Ländliche Entwicklung – Investitionen zur Stärkung des ökologischen Werts der Waldökosysteme (Waldökologie-Programm)

(Vorhabensart 8.5.3)
Gefördert werden u.a. Buchen- und Eichenaufforstungen (wenn sie der natürlichen Waldgesellschaft entsprechen), Pflege zur Annäherung an die natürliche Waldgesellschaft, Einbringung seltener Baumarten, Bewirtschaftung von Plenterwälder, Rückung mit Pferd oder Logline, Förderung von Horst- und Veteranenbäume und Totholz, Bekämpfung von invasiven Pflanzen und Baumarten, Ameisen- und Vogelschutz, wildökologische Raumplanung.

Ziele

  • Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Waldbiodiversität und Wäldern
  • Schutz von seltenen / gefährdeten Arten
  • Verhinderung der Ausbreitung invasiver Neobiota
  • Erhaltung von Wäldern mit bestimmten traditionellen Bewirtschaftungsformen
  • Sicherung der natürlichen Regenerationsfähigkeit der Wälder

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Personen (natürliche, juristische und Personenvereinigungen), die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
  • Agrargemeinschaften, Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaft öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft

Was wird gefördert?

  • Waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Wirkungen des Waldes und dessen Biodiverstät (Verjüngung, Pflege, Verfahren)
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von seltenen oder traditionellen Bewirtschaftungsformen, Waldstrukturen und ökologisch wertvollen/seltenen Waldflächen/-gesellschaften
  • Schaffung, Sicherung, Wiederherstellung und Verbesserung von speziellen Habitaten für geschützte und sonstige naturschutzfachlich bedeutsame Tierarten
  • Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung bei neuen Vorkommen invasiver Neobiota; Maßnahmen zur Eliminierung etablierter invasiver Neobiotabestände
  • Maßnahmen zur Förderung von Naturverjüngung gemäß potenziell natürlicher Waldgesellschaft durch integriertes Wildmanagement
  • Maßnahmen zur Förderung bestandesschonender Bringung

Wie wird gefördert?

Förderungsart und -ausmaß

  • Förderung nach Bauschsätzen
  • Zuschuss im Ausmaß von 100 Prozent in Wäldern mit besonderem Lebensraum nach § 32a Forstgesetz 1975 (ua. Natura 2000-Wälder) bzw. 80 Prozent in allen übrigen Wäldern.

Details zur Förderung

  • Mulchen: nur im Zusammenhang mit Eichenaufforstungen (Ei > 70 %, kein Nadelholz) Standardkosten: 1400 €/ha
  • Eichen- und Buchenaufforstungen (Bestandesumwandlung, Wiederaufforstung nach Elementarereignissen, Ergänzung von Naturverjüngungen)
    • entsprechend der natürliche Waldgesellschaft (kein Nadelholz außer max. 10 % Tanne, keine ausländische Baumarten, Eichen- bzw. Buchenanteil > 70%)
    • Standardkosten: 3,50 €/Pflanze für Laubholz und 3,10 €/Pflanze für Tanne
    • Die Kulturpflege hat ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Aufforstung mindestens über einen Zeitraum von 18 Monaten so zu erfolgen, dass die Pflanzen nicht von der Begleitvegetation überwachsen werden
  • Einbringung seltener Baumarten: Eibe, Schwarzpappel, Elsbeere, Ulmenarten

Die Förderung kann nur dort erfolgen, wo diese Baumart von Natur aus vorkommen würde.

Standardkosten: im Normalfall 6,80 €/Pflanze in Sondermanipulation (max. 100 Stk/ha) mit Einzelschutz (Pflock mit Drahtkorb, keine Monosäule)  12,20 €/Pflanze mit Drahtkorb

  • Eliminierung etablierter invasiver Neobitabestände im Wald
    • Erstellung eines Projektes notwendig; das Projekt muss so gestaltet werden, dass ein Erfolg der Maßnahme (Ausrottung) wahrscheinlich ist. Die Zustimmung von Abt. Naturschutz ist erforderlich.
    • Förderung nach tatsächlich anfallenden Kosten
  • Bestandesschonende Rückung mit Pferd oder Logline
    • Standardkosten Pferderückung: 17 €/fm       
    • Standardkosten Rückung mit Logline: 12 €/fm
  • Ameisenschutz: Schutzgitter
    • Standardkosten je Haufen 200 €
  • Schaffung, Wiederherstellung und Verbesserung von speziellen Habitaten für geschützte und naturschutzfachlich bedeutsame Tierarten (z.B Verbesserung von Auerwildbiotope)
    • Projekt erforderlich sowie die Zustimmung der Abt. Land- und Forstwirtschaft und der Abt. Naturschutz
  • Horstschutzzonen: Diesbezüglich bitte Kontakt mit der Abt. Land- und Forstwirtschaft aufnehmen.
  • Pflege (Stammzahlreduktion und Erstdurchforstung mit Seilkran)
    • Diese ist hier nur dann förderbar, wenn sich die Baumartenkombination deutlich in Richtung natürlicher Waldgesellschaft dadurch entwickelt (gleiches gilt für die Verjüngungseinleitung mittels Seilkran)
  • Sonderprojekte Mutterbäume: wenn in größeren Waldgebieten keine Tannen oder Buchen vorhanden sind, können diese als seltene Baumarten gefördert werden. Für solche Projekte ist die Zustimmung von Abt. Land- und Forstwirtschaft und Abt. Naturschutz erforderlich.
  • Totholz, Bruthöhlenbäume, Veteranen und Horstbäume
  • je ha und Waldbesitzer max. 5 Bäume je ha und Kategorie (max. 400 Stk. pro Waldbesitzer)
  • unter 1ha Waldbesitz: max. 5 Bäume je Waldbesitzer und Kategorie
  • dauerhafte Markierung (Spray genügt) erforderlich
  • Behaltezeitraum: 10 Jahre
  • Totholz (auch aktive Anreicherung) und Bruthöhlenbäume: mind. 40 cm BHD, mind. 8 m Länge, stehend (umfallende Bäume dürfen nicht aufgearbeitet werden)
    • Standardkosten: je fm 35 € (Berechnung über BHD²/1000)
  • Veteranen- und Horstbäume, seltene Baumarten:
    • Veteranenbäume: Erhaltung ökologisch wertvoller Einzelbäume, bzw. Bäume mit abnormer Größe und besonderer Gestalt: BHD > 60 cm BHD
    • seltene Baumarten: Ulme, Schwarzpappel > 40 cm BHD;Elsbeere, Eibe > 10 cm BHD
    • Standardkosten: BHD x 1,2 + 30 €
  • Pflege von Kopfweiden: Zurückschneiden alle 3 Jahre; einmalig 28 €/Stk
  • Nistkästen (Vogelschutz): Verpflichtungszeitraum 5 Jahre, maximal 3 Stück pro Hektar
    • Nistkasten: Montage, jährliche Reinigung, Reparatur Standardkosten 30 €/Stk
    • Nistkasten: wie oben, aber Nistkasten wird zur Verfügung gestellt  Standardkosten 18 €/Stk

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Es darf keine flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 vorliegen
  • Betriebe ab einer Größe von 100 ha Waldfläche müssen einen waldbezogenen Plan vorweisen (auch abgelaufene Waldwirtschaftspläne genügen; ist keinerlei Waldwirtschaftsplan vorhanden
  • die Förderuntergrenze ist 500 € Kosten je Vorhaben (einzelne Aktivitäten können zusammengezählt werden.

Anrechenbare Gesamtkosten

  • Förderbare Kosten sind – soweit die Förderung nicht nach Bauschsätzen erfolgt - die anerkennungsfähigen Nettokosten laut der vorgelegten Rechnungen samt Zahlungsbelegen. Kleinstrechnungen unter einem Betrag von 50,00 Euro sind nicht anerkennungsfähig. Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5.000,00 Euro anerkannt.
  • Eigenleistungen (Arbeitsleistungen, Maschinen, Material) werden nur auf Grundlage detaillierter Aufzeichnungen anerkannt. Das Ausmaß der Förderung darf aber jenen Betrag nicht übersteigen, der sich im Rahmen der Endabrechnung nach Abzug der Eigenleistungen von den anrechenbaren Kosten ergibt.

  • Beispiel: anrechenbare Kosten 10.000,00 Euro, Investitionszuschuss 60 Prozent, Eigenleistung maximal 4.000,00 Euro)

  • Alle anfallenden Kosten bzw. Rechnungen müssen nach dem im Verständigungsschreiben über die Entgegennahme des Antrages angeführten Kostenanerkennungsstichtag anfallen (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum)
  • Die Antragstellung muss daher rechtzeitig vor Durchführung einer Maßnahme erfolgen.
  • Gebietskörperschaften und andere Förderwerber, die als „öffentlicher Auftraggeber“ dem Bundesvergaberecht unterliegen müssen grundsätzlich nach tatsächlichen Kosten abrechnen. Dabei sind sowohl die vergaberechtlichen Bestimmungen als auch die förderrechtlichen Bestimmungen (mindestens zwei Angebote bis 10.000 Euro, ab 10.000 Euro mindestens drei Angebote) in jedem Fall einzuhalten.
  • Die anrechenbaren Kosten müssen mindestens 500,00 Euro je Vorhaben betragen.

Auswahlverfahren

Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt und entscheidungsreif sind, können in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Um für eine Förderung grundsätzlich in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden.

Vorhaben, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punkteanzahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt. Vorhaben, die auf Grund der budgetären Situation in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können bei gleichbleibenden Bedingungen einmal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden.

Wird das beantragte Vorhaben im Auswahlverfahren positiv ausgewählt, erfolgt eine schriftliche Bewilligung des Projektes und die Übermittlung des Zahlungsantrages für die Projektabrechnung.

Die Auswahlverfahren werden blockweise durchgeführt. Stichtag für das 13. Auswahlverfahren ist der 10.01.2025. Alle entscheidungsreifen, vollständigen Anträge werden dem Auswahlverfahren unterzogen.

Abwicklung / Antragstellung

Der Förderungsantrag und in weiterer Folge der Zahlungsantrag sind mittels entsprechender Formulare beim Forstdienst der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen. Informationen und Antragsformulare erhalten Sie bei den Forstdiensten der Bezirkshauptmannschaften und Bezirksbauernkammern.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: