Landesgesetz, mit dem das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 geändert wird (Oö. Grundversorgungsgesetz-Novelle 2016)

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Legistische Umsetzung der Richtlinien zur Grundversorgung der Länder aufgrund neuer EU-Richtlinienbestimmungen

Der Oö. Landtag hat am 29. September 2016 (mehrheitlich: ÖVP-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) die Oö. Grundversorgungsgesetz-Novelle 2016 beschlossen, bei der die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen" (= Neufassung der Aufnahmerichtlinie) umgesetzt wurde.

Für den Bereich der Grundversorgung der Länder sind insbesondere folgende Richtlinienbestimmungen, die einer entsprechenden legistischen Umsetzung bedürfen, von Bedeutung:

- Änderung des Familienbegriffs sowie Wahrung der Familieneinheit

- Bestimmungen und Modalitäten zu materiellen Leistungen

- Neuregelung der Anspruchsvoraussetzung bei späterer Antragstellung

- Neuregelung bei Einschränkung oder Entzug von materiellen Leistungen

- Neuregelung zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen

- Einführung einer unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung

Schließlich waren Aktualisierungen bestehender Verweise auf Bundesgesetze sowie eine Harmonisierung mit den durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 erfolgten Ergänzungen des Grundversorgungsgesetzes erforderlich.

Weiterführende Informationen

Die bisher für die Grundversorgung maßgebliche "Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten" (Aufnahmerichtlinie) war in wesentlichen Punkten zu ändern und wurde daher mit Wirkung vom 21. Juli 2015 durch die "Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen" (= Neufassung der Aufnahmerichtlinie) ersetzt.

Für den Bereich der Grundversorgung der Länder sind insbesondere folgende Richtlinienbestimmungen, die einer entsprechenden legistischen Umsetzung bedürfen, von Bedeutung:

- Änderung des Familienbegriffs sowie Wahrung der Familieneinheit (Art. 2 lit. c dritter Spiegelstrich und Art. 12 RL 2013/33/EU)

- Bestimmungen und Modalitäten zu materiellen Leistungen (Art. 17 Abs. 2 und 5, Art. 18 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b und c RL 2013/33/EU)

- Neuregelung der Anspruchsvoraussetzung bei späterer Antragstellung (Art. 20 Abs. 2 RL 2013/33/EU)

- Neuregelung bei Einschränkung oder Entzug von materiellen Leistungen (Art. 20 Abs. 5 iVm. Art. 19 RL 2013/33/EU)

- Neuregelung zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen (Art. 22 iVm. Art. 21 RL 2013/33/EU)

- Einführung einer unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung (Art. 26 Abs. 2 und 3 RL 2013/33/EU)

Schließlich sind Aktualisierungen bestehender Verweise auf Bundesgesetze sowie eine Harmonisierung mit den durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 erfolgten Ergänzungen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 im Bereich der Datenweitergabe und der Löschung von Daten erforderlich.