Mit Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG besteht die Möglichkeit zur Bildung bzw. Schaffung von Gemeindeverbänden mit verbandsangehörigen Gemeinden verschiedener Bundesländer – Bestimmungen für unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber Rechtsunterworfenen mit der OÖ. Gemeinde-Verbändegesetz-Novelle
Der Oö. Landtag hat am 28. Jänner 2016 (einstimmig) Bestimmungen beschlossen, womit die Möglichkeit zur Bildung bzw. Schaffung von Gemeindeverbänden mit verbandsangehörigen Gemeinden verschiedener Bundesländer besteht. Voraussetzung für die Bildung derartiger Ländergrenzen überschreitender Gemeindeverbände ist der Abschluss einer Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den betreffenden Ländern. Da diese Vereinbarung selbst keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Rechtsunterworfenen - zB gegenüber den beteiligten Gemeinden - erzeugt, ist eine einfachgesetzliche Umsetzung (OÖ. Gemeinde-Verbändegesetz-Novelle) erforderlich.
Weiterführende Informationen
Durch die B-VG-Novelle, BGBl. I Nr. 60/2011, wurde im Art. 116a Abs. 6 B-VG die Möglichkeit geschaffen, dass Gemeindeverbände mit verbandsangehörigen Gemeinden verschiedener Bundesländer gebildet werden. Voraussetzung für die Bildung derartiger Ländergrenzen überschreitender Gemeindeverbände ist der Abschluss einer Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den betreffenden Ländern, in die insbesondere Regelungen über die Genehmigung der Bildung der Gemeindeverbände und die Wahrnehmung der Aufsicht aufzunehmen sind. Oberösterreich und Salzburg haben eine solche Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 und Art. 116a Abs. 6 B-VG über die Bildung von Gemeindeverbänden, welchen Gemeinden beider Länder angehören, geschlossen. Der Oö. Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 21. Mai 2015 genehmigt.
Da diese Vereinbarung selbst keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Rechtsunterworfenen - zB gegenüber den beteiligten Gemeinden - erzeugt, ist eine einfachgesetzliche Umsetzung erforderlich (vgl. Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill- Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht Art. 116a B-VG Rz. 40, 10. Lfg. [2013]), die - inhaltsgleich mit der Salzburger Regelung - im Oö. Gemeindeverbändegesetz erfolgen soll. Auf Grund dieser speziellen Regelung kann der bisherige § 1 Abs. 2 künftig entfallen. Daneben soll im § 4 Abs. 1 ein Redaktionsversehen bereinigt werden.