Ist Ihr Gewerbe derzeit ruhend oder stillgelegt, müssen Sie weder Risikoerhebungsbogen noch Negativerklärung ausfüllen, es sind keine weiteren Schritte Ihrerseits notwendig.
Was bedeutet Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
Geldwäsche: Der Tatbestand der Geldwäsche ist im StGB geregelt. Darunter versteht man das Verschleiern oder Verbergen des illegalen Ursprungs von Erträgen aus bestimmten schweren, kriminellen Voraktivitäten (Vortaten). Verdachtsmeldepflichten bestehen hier dann, wenn der Verdacht besteht, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder schon erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögen steht, welches aus einer der Vortaten zur Geldwäsche herrührt.
Terrorismusfinanzierung: Der Tatbestand der Terrorismusfinanzierung ist in § 278d StGB geregelt. Darunter versteht man das Bereitstellen und Sammeln von (auch legalen) Vermögenswerten zur Ausführung eines terroristischen Aktes. Verdachtsmeldepflichten bestehen hier dann, wenn der Verdacht besteht, dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung nach § 278b StGB, einer terroristischen Straftat nach § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung nach
§ 278d StGB steht.
1. Allgemeine Information zur Risikoerhebung:
Der Online-Risikoerhebungsbogen stellt eine Unterstützung für betroffene Gewerbetreibende dar, damit diese vorab das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Bezug auf ihre Kunden/innen besser ermitteln und bewerten sowie ihre Maßnahmen zur Risikominimierung danach orientieren können. Die angemessene Durchführung von Risikoerhebungen ist eine Rechtspflicht des/der Gewerbetreibenden nach § 365n1 GewO.
Die Risikoerhebung ist auf Anfrage den Behörden (in OÖ der Bezirkshauptmannschaft Perg), ausschließlich im Rahmen eines Online-Erhebungsbogens auf dieser Seite zur Verfügung zu stellen (besondere Übermittlungsform nach § 13 Abs. 2 AVG).
2. Betroffene Gewerbetreibende
Die Risikoerhebung ist von nachstehenden Gewerbetreibenden auf Anfrage den Behörden (in OÖ der Bezirkshauptmannschaft Perg), ausschließlich in Form eines der nachstehenden Online-Erhebungsbögen, zur Verfügung zu stellen (besondere Übermittlungsform nach § 13 Abs. 2 AVG).
- Handelsgewerbetreibende (inkl. Versteigerer):
Wenn sie Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht oder zu bestehen scheint, getätigt wird oder wenn sie mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10.000 Euro oder mehr beläuft oder Gewerbetreibende, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10.000 Euro oder mehr beläuft. - Immobilienmakler:
Im Hinblick auf Käufer/innen und Verkäufer/innen bzw. Mieter/innen und Vermieter/innen bei Transaktionen mit einer monatlichen Miete von mind. 10.000 EUR. - Unternehmensberater (ausgenommen Bürodienstleister):
Bei bestimmten Geschäftstätigkeiten (z.B. Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft oder der Funktion eines Gesellschafters oder einer vergleichbaren Funktion, Ausübung von Treuhänderfunktionen, Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, … - Bürodienstleister:
Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung nach § 365 m1 Abs. 2 Z 3 GewO 1994. - Versicherungsvermittler:
Bei Vermittlung von Lebensversicherungen oder anderen Versicherungsprodukten mit Anlagezweck, ausgenommen Einfachagenten oder Mehrfachagenten ohne konkurrierende Produkte, die keine Prämien entgegennehmen.
3. Inhalte des Risikoerhebungsbogens:
Insgesamt umfasst sind – soweit für das jeweils betroffene Gewerbe anwendbar – folgende Fragestellungen/Risikofaktoren der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung:
- Standortbezogenes geografisches Risiko.
- Vertriebskanalrisiko.
- Produkt-, sortimentsbezogenes Risiko.
- Kunden- bzw. Kundinnen-Risiko; kundenbezogenes geographisches Risiko.
- Dienstleistungsrisiko.
- Transaktionsrisiko.
Hinweise zum Ausfüllen des Online-Formulars „Risikoerhebungsbogen“:
- Wählen Sie aus den auf dieser Seite vorgegebenen Online-Risikoerhebungsbögen jenen aus, der Ihrer Gewerbeberechtigung entspricht. Der Risikoerhebungsbogen enthält – gegliedert in Risikokategorien – risikospezifische Fragestellungen, denen jeweils ein Risikowert (RW) zugeteilt ist.
- Bitte füllen Sie am Beginn Ihre Unternehmensdaten vollständig aus oder übernehmen Sie diese automatisch über das Unternehmensserviceportal (USP). Sie werden bei der BH Perg als zuständige Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Bestimmungen der §§ 365m ff GewO entsprechend verarbeitet.
Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/datenschutz.htm. - Beantworten Sie sodann die vorhandenen Fragen in der Form, dass Sie jeweils jene Antwort anklicken, die (am ehesten) für Sie zutrifft. Sollten zwei oder mehr Antworten zutreffen, wählen Sie jene aus, die die höchste Risikostufe darstellt.
- Bitte beachten Sie, dass Sie pro Risikokategorie (z.B. 1. Standortbezogenes Risiko; 2a. Vertriebskanalrisiko - Filialnetz; 2b. Vertriebskanalrisiko – Mitarbeiter/innen; etc.) jeweils nur eine Antwort anklicken können.
Beispiel:
Sie sind Kfz-Händler/in. Befindet sich Ihr Gewerbestandort in einer Geschäftsstraße, ist zur Frage 1 "Standortbezogenes Risiko" die Antwort 2 ("RW 3") anzuklicken. Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um einen Betrieb mit nur einem Standort und mit 0-4 Mitarbeitern/innen, klicken Sie bei Frage 2a "Filialnetz" die Antwort 1 ("RW 2") und bei Frage 2b "Mitarbeiter/innen" die Antwort 1 ("RW 1") an. Gehen Sie so auch bei den anderen Fragen vor. - Geben Sie an, ob nach Ihrer Einschätzung entweder im Bereich der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung die Risiken für einen der beiden Bereiche voneinander abweichen. Falls dies zutrifft, wählen Sie bitte das entsprechende Feld aus.
- Das System addiert die jeweiligen Risikowerte (RW) und dividiert diese durch die Anzahl der ausgewählten Positionen. Das Ergebnis wird in den Feldern "Durchschnitt", "Risikozahl Geldwäsche" und "Risikozahl Terrorismusfinanzierung" angezeigt. Der Ergebniswert stellt den Risikowert Ihres Unternehmens dar.
Ein Ergebnis unter 2 (1 - 1,9) bedeutet geringes Risiko, ein Ergebnis ab 2 und unter 3 (2,0 - 2,9) mittleres Risiko und ein Ergebnis ab 3 steht für hohes Risiko. - Im Feld "Sonstiges Risiko, verbale Beurteilung" geben Sie bitte kurz mit eigenen Worten eine grobe Gesamteinschätzung des Risikos an.
- Im folgenden Abschnitt werden die Fragen und zugehörigen Antworten aus dem Risikoerhebungsbogen mit den höchsten Risikowerten dargestellt. Ihre Maßnahmen zur Risikominimierung sollten sich unter anderem danach orientieren.
- Wenn Sie alle Fragen auf einer Seite vollständig beantwortet haben, klicken Sie bitte mit der linken Maustaste auf das grau unterlegte Feld "Weiter" und beantworten Sie die weiteren Fragen, bis zur Seite mit der Überschrift "Kontrolle". Hier werden alle von Ihnen erfassten Antworten nochmals auf einer Seite zusammengefasst, um Ihnen eine abschließende Kontrolle zu ermöglichen. Bitte kontrollieren Sie die von Ihnen eingegebenen Daten! Wenn Sie Änderungen vornehmen möchten, können Sie entweder mit "Zurück" oder mit "Daten bearbeiten" neuerlich zu Ihren Daten gelangen.
- Wenn alle Daten von Ihnen richtig erfasst wurden, übermitteln Sie diese bitte über die Schaltfläche „Senden“ an die zuständige Empfangsstelle der BH Perg als zuständige Behörde für ganz OÖ. Wenn Sie über ID-Austria (früher Handysignatur/Bürgerkarte) verfügen, bitten wir Sie auch eine Signatur anzubringen. Im Anschluss erhalten Sie eine elektronische Eingangsbestätigung.
- Über den Button "PDF-Ansicht" können Sie diese Empfangsbestätigung und die von Ihnen erfassten Daten im Risikoerhebungsbogen im PDF-Format anzeigen und abspeichern. Bitte speichern Sie den ausgefüllten Risikoerhebungsbogen ab und bewahren Sie diesen und die Empfangsbestätigung bei Ihren Unterlagen auf und orientieren Sie sich bei der Festlegung Ihrer Maßnahmen zur Risikominimierung danach.
- Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Behörde bei Ihnen wird auf diesen Risikoerhebungsbogen Bezug genommen.
4. Allgemeine Informationen zur Negativ-Erklärung:
Wenn Ihr Unternehmen zwar in eine jener Branchen fällt, die den Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§§ 365m bis 365z1 GewO) unterliegt, jedoch keine der dort relevanten Tätigkeiten im laufenden Wirtschaftsjahr erbracht hat bzw. beabsichtigt zu erbringen, haben Sie anstelle des Risikoerhebungsbogens eine Negativ-Erklärung abzugeben.
- Durch Absendung einer Negativ-Erklärung geben Sie der zuständigen Behörde (in OÖ der BH Perg, ausschließlich im Rahmen eines Online-Erhebungsbogens auf dieser Seite) bekannt, dass Ihr Unternehmen unter den von Ihnen anzugebenden Gründen nicht den Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der GewO unterliegt. Daher müssen Sie – nach dessen Absendung auf diesem elektronischen Weg – auch keine Risikoerhebung mehr durchführen.
- Mit Absendung des Online-Formulars bestätigen Sie die darin angegeben Gründe und werden diese von der zuständigen Behörde als für Sie verbindlich angenommen.
Falschangaben sind nach § 366b Abs. 2 GewO 1994 zu bestrafen. - Auch für den Fall der Abgabe einer Negativ-Erklärung ist eine Kontrolle durch die Behörde vor Ort bei Ihnen möglich.
Hinweise zum Ausfüllen des Online-Formulars "Negativ-Erklärung"
- Bitte füllen Sie Ihre Unternehmensdaten vollständig aus oder übernehmen Sie diese automatisch über das Unternehmensserviceportal (USP). Sie werden bei der BH Perg als zuständige Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Bestimmungen der §§ 365m ff GewO 1994 entsprechend verarbeitet.
Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/datenschutz.htm. - Wenn Sie alle Fragen einer Seite vollständig ausgefüllt haben, klicken Sie bitte auf das grau unterlegte Feld "Weiter" und beantworten Sie die weiteren Fragen, bis zur Seite mit der Überschrift "Kontrolle". Hier werden alle von Ihnen erfassten Angaben bzw. Erklärungen nochmals zusammengefasst, um Ihnen eine abschließende Kontrolle zu ermöglichen. Bitte kontrollieren Sie die von Ihnen eingegebenen Daten! Wenn Sie Änderungen vornehmen möchten, können Sie entweder mit "Zurück" oder mit "Daten bearbeiten" neuerlich zu Ihren Daten gelangen.
- Durch Auswahl des für Sie zutreffenden Gewerbes erscheinen automatisch die für Ihr Gewerbe möglichen "Negativ-Erklärungen". Sollten zwei oder mehr Erklärungen zur Auswahl stehen und für Ihr Gewerbe zutreffen, wählen Sie bitte jene aus, die sich auf Ihr Unternehmen beziehen und bestätigen Sie Ihre Angabe durch das Anklicken der Schalfläche "Wir stimmen zu".
- Wenn Sie Ihre Negativ-Erklärung vollständig ausgefüllt und die von Ihnen erfassten Daten abschließend kontrolliert haben, übermitteln Sie diese bitte über die Schaltfläche "Senden" an die Bezirkshauptmannschaft Perg als zuständige Behörde für ganz OÖ. Wenn Sie über ID-Austria (Handysignatur/Bürgerkarte) verfügen, bitten wir Sie auch eine Signatur anzubringen. Im Anschluss erhalten Sie eine elektronische Eingangsbestätigung.
- Über den Button "PDF-Ansicht" können Sie diese Empfangsbestätigung und die von Ihnen übermittelte Negativ-Erklärung im PDF-Format anzeigen. Bitte speichern Sie beide ab und bewahren Sie diese bei Ihren Unterlagen auf.
- Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Behörde wird auf diese Negativ-Erklärung Bezug genommen.
Allgemeine Ausfüllhilfen:
Zum richtigen Ausfüllen finden Sie in allen Online-Formularen graue Hinweis- und grüne Informationsfelder ( i ), die Sie mit der linken Maustaste anklicken können. Falls Sie dennoch weitere Fragen haben, erhalten Sie Informationen auch bei der Wirtschaftskammer OÖ.
Hinweise zu den in den Online-Erhebungsbögen verwendeten Fachbegriffen finden Sie in den grünen Informationsfeldern ( i ) und im Internet unter Link.
Hinweise zu den in den Online-Erhebungsbögen verwendeten Fachbegriffen:
(Anm.: diese finden Sie auch im Risikoerhebungsbogen, wenn Sie mit der Maus über das Info-i fahren):
- Angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinenden Eigentumsstruktur des Unternehmens:
z.B. keine transparent und sinnvoll erscheinende Eigentums- und Kontrollstruktur der Kunden/innen ohne klar erkennbare wirtschaftliche und/oder rechtliche Begründung; Unternehmensstrukturen mit Off-Shore-Beziehungen, Stiftungen, Treuhandschaften, Trusts, die den/die wirtschaftliche/n Eigentümer/in nicht klar erkennen lassen.
Als Beispiel kann folgende Fallkonstellation genannt werden: Ein Unternehmen ist laut Eigenangabe in nur einem Geschäftsbereich an einem Standort in Österreich tätig und nennt nur einen wirtschaftlichen Eigentümer. Die Eigentumsstruktur zeigt aber verschiedene Beteiligungsstränge, die auch Treuhandschaften und off-shore-Beziehungen umfassen und keine erkennbaren wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Gründe haben. - Bargeldintensive Unternehmen: Unternehmen, die aufgrund ihres Geschäftsmodells bargeldintensiv sind. Beispiel: Kaffeehaus, Friseure, Apotheken etc.
- Börsennotierte Gesellschaften mit zugelassenen Wertpapieren in EU-Mitgliedstaaten: Unternehmen, deren Unternehmensanteile an einer Börse in einem EU-Mitgliedstaat gehandelt werden.
- Börsennotierte Gesellschaften mit zugelassenen Wertpapieren aus Drittländern, die den Offenlegungsanforderungen der EU entsprechen:
Unternehmen, deren Unternehmensanteile an einer Börse in einem Drittland (nicht Mitglied der EU oder des EWR) gehandelt werden und die den Anforderungen des 3. Abschnitt der VO BGBl. II Nr. 392/2017 (Transparenz-Verordnung 2018) der FMA aufgrund des BörseG entsprechen. - Drittland/Drittstaat: Ein Drittland ist ein Land, das nicht Mitglied der EU (Europäische Union) oder des EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) ist.
- Drittstaatsangehörige/r: Ein/e Drittstaatsangehörige/r ist ein/e Staatsbürger/in eines Drittlandes.
- Drittstaatsangehörige/r beantragt Staatsbürgerschaft/Aufenthaltsrecht im Austausch gegen Kapitalübertragung/ Immobilienkauf/ Investitionen:
Beispielsweise Fälle, bei denen der/die Kunde/in ein/e Drittstaatsangehörige/r ist und durch eine Geschäftsvermittlung des/der Gewerbetreibenden mit Bezug auf ein anderes Land - im Gegenzug zu einem Geschäft - ein staatsbürgerschaftliches oder ähnliches Recht erwirbt. Eine solche Absicht eines/einer Kunden/in könnte u.a. im Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten liegen. - Elektronische sichere Identifizierung:
Sicherungsmaßnahmen bei der Kundenidentifizierung, wie- elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung (z.B. in Österreich Bürgerkarte, Handysignatur, ID Austria)
- Verwenden einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der eIDAS-VO (z.B. Liste der Vertrauens-Diensteanbieter der RTR)
(elDAS-VO = Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, RTR = Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) - andere sichere Verfahren im Sinne des § 6 Abs. 4 FM-GwG (z.B. Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens)
- Ferngeschäfte: Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte (z.B. Bestellung über Internet, E-Mail, Bestellschein oder telefonisch).
- Geschäfte, die die Anonymität begünstigen: z.B. Kryptowährung, Prepaid-Kreditkarten
- Geschäfte unter Verwendung neuer Vertriebsmechanismen:
Neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte, z.B. mobile-payments, auf "Blockchaintechnologie" basierende Produkte. - Juristische Personen/Rechtsvereinbarungen als private Vermögensverwaltung: Stiftungen, Trusts oder trustähnliche Konstruktionen, sofern sie der privaten Vermögensverwaltung dienen.
- Niedrigrisiko-Drittländern (gemäß Anlage 7 Ziffer 3 lit. b, c und d zur GewO 1994):
Es entspricht dem von der FATF (= Financial Action Task Force on Money Laundering) empfohlenen risikobasierten Ansatz, keine abschließende Liste von Hochrisiko-/Niedrigrisiko-Drittländern festzulegen, sondern deren Ermittlung den Verpflichteten zu überlassen. Indizien für ein niedriges Risiko können z.B. sein: stabile politische Lage; Land ist Mitglied der FATF oder einer mit der FATF verbundenen regionalen Institution; Verfügbarkeit von glaubwürdigen Informationen über die Qualität und Effektivität der Geldwäsche-Kontrollen und der Ermittlungsarbeit bzw. über den Umfang von Vortaten zur Geldwäscherei, wie z.B. Korruption, organisiertes Verbrechen oder Betrug, bzw. über die internationale Kooperation sowie den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden.
Zur Beurteilung des geografischen Risikos enthalten die ESA Risk Factor Guidelines (S 17 ff) sehr gute Anhaltspunkte. Für Versicherungsvermittler/innen ist die Berücksichtigung dieser Leitlinien verpflichtend. - Hochrisiko-Drittland (gemäß Anlage 8 Ziffer 3 lit. a, b, c und d):
- Dabei ist verpflichtend die von der Europäischen Kommission nach Art. 9 Abs. 2 der 5. Geldwäsche-Richtlinie ermittelte Liste der Drittländer mit hohem Risiko zu beachten (Anhang zu Del VO (EU) 2016/1675 in der jeweils aktuellen Fassung), z.B. Afghanistan, Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Irak, Jamaica, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Nicaragua, Pakistan, Panama, Syrien, Trinidad, Uganda, Vanuatu, Jemen, Simbabwe.
- Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (z.B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen,
- Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind,
- Länder, gegen die beispielsweise die Europäische Union Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat,
- Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.
- Die "grauen und schwarzen" Listen der FATF (= Financial Action Task Force on Money Laundering) enthalten hierzu wichtige Informationen.
- Kunden/Firmen aus EU-Raum: Kunden/Firmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des EWR (vgl. Z 3 der Anlage 7 zur GewO 1994).
- Monatsmiete: Bruttomiete inkl. Steuern aber ohne Betriebskosten.
- Politisch exponierte Person (= PEP):
Das ist eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat. Das sind zum Beispiel Personen wie Staats- oder Regierungschefs/innen, Minister/innen, Staatssekretäre/innen, Abgeordnete, Parteifunktionäre/innen, Richter/innen von Höchstgerichten, Mitglieder von Rechnungshöfen, Leitungsorgane von Zentralbanken, Botschafter/innen, hochrangige Offiziere/innen, Manager/innen staatlicher Unternehmen, Leitungsorgane internationaler Organisationen.
Überdies sind deren Familienmitglieder sowie diesen geschäftlich bekanntermaßen nahestehende Personen umfasst. - Standortbezogenes geographisches Risiko:
- Ländliche Gebiete, Kleinstädte, Außenbezirke von Städten: Standorte in abgelegenen Gebieten:
Gebieten mit wenig Einwohnern; in Kleinstädten, die nicht in Geschäftsstraßen oder exquisiten Lagen gelegen sind; Gebieten außerhalb von Stadtzentren, in denen wenig Kundenfrequenz stattfindet. - Geschäftsstraßen, exquisite Lage (z.B. Innenstadt, Fußgängerzone):
Gute Lage mit hoher Kundenfrequenz; viele verschiedene Betriebe in unmittelbarer Umgebung; viele Touristen/innen.
- Ländliche Gebiete, Kleinstädte, Außenbezirke von Städten: Standorte in abgelegenen Gebieten:
- Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapiere emittierte Aktien:
- nominelle Anteilseigener/innen = ein/e vorgeschobene/r Anteilseigner/in;
- Inhaberpapiere = jede/r Inhaber/in kann die verbrieften Rechte ausüben, z.B. Inhaberaktien.
- Virtuelle Währung:
Digitale Darstellung eines Werts, die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann, z.B. Krypto-Assets, Kryptowährungen. - Zahlungen von unbekannten/nicht verbundenen Dritten:
Hier sind Situationen gemeint, bei denen der/die Gewerbetreibende etwa beiläufig erfährt, dass die mit dem betreffenden Geschäft verbundene Zahlung durch eine nicht bekannte dritte Person oder durch eine andere zwar bekannte, aber mit dem Geschäft vermeintlich nicht in Verbindung stehende Person geleistet wird. Das erhöhte Risiko ergibt sich hier aus der Möglichkeit, dass diese Person auf diese Weise ihr wirtschaftliches Interesse und die Verbindung mit dem betreffenden Geschäft verschleiern will.
Weiterführende Informationen