 wurden die behördlichen Zuständigkeiten aller Oö. Bezirksverwaltungsbehörden zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf die Bezirkshauptmannschaft Perg übertragen.
Die Gewerbeordnung regelt in den §§ 365m – 365z1 in Verbindung mit §§ 338 Abs. 8, 373i1 und 373i1a sowie § 89 Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäsche-Richtlinie).
Betroffen sind ganz allgemein folgende Gewerbetreibende:
- Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerinnen und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro
- Kunsthändlerinnen und Kunsthändler, sofern sich der Wert einer Transaktion (bar und unbar) auf 10.000 Euro oder mehr beläuft
- Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler
- Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisationen sowie Bürodienstleisterinnen und Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
- Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck
- Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck (mit bestimmten Ausnahmen)
- Vermögensberaterinnen und Vermögensberater, wenn sie als Versicherungsmaklerinnen oder Versicherungsmakler oder Versicherungsagentinnen oder Versicherungsagenten (mit bestimmten Ausnahmen) mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden
Im Rahmen der Geldwäsche-Novelle 2020 sind in der Sparte Handel zusätzliche Gewerbetreibende hinzugekommenen, wie z.B. Waffenhändler, Handel mit geschützten Arten, Elfenbein, Öl, Edelmetalle, Tabakerzeugnissen und Kulturgüter sowie andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert.
Hinweis: Die genaue Definition findet sich in § 365m1 GewO
Risikobewertung
Alle betroffenen Gewerbetreibenden müssen gem. § 365n1 GewO 1994 eine Risikobewertung erstellen. Dabei ist zu beurteilen, ob
- die Kundinnen und Kunden,
- die Länder, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden,
- die erzeugten beziehungsweise vertriebenen Produkte,
- die angebotenen Dienstleistungen,
- die durchgeführten Transaktionen oder
- die verwendeten Vertriebskanäle
ein Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen könnten. Die Risikoerhebung ist auf Anfrage den Behörden (in OÖ der Bezirkshauptmannschaft Perg), ausschließlich im Rahmen eines Online-Erhebungsbogens zur Verfügung zu stellen (besondere Übermittlungsform nach § 13 Abs. 2 AVG).
Meldepflichten
Gem. § 365t GewO 1994 müssen alle verdächtigten Transaktionen – einschließlich versuchter – an die Geldwäschemeldestelle gemeldet werden.
Für die Erstattung einer Verdachtsmeldung ist die Geldwäschemeldestelle ausschließlich über
Weiterführende Informationen
- goAML .
zu verständigen.
Verdachtsmeldungen, die ohne vorherige Zustimmung der Geldwäschemeldestelle über andere Kommunikationskanäle wie z.B. E-Mail (A-FIU@bmi.gv.at) erstattet werden, gelten als nicht eingebracht
Entsprechende Formulare finden Sie auf der Homepage des Bundeskriminalamtes.
Weitere Verpflichtungen
Die betroffenen Gewerbetreibenden müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über allfällige Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schulen und über Strategien und Maßnahmen informieren.
Zudem bestehen – je nach Kundenkreis – vereinfachte und verstärkte (zB. bei politisch exponierten Personen) Sorgfaltspflichten. Kern dieser Sorgfaltspflichten ist neben der Prüfung und Bewertung des Geschäftszwecks sowie der laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität.
Zuständige Behörde
Die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der §§ 365m – 365z einschließlich der Sanktionierung gem. § 366b GewO 1994 von Verstößen gegen diese Bestimmungen obliegt der Gewerbebehörde.
In Oberösterreich werden diese Aufgaben für alle Bezirksverwaltungsbehörden gemäß der Oö. BVB-Übertragungsverordnung GWTF zentral von der Bezirkshauptmannschaft Perg in der dortigen Abteilung II wahrgenommen.
Kontaktdaten
Bezirkshauptmannschaft Perg
Oö. Service Center zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
4320 Perg • Dirnbergerstraße 11
Tel.: (+43 7262) 551 - 67426
Fax: (+43 7262) 551 - 267 399
E-Mail: gwtf.bh-pe.post@ooe.gv.at
Internet: www.bh-perg.gv.at
Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen auf risikoorientierter Grundlage wirksam zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Dabei kommen ihr alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Befugnisse und Mittel zu, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.
Möglichkeit zur Meldung eines Verstoßes gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 365m1 Abs. 9 und 10 GewO)
Wenn Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, Kundin bzw. Kunde oder als andere Person Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen §§ 365m – 365z1 GewO bzw. gegen auf deren Grundlage erlassene Verordnungen oder Bescheide direkt an die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Perg) melden möchten, verwenden Sie nachstehendes Meldeformular oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter (+43 7262) 551 - 67426.
Möglichkeit zur Abgabe einer Beschwerde wegen Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis nach Meldung eines Verstoßes gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§ 365u Abs. 6 GewO)
Wenn Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen §§ 365m – 365z1 GewO bzw. gegen auf deren Grundlage erlassene Verordnungen oder Bescheide gemeldet haben und wenn aufgrund einer durch Sie erfolgten Meldung eines Verdachtes der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Beschäftigungsverhältnis Nachteile erwachsen und Sie direkt an die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Perg) melden möchten, verwenden Sie nachstehendes Meldeformular oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter (+43 7262) 551 - 67426.
Veröffentlichungen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Von der Behörde können nach § 366b Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 rechtskräftige Entscheidungen veröffentlicht werden, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 365m1 bis 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhängt wird. Es sind jedenfalls Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntzumachen.
Derzeit liegen keine derartigen Entscheidungen vor.
Weiterführende Informationen
- Oö. BVB-Übertragungsverordnung GWTF .
- Risikobewertung und Negativ-Erklärung nach § 365n1 GewO.
- Fragen und Antworten zur Risikobewertung.
- 5. Geldwäsche-Richtlinie der EU, Richtlinie (EU) 2018/843) vom 30. Mai 2018 .
- Geldwäschemeldestelle .
- BMAW - Bekämpfung Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung .
- BMF - Register der wirtschaftlichen Eigentümer .
- WKO .