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Einsparung von Ressourcen und Vermeidung von Doppelprüfungen sowie Deregulierung durch Verkürzung der behördlichen Entscheidungsfrist auf zwei Monate und Änderung der Kompetenzen der Umweltanwaltschaft
Der Oö. Landtag hat am 12. Mai 2016 mit der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 ((Art. I Z 5 und 6 (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) restliche Bestimmungen ohne Art. I Z 5 und 6 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN)) beschlossen, womit eine Anpassung an die Aarhus-Konvention erfolgt:
- automatische Bescheiderlassung bei nicht oder nicht vollinhaltlichem Entsprechen des Informationsbegehrens;
- Verkürzung der behördlichen Entscheidungsfrist auf zwei Monate.
Umsetzung der SEVESO-III-Richtlinie:
- Anpassung der Begriffsbestimmungen;
- statischer Verweis auf die Bestimmungen der der Gewerbeordnung 1994,
Konkretisierung bzw. Änderung der Kompetenzen der Umweltanwaltschaft hinsichtlich:
- der Parteistellung;
- des Betretungsrechts.
Zu den Beilagen
Die Aarhus-Konvention verpflichtet Österreich, einen Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten zu eröffnen.
In seinen Feststellungen und Empfehlungen zur Beschwerde ACCC/C/2010/48 in Bezug auf Österreich vom 16. Dezember 2011 empfiehlt das Aarhus-Compliance-Committee, in Österreich unter anderem die notwendigen legislativen, regulatorischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen zu erlassen, um zu gewährleisten, dass das Verfahren betreffend die Ablehnung des Antrags auf Umweltinformation für die Antragsteller vereinfacht wird.
Um den Vorgaben der Aarhus-Konvention zu entsprechen, ist es notwendig, eine Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht zu gewährleisten. Mit BGBl. I Nr. 95/2015 hat der Bundesgesetzgeber entsprechende Anpassungen im Umweltinformationsgesetz - UIG - vorgenommen, welche nun auch vom Land Oberösterreich im Oö. Umweltschutzgesetz 1996 - Oö. USchG - nachzuvollziehen sind.
2. Die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (in der Folge kurz: "SEVESO-III-Richtlinie") löst die sogenannte "SEVESO-II-Richtlinie" 96/82/EG ab. Sie ist für jene Betriebe bzw. technischen Anlagen, die nicht kompetenzrechtlich dem Bundesrecht unterliegen, anlagenrechtlich im Landesrecht umzusetzen. Dieser Umsetzung dient die Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016. Derzeit gibt es in Oberösterreich allerdings keine (bloß) landesrechtlich genehmigungspflichtige SEVESO-Anlage, weshalb es sich hier um eine rein formale Umsetzung handelt.
3. Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
Anpassung an die Aarhus-Konvention:
- automatische Bescheiderlassung bei nicht oder nicht vollinhaltlichem Entsprechen des Informationsbegehrens;
- Verkürzung der behördlichen Entscheidungsfrist auf zwei Monate.
Umsetzung der SEVESO-III-Richtlinie:
- Anpassung der Begriffsbestimmungen;
- statischer Verweis auf die Bestimmungen der §§ 84a bis 84l, 84n und 84o GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015, sowie der Industrieunfallverordnung 2015, BGBl. II Nr. 229/2015.
Konkretisierung bzw. Änderung der Kompetenzen der Umweltanwaltschaft hinsichtlich:
- der Parteistellung;
- des Betretungsrechts.