Quelle: Zerbor, Adobe Stock
Wesentlicher Punkt dieses Gesetzentwurfs ist, dass die Landesregierung künftig auch für die Genehmigung an der Teilnahme an folgenden zwei Arten von Unternehmen an einem EVTZ zuständig ist: Das sind einerseits Unternehmen aus dem Sektorenauftraggeberbereich und andererseits Unternehmen, die Dienstleistungen im allgemeinen, wirtschaftlichen Interesse erbringen.
Der Oö. Landtag hat am 18. Mai 2017 die Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz-Novelle 2017 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) hat die Europäische Union eine neuartige Konstruktion geschaffen, welche - mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet - die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften und öffentlichen Einrichtungen erleichtern sollte. Durch die Einführung einer unionsweit gleich geregelten juristischen Person sollten Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten und der Regionen bei der Durchführung grenzüberschreitender Aktionen reduziert werden. Die unmittelbar anwendbare Verordnung sah vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen für ihre wirksame Anwendung treffen; dies geschah in Oberösterreich durch Kundmachung des Oö. EVTZ-Anwendungsgesetzes, LGBl. Nr. 31/2011.
Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S 347, geändert, daher ergibt sich auch für das Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz ein geringfügiger Änderungsbedarf.
Als wesentlicher Punkt dieses Gesetzentwurfs ist anzuführen, dass die Landesregierung - in Entsprechung der unionsrechtlichen Erweiterung des Teilnehmerkreises - künftig auch für die Genehmigung der Teilnahme zweier Arten von Unternehmen an einem EVTZ zuständig sein soll:
- Unternehmen aus dem Sektorenauftraggeberbereich (dh. im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste), deren Regelung der Gesetzgebung des Landes unterliegt;
- Unternehmen, die vom Land Oberösterreich, von einer oberösterreichischen Gemeinde oder von einem oberösterreichischen Gemeindeverband mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurden.