1. Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden - Identitätsfeststellung:
- Bei natürlichen und juristischen Personen ist die Kundenidentität gem. § 365p Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nachweislich festzustellen (natürliche Personen: Lichtbildausweis; juristische Personen: Lichtbildausweis sowie Firmenbuchauszug).
- Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist zusätzlich die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gem. § 365p Abs. 1 Z 2 GewO 1994 nachweislich festzustellen (erweiterter WiEReG-Auszug).
Für Gewerbetreibende ist für die Einsicht in das WiEReG eine Freischaltung per Antrag durch die (örtlich zuständige) Gewerbebehörde notwendig. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen > Service > Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Das Antragsformular (für die örtlich zuständige Gewerbebehörde) finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen > Service > Register der wirtschaftlichen Eigentümer > Handbuch für Verpflichtende zur Einrichtung des Registers.
2. Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden – Politisch exponierte Personen (PEP) sowie Hochrisikoländer:
Es sind entsprechende Verfahren im Unternehmen zu implementieren, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt (siehe Muster der Wirtschaftskammer Österreich „Selbsterklärung des Kunden/des wirtschaftlichen Eigentümers“). Die Definition der „politisch exponierten Person“ finden Sie in § 365n Z 4 GewO 1994. Auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen nahestehen, sind gem. § 365s Abs. 4 GewO 1994 die verstärkten Sorgfaltspflichten einzuhalten. Im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen ist die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor die Geschäftsbeziehung aufgenommen oder fortgeführt wird.
Bitte beachten Sie, dass bei politisch exponierten Personen sowie Kunden aus Hochrisikoländern verstärkte Sorgfaltspflichten gelten. Die Mittelherkunft muss genau geprüft und dokumentiert werden und die Abwicklung des Geschäftsfalls muss über die Geschäftsführung erfolgen.
Auch bei Kunden aus Hochrisikoländern gelten verstärkte Sorgfaltspflichten, das heißt die Zustimmung der Führungsebene ist einzuholen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung und die Mittelherkunft muss genau geprüft werden.
3. Schulungspflichten:
Es ist gem. § 365z Abs. 7 GewO 1994 sicherzustellen, dass durch interne Anweisungen, die in angemessenem Verhältnis zu den Risiken und der Art und Größe des Gewerbebetriebs stehen, Ihre Angestellten die erlassenen Vorschriften (einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen) kennen. Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme an fortlaufenden Fortbildungsprogrammen ein, bei denen die Angestellten lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
4. Aufzeichnungspflicht:
Gem. § 365 y Abs. 1 GewO 1994 müssen die oben genannten Dokumente und Informationen für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion aufbewahrt werden.
5. Pflicht zur Risikobewertung:
Die vom Betrieb gem. § 365n1 Abs. 1 GewO 1994 verpflichtend zu erstellende Risikobewertung ist laufend auf ihre Aktualität hin zu überprüfen. Sollten sich Änderungen ergeben, ist der aktualisierte Risikoerhebungsbogen bzw. eine Negativerklärung an die Bezirkshauptmannschaft Perg zu übermitteln (siehe weitere Informationen > Risikobewertung und Negativ-Erklärung).
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Für Kunden sind Risikobeurteilungen zu erstellen (Kundenkartei). Dadurch ergeben sich vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten, die gegenüber den Kunden einzuhalten sind. Faktoren für ein potenziell geringes oder erhöhtes Risiko finden Sie in den Anlagen 7 und 8 zur Gewerbeordnung 1994.
Bei ausländischen Kunden ist zu prüfen, ob diese aus Hochrisikoländern stammen. Es sind verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden aus Hochrisikoländern walten zu lassen (gem. § 365s Abs. 5 GewO 1994). Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14.07.2016 und relevante Ergänzungen sind zu beachten.
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goAML-Zugang: Es müssen angemessenen Schritte gem. § 365n1 Abs. 1 GewO 1994 unternommen werden, um die bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Der Gewerbetreibende hat gem. § 365n Abs. 1 GewO 1994 über einen goAML-Zugang zu verfügen.
Allgemeine Meldepflichten:
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Verdachtsmeldungen sind unverzüglich an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten (gem. § 365t GewO 1994).
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Der Betrieb muss über angemessene Verfahren gem. § 365t Abs. 2 GewO 1994 verfügen, über die die Beschäftigten Verstöße intern über einen anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Betriebs stehen („Geldwäschemeldebriefkasten“ bzw. Whistleblowing-System).
Diese Pflicht entfällt bei Einpersonenunternehmen sowie bei Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin.
Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der in den §§ 365m1 – 365z GewO 1994 normierten Pflichten ein Verwaltungsstrafverfahren gem. § 366b GewO 1994 eingeleitet werden kann.
Je nach Verwaltungsübertretung können Geldstrafen bis zu 1 Million Euro verhängt werden. Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass die Behörde die Entscheidung, mit der die Geldstrafe verhängt wurde, veröffentlichen kann.