Klarstellung des Begriffs der Ruhepausen im Oö. Landes- und Gemeindedienstrecht
Der Oö. Landtag hat am 7. April 2016 mit dem 2. Oö. Landes- und Gemeindedienstrechts-änderungsgesetz 2016 Bestimmungen (einstimmig) beschlossen, womit eine Klarstellung des Begriffs der Ruhepausen im Oö. Landes- und Gemeindedienstrecht erfolgt. Mit Beschluss vom 21. Jänner 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2015 bestätigt, demzufolge im Bereich der Beamtinnen Ruhepausen als Zeit der „Rekreation“ der Beamtin bzw. des Beamten gelten und aufgrund der Formulierung insbesondere in § 48b BDG eine Einrechnung der europarechtlich gebotenen halben Stunden bei einer Arbeitsdauer von zumindest 6 Stunden in die Dienstzeit zu erfolgen hat.
Mit Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2015, W106 2107171-1/2E bestätigt, demzufolge im Bereich der Beamtinnen und Beamten der Österreichischen Post AG (und aufgrund der gesetzlichen Verweisbestimmungen auch im BDG des Bundes) Ruhepausen als Zeit der „Rekreation“ der Beamtin bzw. des Beamten gelten und aufgrund der Formulierung insbesondere in § 48b BDG eine Einrechnung der europarechtlich gebotenen (gesamt) halben Stunden bei einer Arbeitsdauer von zumindest 6 Stunden in die Dienstzeit zu erfolgen hat.
Diese Judikatur könnte aufgrund einer analogen Regelung insbesondere im § 64b Oö. LBG de iure auch Auswirkungen auf Oberösterreich haben, zumal der VwGH in der aktuellen Entscheidung auf seine frühere Entscheidung (Zl. 2006/12/0067) zum Oö. Dienstrecht Bezug genommen hat. De facto hat diese – ohnedies schon bekannte – Judikaturlinie des VwGH keine relevanten Auswirkungen auf die Landes- und ebenso auch die Gemeindebediensteten in Oberösterreich, da es nur mehr wenige Bereiche gibt, wo die Arbeitszeitregelungen des Oö. LBG und der parallelen gemeindedienstrechtlichen Bestimmungen noch unmittelbar zur Anwendung kommen. Ähnlich der mit dem DRÄG 2015 erfolgten Umstellung von wochenweisen auf stundenweisen Urlaub, wurden auch die Arbeitszeitmodelle und sonstigen innerdienstlichen Arbeitszeitregelungen immer schon anders gehandhabt und vereinbart als auf Bundesebene.