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Mit dieser Novelle wird das Oö. Mindestsicherungsgesetz um eine Regelung zur Deckelung der vorgesehenen Mindeststandards bei Haushaltsgemeinschaften ergänzt.
Die 2. Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017 wurde vom Oö. Landtag am 8. Juni 2017 (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Ein wesentliches Element der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist es, nicht nur den notwendigen Lebensunterhalt und Wohnbedarf zu decken, sondern die Bezieherinnen und Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - soweit möglich - in den Arbeitsmarkt (wieder-)einzugliedern. Es soll allerdings nicht möglich sein, durch die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein Haushaltseinkommen zu erzielen, das deutlich über einem mittleren Erwerbseinkommen steht. Durch die vorliegende Novelle wird das Oö. Mindestsicherungsgesetz daher um eine Regelung zur Deckelung der vorgesehenen Mindeststandards bei Haushaltsgemeinschaften ergänzt.
Bereits das derzeit geltende System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geht davon aus, dass sich in einer Haushaltgemeinschaft typischerweise Synergien für die Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ergeben. Um einen ausreichenden Arbeitsanreiz zu schaffen, soll es auch die Möglichkeit geben, die Erwerbseinkommen der von der Mindestsicherungsbegrenzung betroffenen Haushaltsgemeinschaften bei der Deckelung positiv zu berücksichtigen.
Neben der Schaffung eines ausreichenden Arbeitsanreizes sollen auch soziale Gründe eine besondere Rolle spielen. So wurde eine Vielzahl von Tatbeständen definiert, in denen berücksichtigungswürdige Gründe dazu führen, dass eine Person auch in einer Haushaltsgemeinschaft auf Grund der Deckelung tatsächlich nicht weniger aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhält, als dies bisher der Fall war. Darüber hinaus wurde auch eine absolute Untergrenze für die Kürzungen auf Grund des Deckels normiert.